Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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res gedacht werden kann, als wenn Jemand, der seines Verstan des mächtig ist, so angesehen werden soll, als wenn er keinen Ver stand hätte. Eine Beschwerde scheint es daher immer zu sein, daß die Frau Kunzin von der medicinischen Facultät in Leipzig nicht nochmals explorirt worden ist, sondern daß diese ihr Gut achten abermals blos auf das des v. Klotz gegründet hat. Secretairv. Schröder: Ich trete dem nicht entgegen, daß die Beschwerdeführerin nochmals, und so viel Mäl wie sie will, untersucht werde; ich habe nur geglaubt, das bemerken zu müssen, weil ich aus dem Vortrage des Herrn Referenten, soweit ich ihn vernehmen konnte, nicht gehört hatte, daß der Herr Re ferent erwähnt hat, daß mit dem von der medicinischen Facultät bereits drei Gutachtemabgegeben worden sind; will man noch ein viertes und fünftes Gutachten einholen, ich habe Nichts dagegen. Referent Abg. Jani: Ich habe nur zu bemerken, daß der Jrrthum durch die Petition selbst veranlaßt worden ist, denn da steht allerdings von dem Stadtgericht Nichts, sondern von dem Justizamte. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand mehr über die Sache sprechen zu wollen. Der Antrag geht dahin, die Petentin abzuweisen. — Wird einstimmig genehmigt. Secretairv. Schröder: Ich bitte umErlaubniß, die stän dische Schrift über das Dismembrationsgesetz vortragen zu dür fen. Sie ist in der ersten Kammer bereits genehmigt worden. Es erfolgt dieser Vortrag. Präsident v. Haase: Die Kammer wird das Vertrauen in die Deputation setzen, daß sie die Beilage gehörig abgefaßt hat. Genehmigt die Kammer die in dieser Maße vorgetragene Schrift? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Es sind vom Abg. Häntzschel einige Vorträge «»gekündigt. Abg. v. Zezschwitz: Ich würde bitten, sodann auch einen Bericht der vierten Deputation vortragen zu dürfen. ReferentAbg. Häntzschel: Die erste Beschwerde wegen angeblicher Justizverweigerung, welche ich mir vorzutragen er laube, ist von dem Tuchmacher Moritz Krüger zu Pegau, zu nächst bei der ersten Kammer eingereicht und daselbst berathen worden. Reclamanten war im Civilproceß von dem Bezirks- steucreinnehmer Fuhrmann zu Borna eine Forderung von 15 Thalern abgeschworen worden, und es denuncirte Krüger gegen Fuhrmann wegen Meineids. Diese Denunciation war aber, da die Zeugen das Gegenthcil von dem aussagten, was sie bezeugen sollten, sowenig begründet, daß der Justizbeamte zuBorna, als Richter erster Instanz, Bedenken trug, mit der Untersuchung ge gen einen bisher unbescholtenen Staatsdiener zu verfahren. De- nunciant Krüger ward in einem Erlaß des Justizamtes Borna dessen beschicken und dabei zugleich aufgefordert, im Fall daß er bei seiner Anklage beharren sollte, neue Thatsachen zu Be gründung seinerBeschuldigung beizubringen. Derselbe bekannte, daß ihm dies nicht möglich sei, hielt jedoch seine Denunciation für begründet und provocirte auf die Entscheidung des Appella- tionsgerichts zu Leipzig, welches das Verfahren des Iustizamtes Borna genehmigte und Krügern mit seinem unmittelbar ange brachten Gesuch um Cassation des Verfahrens und Avocation der Sache abwies. Hierauf appevirte Denunciant an das Oberap pellationsgericht, allein auch diese Behörde hat die Berufung Krüger's verworfen und das Verfahren des Justizamtes Borna für sachgemäß erkannt. Nach diesem Ausgange wendete sich Denunciant an das hoheJustizministerium, aber auch hier erhielt derselbe eine abfällige Bescheidung, indem das hohe Ministerium in dieser im geordneten Jnstanzenzuge verhandelten Sache — Oberaufsichtswegen Nichts zu verfügen fand. „Bei Motivi- rung dieser Zurückweisung ist der an den Beschwerdeführer ge richteten Bescheidung zugleich vorausgesetzt, daß, wenn Denun ciant des dem Bezirkseinnehmer Fuhrmann beigemessenen Mein eides neue Beweismittel, deren Beibringung ihm vom Justiz amte Borna nachgelassen worden, erlangen sollte, diese ohnehin zunächst dem Richter erster Instanz vorzulegen und dessen Prü fung und Beurtheilung zu erwarten sein würde, indem die Frage, ob wegen eines angczeigten Verbrechens mit der Untersuchung gegen eine gewisse Person zu verfahren sei oder nicht, zumal, wenn über die Existenz des behaupteten Verbrechens selbst noch keine vollständige Gewißheit vorhanden, zunächst von dem Richter, welchem die Führung der Untersuchung obliegen würde, zu ent scheiden ist, da dieser bei einer ohne zureichenden Grund eingelei teten Untersuchung eigener Verantwortlichkeit ausgesetzt sein würde." Der von Beschwerdeführern an die Ständeverfamm- lung gerichtete Antrag geht nun dahin, sich bei der hohen Staats- regierung wegen Cassation des bisherigen Verfahrens und Avo cation der Sache zu verwenden. Die erste Kammer hüt jedoch die Zurückweisung der Beschwerde beschlossen, und in Betracht, daß die Sache bereits in drei Instanzen gleichmäßig entschieden ist, schlägt auch die diesseitige Deputation der geehrten zweiten Kammer vor, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand hierüber zu spre chen? — Will die Kammer dem abweisenden Beschlüsse der er sten Kammer beitreten? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Häntzschel: Die zweite Sache betrifft die Beschwerte der Gemeinde Gohlis zu Leipzig, wegen Verpfle gung eines daselbst gelegenen Remontecommandos. Sie sagt darin: „Vom 4. bis 9. März dieses Jahres sei im Dorfe Goh lis ein Militaircommando, bestehend aus einem Rittmeister mit Pferd, 25 Mann und 25 Dienstpferden vom 2. leichten Reiter regiment, zur Uebernahme von 24 Remontcpferden einquartiert gewesen. Die Fourage, welche die Gemeinde aufzubringen ge habt, habe aus 291 Rationen, die Ration zu Metze Hafer, 8 PfundHeu und 5 Pfund Stroh gerechnet, sonach imGesammt- betrag in 27 Scheffel 4H Metze Hafer, 23 Centner 28 Pfund Heu und 1^ Schoch Stroh bestanden. Sie habe von den Be güterten iu natura nicht geliefert werden können, vielmehr fei die Gemeinde genöthigt gewesen, den Bedarf durch Ankauf herbeizu schaffen. Der dafür bezahlte Kaufpreis habe 115 Thlr. 27 Ngr. 9 Pf. betragen, aus der Staatscaffe sei der Gemeinde je doch nur 43 Thlr. 19 Ngr. 5 Pf. dafür gewährt worden, daß man annoch einen baaren Aufwand von 72 Thlr. 7 Ngr. 6 Pf. gehabt. Die Gemeinde sei wegen Restitution dieser Summe
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