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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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die Gemeinde von der Regierung angewiesen worden ist, eine Brücke zu bauen, weil sie früher bereit gewesen war, diese Brücke zu bauen, indem ihr ein Beitrag von 200 Lhlr. aus der Staats kasse zugestanden worden war. Jetzt hat sie aber den Bau wie der aufgegeben, weil nach den angestellten Erörterungen die Brücke einen bei weitem höhern Aufwand verursachte, als der Anschlag enthält, nach dem sich die Commun Cavertitz verbind lich gemacht hat. Die Brücke soll die Straße erleichtern, welche dort von Belgern abgeht nach Oschatz. Es ist eine kom merzielle Straße, die Gemeinde hat kein besonderes Interesse an dem Wege, sie braucht nur eine ganz leichte Brücke. Hier wird aber ein Staatszweck damit verbunden, indem die Straße ver bessert werden soll, damit nicht die Wagen den Fluß passiven müssen. Es scheint mir der Grund der Beschwerde zu sein, daß ihr jetzt angesonnen wird, die Brücke zu bauen ohne einen hin reichenden Beitrag aus Staatskassen. Abg. Jani: Die Gemeinde hat bei früheren Verhandlun gen anerkannt, daß sie die Brücke zu bauen hat. Das Princip steht also fest, die Brücke mag nun 691 Lhlr. oder 1016 Lhlr. kosten. Sie hat aber angeführt, daß dieser Weg, obgleich ein Communicationsweg, doch wegen der dadurch herbeigeführten Verbindung zwischen Oschatz und Belgern zugleich als eine kom merzielle Straße gelte, und mithin der Staat wohl Etwas dazu ge ben könne. Das hat auch die Regierung in der Maße anerkannt, daß sie 300 Lhlr. zu der Brücke bewilligt hat. Hat nun in der Folge die Gemeinde diesen Beitrag zu niedrig gefunden, weil der Kostenaufwand größer ist, als es anfangs schien, so ist freilich nicht einzusehen, wie nun deshalb der Staat gehalten sein soll, die Brücke auf eigne Kosten zu übernehmen. Denn darüber, daß -er Weg keine kommerzielle Straße, daß er ein bloßer Communi- cationsweg ist, sind weitläufige Erörterungen angestellt worden. Wir würden daher durch eine Bevorwortung der Petition in sehr üble Conscquenzen kommen, so daß am Ende der Staat eine jede Brücke bauen müßte. Abg. Tzschucke: Es thut mir wirklich sehr leid, daß ich noch einmal das Wort ergreifen muß, aber soviel ich aus der Pe tition weiß, so ist der Commun aufgegeben wokden, eine Brücke zu bauen auf dem Wege von Belgern nach Oschatz, also auf einer kommerziellen Straße. Es hat die Commun gar kein Interesse daran, daß die Brücke gebaut wird, sondern die Com mun verlangt die Brücke an einem ganz andern Orte. Weil der Staat jedoch Etwas beitragen wollte, wenn die Brücke an einer andern Stelle gebaut würde, so hat die Commun sich dazu bereit erklärt, vorausgesetzt aber, daß der Aufwand nicht höher sei, als nach dem Anschläge, und daß der Staat sich mit einer verhältnißmäßigen Summe dabei betheilige. Königl. Commissarv. Schaarschmidt: Der Weg ist aller dings ein Communicationsweg, auch als solcher anerkannt, und die Commun hat nur daraus angetragen, daß der Weg seiner grö ßer» Frequenz wegen zu einer kommerziellen Straße erhoben wer den möge. Das ist bis jetzt nicht geschehen und nach den vorlie genden Erörterungen ist auch kein Anlaß dazu da. Die Verbind lichkeit zu Unterhaltung des Communicationsweges und auch zur Herstellung der Brücke ist von der Commun ausdrücklich aner kannt, nichts desto weniger ist aber der Commun ein Beitrag zur Herstellung dieser Brücke, die innerhalb ihrer Flur liegt, be willigt worden. Sie wollte auch den Brückenbau ausführen, nachher aber, als sich herausstellte, daß der Aufwand etwas grö ßer ausfallen würde, wurde auch der Beitrag erhöht, und es war also ihre anerkannte Verbindlichkeit, die Brücke zu bauen, ganz ohne Zweisel. Neuerdings hat sie aber nichts desto weniger immer den Antrag wiederholt, entweder noch einen hohem Bei trag zu bewilligen, oder die Brücke aus Staatskassen zu bauen. Zum Letztem ist durchaus kein Anlaß, da der Weg ein bloßer Communicationsweg ist; allein was man ihr nachgelassen hat, ist das, blos eine hölzerne Brücke zu bauen. Unter diesen Umstanden erscheint daher, wie auch die erste Kammer anerkannt hat, die Be schwerde unbegründet, und das Ministerium würde sich außer Stande sehen, auf einen ständischen Antrag in dieser Beziehung Etwas zu thun. Abg. v. Lhielau: Mir scheint die Sache in der Lage zu sein, daß die zweite Kammer ein hinreichendes Urtheil nicht dar über fallen kann, wenigstens gehört eine genaue Prüfung der An gelegenheit dazu. Wir können und mögen beschließen, die Sache wegen Schluß des Landtags auf sich beruhen zu lassen; aber die Petenten abzuweisen, damit könnte ich mich nicht befreunden. Zur Zeit steht noch nicht fest, ob überhaupt die Gemeinde verbun den sei, die Brücke zu bauen. Der Herr Referent hat noch nicht nachgewiesen, daß eine Brücke dort bestanden hat, und es steht also noch nicht fest, daß die Gemeinde die Brücke in dieser Art bauen muß. Das zu untersuchen, liegt die Zeit nicht vor, und ich sollte daher glauben, daß wir die Petenten deswegen nicht abweisen können, wenn wir nicht Zeit haben, die Sache zu unter suchen. Referent Abg. Jani: Ich muß doch den geehrten Abgeord neten, die eben gesprochen haben, entgegen halten, daß sie mich eines falschen Referats nicht beschuldigen können, indem nach den Acten die Verbindlichkeit der Gemeinde, die Brücke zu bauen, feststeht und von derselben mehrfach anerkannt worden ist. Ich will auf sich beruhen lassen, ob ein anderer Weg exlstirt hat und die Gemeinde dort die Brücke zu erhalten gehabt hat, oder nicht; aber zur Verständigung will ich das vorlcsen, was in dem Be richte der ersten Kammer hierüber gesagt ist: Ueber den sogenannten dahlner Bach, welcher das im Be zirke des Landgerichts Oschatz gelegene Dorf Cavertitz in zwei Hälften thcilt, hat bisher nur die sogenannte Mühlgraben - oder Schafbrücke geführt, welche sich im Privateigenkhumc des Ritter gutsbesitzers von Cavertitz befindet,.und zu welcher ein Fahrweg führt, welcher sich bei den diesfalls stattgehabren commifsarischen Erörterungen ebenfalls als Privatwcg ergeben hat. Dieser Fahrweg ist mit einem Schlagbaum versehen, bei dessen Auf schließung der Rittergutsbesitzer für den Gebrauch des Weges und der Brücke bisher ein Wegegeld hat erheben lassen. Gelegentlich der Erörterungen, welche in Beziehung auf dieses Wegegeld durch das Finanzministerium «»gestellt worden sind, ergab sich jeooch zugleich das Bedürfnis der Herstellung einer gehörigen öffentlichen Brücke zur Verbindung der von Oschatz nach Belgern führenden Straße, indem der dahlnerBach
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