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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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weg betreten werden, so verschließen wir den Weg, der schnell zu einem Resultate führt. Referent Abg. Jani: Es mag das allerdings der einzige Weg sein, die Sache zur Erledigung zu bringen, nachdem die hohe Staatsregierung erklärt hat, daß sie sich durch die ergan genen Rescripte für gebunden halte, und den bestehenden Zustand Zs facto nicht aufheben wolle und werde. Es scheint daher al lerdings Nichts weiter übrig zu sein, als einen Vergleich zu ver suchen und die geschehenen Vorschläge der künftigen ständischen Bewilligung zu unterlegen. Abg. v. Lhielau: Ich ersuche den Herrn Referenten, den frühern Beschluß der Kammer nochmals zu verlesen; er ist uns nicht mehr hinlänglich bekannt. Referent Abg. Jani: Der Beschluß ging dahin: „im Ver ein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen, 1) das von der Stadt Dresden angesprochene Abzugsrecht für aufgchoben zu erklären, jedoch dabei der Letztem, dafern sie damit fortzukommen sich getraue, nachzulassen, auf Entschädigung des halb gegen den Staatssiscus Klage zu erheben, und 2) im Wege der Verordnung, oder da nöthig Gesetzgebung aussprechen zu, wollen, daß die Gerichten dasvon der Stadt Dresden inAnspruch genommene Armenprocent von aus der Stadt ausgehenden Erb» schäften fernerhin nicht innebehalken dürfen/' Ich glaube aller dings , der zweite Theil dieses Antrags ist dem Competenzgesetz insofern entgegen, als darin der Administration ausdrücklich nach gelassen ist, sich bis zum Ausgange eines darüber vor der Justiz behörde anhängigen Rechtsstreites das Executionsobject zu sichern. Abg. v. Lhielau: Ich möchte mir noch die Frage erlau ben, ob man nicht bei dem frühern Beschlüsse beharren könnte, auf der andern Seite aber sich dahin zu erklären, daß man einen Vergleich zwischen der Staatsregierung und der Stadt Dresden gern sehen werde. Man würde Beides dadurch erreichen. Denn sollte nämlich der Vergleich nicht zu Stande kommen, würde im mer noch der Beschluß der Kammer aufrecht erhalten werden. Es ist jetzt freilich schwerlich Etwas durch einen Antrag zu errei chen, aber dennoch würde diese gehässige Abgabe dann am ehesten abgeschaffc, wenn sich noch die erste Kammer dazu verstände, di? hohe Staatsregierung zu einem Vergleich zu autorisiren. Präsident v. Haase: Soviel ich weiß, nimmt die erste Kammer gegenwärtig zur Berathung Nichts mehr an, und da ein einseitlger Beschluß zu einem Resultate nicht führen kann, so wird es ebenso erfolglos sein, unfern frühern Beschluß aufrkchft zu erhalten, als einen neuen zu fassen. Inzwischen müssen die Betheiligten den Weg Rechtens einschlagen, bis einmal, vielleicht beim nächsten Landtage, diese Sache definitiv erledigt wird. Ich glaube daher, die Sache wird bis dahin auf sich beruhen müssen. Referent Abg. Jani: Ich habe auch der hohen Kammer nicht vorgeschlagrn, von ihrem frühern Beschlüsse eibzugehen, sondern nur gesagt, daß dieSache ruhen möge, weil ein gleichför miger Beschluß nicht mehr zu erlangen ist. Also kann man den Beschluß immer festhalten, und der hohen Staatsregierung wird immer überlassen bleiben, Vergftichungsvorschläge einzugehen II. 133. und der künftigen Ständeversammlung zu nachträglicher Ge nehmigung vorzulegen. Abg. Sackße: Ich ziehe auch vor, dem Beschlüsse der ersten Kammer nicht beizutreten, sondern bei unserm frühern Beschlüsse zu beharren, denn er würde einem Vergleiche nicht entgegenstehen. Treten wir aber der ersten Kammer bei, so geben wir gewissermaßen auch unfern Antrag auf, während wir durch Beharren zu erkennen geben, daß wir ihn für das, was er ist, für gerecht und der Gewährung werth und völlig gewährbar halten. Eine ausdrückliche Erklärung, daß die Sache auf sich beruhen solle, verträgt sich nicht mit diesem Sachbestand. Fak tisch ist es allerdings dasselbe, es fehlt aber doch das ausdrück liche Wort, und ich möchte nicht, daß die Kammer dies ge brauche. Vicepräsident Eisenstuck: Der Beschluß der verehrten Kammer, welcher darauf ging, die Staatsregierung solle den Abschoß Zo kacto aufheben und den Besitz zur rechtlichen Aus führung verweisen, hat 1) nicht die Ansicht der Regierung für sich, und 2) muß ich es ebenso bedenklich finden, wenn man der Staatsregierung die Hände so binden will, daß sie nicht einen Vergleich abschließen kann, sondern ihn erst der Genehmigung der Stände vvrlegen muß, auch glaube ich nicht, daß der Gegen stand für eine solche Maßregel von hinlänglichem Belange ist. Wir wünschen auch, daß die Sache zur Erledigung komme, das beweist eine Reihe von Beschlüssen der Stadtverordneten, welche den Stadtrath zur Erledigung mehrmals aufgefordert haben. Also Seiten der städtischen Behörde wünscht man auch Ver- gleichsbedingungen einzugehen, aber das kann man nicht wün schen, daß der Staatsregierung so der Zügel angelegt werde, daß sie einen nicht erheblichen Gegenstand zur Erledigung nicht füh ren kann, weil es wohl möglich ist, daß bei dem Stande des Processes gegen den Staat dieser Punkt in einen andern Gegen stand mit hinein verwoben werden muß. Was der Bürgermei ster Hübler in der ersten Kammer erklärt hat, kann ich auch in der zweiten erklären, weil ich längere Zeit an der Spitze der Stadt verordneten stand und daher weiß, wie sehr die Erledigung dieser Sache immer gewünscht woröen ist- Wen» man aber die Staats regierung ermächtigen wollte, Rechtsverhältnisse llslacto auf zuheben, so müßte man sie auch ermächtigen können, Gesetze ohne ständische Zustimmung zu geben. Hätte der Gegenstand.nicht Dresden betroffen, so würde man wegen ein paar hundert Lha- lern die ständische Zustimmung wohl nicht einmal verlangt haben. ' Abg. Tzschucke: Es ist nicht an der Zeit, aufdas'Mate rielle einzugehn, es handelt sich auch nicht darum, der Staats- regie^ung einen Zügel anzulegen, sondern darum, ob man con- sequent bei dem frühern Beschlüsse stehen. bleiben will. Die zweite Kammer hat beschlossen, einen Antrag zu stellen,'worüber wohl nicht mehr Vereinigung zu erreichen sein dürstef daß er än die Staatsregierung konnne. Im Effect wird es also wohl ganz dasselbeffein. Consequent jedoch ist es, bei unserm frühern An-, trage stehen zu bleiben, denn sonst würden wir zügeben-, daß'ww das von Dresden in Anspruch genommene Recht wirklich"sür ein solches hatten. UebrigenS kann weder die Erklärung "des Herrn 1* '
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