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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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3S0l bei dem hohen Kriegsm^nisterio bittend eingekommen, jedoch abfäll-g beschieden worden. Sie wendet sich nunmehr an die Ständeversammlung mit derB'tte: dieselbe wolle sich bei der hohen Staatsregkerung dahin verwenden, daß ihr der bei der be treffenden Einquartierung gemachte baare Mehraufwand an 72 Lhlr. 7 Ngr. 6 Pf. aus der Staatskasse nachgewahrt werden möge. Bei Begutachtung dicsi-r Petition in jenseitiger Kammer hat man sich auf das Gesetz vom 7. Decbr. 1837, den ersten Lheil der Ordonnanz betreffend, bezogen, in welchem §. 6 fest gesetzt ist, daß, wenn dergleichen Aeußerungen nach den Local einrichtungen nicht unmittelbar, sondern durch Einmietdung, Verdingung rc. aufgebracht werden, den Communen überlassen bleibt, dafern über die Vergütungen, welche die Kriegscasse gewährt, ein Mehraufwand entsteht, denselben aus Communcassen zu übertragen, oder die erforderli ch n Summen durch CommunanlageN von sämmtlichen für das Communalw sen beitragspflichtigen Bewohnern aufzu bringen," und dabei bemerkt, daß die von Petenten für sich an gezogene Bestimmung der §. 70 der Ordonnanz, nämlich: daß, wenn ein Commando vier Lage und länger an einem Orte ein- quarriert sei, die Quartierwirthe nur für den Lag des Einrückens und den folgenden für die Dienstpferde.die Fourage gegen ordon- nanzmäßige Vergütung zu bestreiten hätten, für den vorliegenden Fall nicht passe, und bei der hierüber stattgefundenen Berathung den Beschluß gefaßt: die Petenten mit ihrem Gesuche abzuwei- sen. Auch die diesseitige Deputation hat das Verfahren des ho hen Ministern für sachgemäß erkannt, und ist der Ueberzeugung daß es zu nachtheiligen Conlequenzm führen würde, wenn zu Gunsten der Gemeinde Gohlis eine Ausnahme von den gesetzli chen Bestimmungen gemacht würde. Es hat daher die D pu- tation der geehrten zweitenKammer anzurathcn: dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten und somit das Gesuch der Rekla manten auf sich beruhen zu lassen. Präsident v. Haase: Lritt die Kammer dem Beschlüsse der ersten Kammer bei? — Einstimmig Ja. E Referent Abg. v. Zezschwitz: Der Bericht lautet: Der Stadtrath zu Sebnitz hat unterm 3. April d. I. eine an die hohe Ständeversammlung gerichtete, mithin zuerst an die erste hohe Kammer gelangte Beschwerde, dasBefugniß zur Ertheilung von Hausbaucessionen betreffend, eingereicht. Die erste Kammer verwies diese, den betreffenden hohen Ministerien bereits vorgelegene, mithin formell zulässige Be. fchwerde zur Vorbermhung an ihre vierte Deputation, deren des- fallsigrr Bericht, welcher den Antrag enthält: „die fragliche Beschwerde als zur ständischen Berathung ungeeignet zurückzuweisen" in der Sitzung der ersten Kammer am 12. Juli d.J. vorgetragen und durch Stimmenmehrheit angenommen wurde. Es gelangte hierauf diese Beschwerde verfassungsmäßig an die Hobe zweite Kammer, welche solche durch Kammerb.schlul vom 17. Juli d. I. ihrer vierten Deputation zur Vorberarhun^ II. 13S. überw-es, welche letztere demzufolge gegenwärtig Bericht über diese Sache erstattet. Das desfallsige Sachverhaltniß, welches eine im vorigen Jahre zwischen dem Stadtrath zu Sebnitz und dem königlichen Justiz- und Rentamt Hohnstein entstandene Competenzirung hinsichtlich des Befugnisses zur Ertheilung von Hausbauconces- sionen betrifft, ist in dem von der vierten Deputation der ersten Kammer über die fragliche Beschwerde erstatteten gedruckten Be richt so umständlich und gründlich aus den betreffenden Acten referirt, daß hinsichtlich der eknschlagenden Geschichtserzählung zu Vermeidung von Wiederholungen, bei der noch kurzen Dauer des Landtags, hier füglich auf diesen in den Händen sammtlicher Kammermitglieder befindlichen gedruckten Bericht (Beil.' zur H. Abth. 2. Samml. S,253 flg.) verwiesen werden kann. Referent Abg. v. Zezschwitz: Insofern jedoch den geehrten Mitgliedern die Sachlage aus dem gedruckten Bericht der ersten Kammer nicht sogleich erinnerlich sein sollte, erlaube ich mir kürz lich Etwas darüber zu bemerken. Es nimmt der Stadtrath zu Sebnitz das Befugniß, Concessionen zur Erbauung von Häusern zu ertheilen und erst nach abgemachter Sache die Acten an das Rentamt Hohnstein gelangen zu lassen, für sich in Anspruch. Das Justiz- und Rentamt Hohnstein behauptet aber, daß die Ertheilung von Concessionen zum Häuserbauen ein Ausfluß deS grundherrlichen Verhältnisses des Staatssiscus zur Stadt Seb nitz sei, und daß das Justiz- und Rentamt als beauftragtes Or gan des Staatssiscus, nach Maßgabe der betreffenden hohen Verordnung vom 7. März 1836 und vom 28. August 1838, die Rechte des Staatssiscus bei der Er!Heilung von Bauconces- sionen in unmittelbaren Amtsortschaften, zu welcher Kategorie Sebnitz.gehöre, zu vertreten habe. Damit wollte der Stadtrath nicht einverstanden sein und wendete sich an das hohe Ministe rium des Innern. Dieses verwies die Sache an die betreffende Kreisdirectivn, und diese beschied den Stadtrath abfällig. Auf eingewendeten Recurs bestätigte das Ministerium des Innern die Entscheidung der Kreisdirectivn. Hierauf hat der Stadlrath von Sebnitz sich an die Ständeversammlung gewendet. Im Berichte heißt es weiter: Das Petifum der fraglichen Eingabe geht dahin: „Die hohe Ständeversammlung wolle sich bei der hohen Siaalsregicrung dahin verwenden, daß der den Beam ten zu Hohnstein Seiten der obersten Finanzbehörde er- theilte Auftrag, insoweit er sich auf das Bauconcessions- recht selbst erstreckt, wiederum zurückgenommen und die ser Beschwerde baldigst Abhülfe ertheilc werde." Wenn die unterzeichnete Deputation sich bewogen findet, ihrer geehrten Kammer anzuratben, dem obenerwähnten abfälli gen Beschluß der ersten Kammer in Betreff der fraglichen Be schwerde beizutreten, so sind es folgende-Gründe, welche die unterzeichnete Deputation zu diesem Gutachten bestimm n. Sebnitz ist eine Amtsstadt, bei welcher dem Staats fi scus die Eigenschaftals Grundherrschaft zusteht. Dieses grundherrliche Recht des Staatssiscus über Sebnitz dalirt von der Zeit an, wo dieHerrschaft Hohnstein 2
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