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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Umfang des für den Bahnhof erforderlichen Flächenraumes am sichersten beurtheilen konnten, da hierzu die gründlichste, bis in das kleinste Detail gehende Kenntniß der Betriebsverhaltnisse des Bahnunternehmens, das sorgfältigste Bemessen der Mittel der Ausführung, die genaueste Erwägung der Verhältnisse des Kheils zum Ganzen, das heißt, des Bahnhofs zur Bahn, ge hört und als es sich ferner c. kaum denken läßt, daß das Directorium einer aus Börsenmän nern und Speculanten bestehenden Aktiengesellschaft (wie Hänel v. Cronenthall sie zu nennen beliebt), ganz dem finanziellen In teresse der Compagnie entgegen, sich entschließen sollte, ohne allen Zweck und ohne irgend einen Nothwendigkeitsgrund einen Vorplatz nicht ohne bedeutende Kosten zu erwerben, der weniger füx das Eisenbahnunternehmen selbst, als vielmehr für die öffent liche Sicherheit bestimmt ist. Gleiche Ansichten scheinen die jenseitige Kammer bei Bera- thung des von ihrer Deputation erstatteten Berichts bewogen zu haben, den darin gestellten Antrag: die hohe Staatsregierung möge zu Vermeidung unnöthi- ger Eingriffe in die Eigenthumsrechte dafür besorgt sein, daß bei fernerweiter Anlegung von Eisenbahnen die dem königlichen Ministers des Innern vorzulegenden An lagepläne einer möglichst genauen Prüfung unterworfen und den Expropriationen überhaupt nur dann die mini sterielle Zustimmung erthcilt werde, wenn deren drin gende Nothwendigkeit vorher völlig überzeugend darge- than worden sei, abzulehnen, und auch die unterzeichnete Deputation, welche dar über keinen Augenblick zweifelhaft ist, daß die hohe Staatsregie rung bei Expropriation des Hänel v. Cronenthallschen Grundei- genthums überall in den Grenzen gesetzlicher Bestimmungen sich gehalten habe, empfiehlt ihrer geehrten Kammer: das Gesuch Hänel v. Cronenthall's auf sich beruhen zu lassen. Hat demnächst Petent in seiner Beschwerdeschrift darauf noch aufmerksam gemacht, daß die hohe Staatsregierung nicht nur mit 32,000 Actien bei dem sächsisch-bayrischen Eisenbahnunterneh- men betheiligt sei, mithin bei der Gesellschaft und mit derselben in einem Associationsverhältniß sich befinde, sondern auch nach den Gesellschaftsstatuten ein Mitglied des Directorii zu ernennen, einen Kommissar beizugeben, auch den Oberingenieur zu bestellen und mit Instruction zu versehen, nicht minder die Acquisition des alleinigen Besitzes dieser Eisenbahn unter gewissenVoraussetzungen sich ausbedungen habe; so ist von dem Herrn Regierungs-Commissar bei der in der ersten Kammer stattgefundenen Berathung berichtigend bemerkt wor den , daß von dem ganzen, zur Zeit auf 6,000,000 Lhaler sich belaufenden Anlagecapitale der sächsisch-bayrischen Eisenbahn, die sächsische Negierung gemeinschaftlich mit der herzoglich säch- sisch-altenburgischen den vierten Tbeil, also Million, oder 15,000 Actien ü lOO THlr. übernommen habe, von denen A der sächsischen Regierung gehörten, wogegen die übrigen 45,000 Actien sich im Verkehr befänden, so daß die Staatsre gierung bei dem Unternehmen nicht ganz zum vierten Theil interessirt sei. Auch dieser vom Neclamanten gerügte Umstand gab der jenseitigen Deputation, welche darin eine mit dem Begriffe einer reinen und tadellosen Justizpflege nicht zu vereinbarende Anomalie erblicken wollte, zu dem Anträge Veranlassung: die hohe Staatöregierung möge in Erwägung ziehen, ob nicht auf dem einen oder dem andern Wege Unange messenheiten der gedachten Art durch Abänderung der ein schlagenden Gesetze beseitigt werden könnten und dürf ten ? Allein wie dieser Antrag von der ersten Kammer ebenfalls nicht angenommen worden ist, so kann auch die unterzeichnete Deputation sich nicht bewogen finden, auf den von Petenten an geregten Umstand irgend ein Gewicht zu legen; denn wenn nicht sowohl die Sraatsregierung, als vielmehr der gesammte Staat sich bei jenem Unternehmeu betheiligt hat, so läßt sich auch schlech terdings nicht annehmen, daß das hohe Ministerium des Innern bei Genehmigung der Expropriation der Hänel v. Cronenthall'- schen Grundstücke ein anderes Interesse, als das durch technische und polizeiliche Rücksichten gebotene, verfolgt hat und bei künf tigen Expropriationen verfolgen werde. Endlich ist noch des von einem Mitglied der ersten Kammer gestellten und von dieser angenommenen Antrags zu gedenken, der dahin geht: die hohe Staatsregierung wolle auf den Grund der Ex- propriationsgesetz?eine gezwungene Expropriation dann nicht weiter vornehmen, wenn die betreffende Bahn theil- weise oder ganz dem Verkehr übergeben worden, und welchen die im vorliegenden Bericht unter v erwähnte an gebliche Aeußerung des Regierungscommissars: daß das Mini sterium, wenn es wolle, auch Häuser auf der Windmühlengasse nachexpropriiren lassen könne, veranlaßt hat. Seiten der hohen Staatsregierung hat man in Bezug auf eine solche Aeußerung erklärt, daß ihr davon Nichts bekannt sei und jeneAeußerung wohl nur auf einem Mißverständnisse beruhe, aus einer von Beschwerdeführern allererst am 3t. März d. I. an das hohe Ministerium eingesendeten und der Deputation ab schriftlich mitgetheilten Erklärung aber geht hervor, daß Hänel v. Cronenthall, bei Gelegenheit einer mündlichen Unterredung mit dem Regierungscommissar, die vorbemerkte Behauptung selbst ausgesprochen hat und der Regierungscommissar sie an geblich mit dem Bemerken bestätigt haben soll, wie dies vom Oberingenieur abhänge, dessen Urtheil allein als entscheidend anzusehen sei. Ist jedoch, was die Sache selbst anlangt, nicht zu über sehen, daß durch Annahme jenes Antrags die hohe Staatsregie rung gehindert werden könnte, Verfügungen zu treffen, welche durch die augenblickliche Dringlichkeit der Umstände geboten wer den und wozu Dieselbe schon nach §. 31 der Verfassungsurkunde ermächtigt ist, sind ferner seit Anlegung der vaterländischen Ei senbahnen Beschwerden über Eigenthumsverletzungen nicht vor gekommen, so kann auch die unterzeichnete Deputation, in der festen Ueberzeugung, daß die hohe Staatsregierung bei vorkom menden Eigenthumsabtretungen nicht weiter gehen werde, als die Verfassungsurkunde in Fällen unabweisbarer Nothwendigkeit gestattet, keine genügende Veranlassung finden, jenen Antrag zu bevorworten, sie schlagt vielmehr vor: denselben abzulehnen. Schließlich ist noch zu bemerken, daß ein Mitglied der De putation den in diesem Berichte gestellten Anträgen nicht beigetre- ten ist, und seine abweichende Meinung der verehrten Kammer mündlich eröffnen wird. Präsident v. Haase: Es würde nun über den zweiten Punkt der Beschwerde S. 1089 zu sprechen sein, wo der Be schwerdeführer mit Rücksicht auf das beobachtete Verfahren die Ständeversammlung ersucht hat, „diese für Sich erhcit des Grund- eigenthums und Aufrechthaltung der Versassungsurkundesso wich tige Angelegenheit einer nähern Prüfung zu unterwerfen und da-
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