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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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zu welcher Sebnitz gehört, tauschweise mit allen grundherrlichen Rechten vom Hause Schönburg an das Churhaus Sachsen ge langte. Bis zur Einführung der Städteordnung hat allerdings der Stadtrath zu Sebnitz, welcher zugleich die dasige Stadtpolizei- behörde bildet, die Sicherheits- und Wohlfahrts-, insonderheit auch die Baupolizei innerhalb des städtischen Gemeindebezirks auszuüben; keineswegs jedoch sind die grundherrlichen Befugnisse des Staatsfis cus über Sebnitz durch die Städteordnung aufgehoben worden. Der Staatsfiscus ist und bleibt Grundherr von Sebnitz. (Vergl. Generalverordnung yom 7. März 1836.) Die Bauconcessioneu bei Amts - undKammergutsortschaf-- ten sind stets von der die Stelle des Staatsfiscus als Grund herrn vertretenden Behörde — früher vom königlichen gehei men Finanzcollegio, (Vergl. Generale vom 14. November 1825. Gesetz sammlung vom Jahre 1825, S. 139 flg.) seit Einrichtung der Departementsministerken vom königlichen hohenFinanzministeriound seit dem 28. August 1838, wo das Finanzministerium durch Verordnung die königlichen Justiz- und Rentämter unter Concurrenz der königlichen Bezirkssteuereinnahmen mit beständigem Auftrage in Betreff der Errheilung der Bauconcessionen bei Amts - und Kammerguts ortschaften versehen hat, von diesen zuletzt genannten Behörden nämlich von den königlichen Justiz - und Rentämtern als com- Wittirten Organen des Staatsfiscus ertheilt worden. Der Stadtrath zu Sebnitz ist zwar ohne Zweifel als Stadt polizeibehörde mit seinen polizeilichen.Erörterungen und etwaigen Bedenken vor Ertheilung der betreffenden Bauconces sionen zu hören; aber das Recht der Ertheilung der Bauconcessionen selbst ist und bleibt ein Ausfluß desgrund herrlichen Rechts, welches dem Staatsfiscus über die Amtsortschaften zusteht, unter welche Kategorie Sebnitz obenerwähntermaßen gehört. Dieses grundherrlkcheRecht der Ertheilung von Bauconcessionen ist bis in die neuesten Zeiten und noch im Jahre 1841 vom königlichen Justiz - und Rentamt Hohnstein im sebnitzer Wuchbilde ausgeübt worden, und, es sind auch noch dermalen Mühlenbauconcessionsgesuche aus chem sebnitzer Weichbild bei dem königlichen Justiz- und Rentamt Hohnstein anhängig. Wenn nun der Stadtrath zu Sebnitz in seiner anliegenden Eingabe an die hohe Ständeversammlung sagt: „Daß „zu Neubauen Conceisionen ertheklen zu dürfen", nichts Anderes heißt und heißen kann, als das Recht ha ben, darüber zu entscheiden, ob Gesuche um Erstattung eines Neubaues zu gestatten oder zu versagen seien, leuch tet wohl von selbst ein, und ebenso klar ist, daß, wenn der Stadtrakh darüber entschieden und Beschluß gefaßt hat, er auch seine Beschlüsse selbst zur Vollziehung brin gen kann, und es keiner weitern Bestätigung derselben durch das königliche Justiz- und . .Rentamt Hohnstein bedarf. Daß wir an uns glanzendeBauconcessionsgesuche nach vorgängiger obrigkeitlicher Beschlußfassung dem zuständi gen Rentamte zur Feststellung der den Neubauern etwa rechtsbeständigerwerse aufzulegenden renramtlichen und sonstigen fiskalischen Gefälle mitzutheilen haben, stellen wir nicht in Abrede, daß sich aber daraus das Recht oder die Nsthwendigkeit einer Concurrenz jener Behörden bei der Concessionertheilung selbst ableiten lasse, müssen wir durchaus bestrei ten," — mithin prätendirt, daß er, der Stadtrath, die Concessionen zu Neubauen ganz selbstständig, ohne Con currenz der Or gan edesStaatsfiscus (nämlich des mit beständigem Auf trag vom Finanzministerio versehenen Justiz- und Rentamts Hohnstein) zu ertbeilen und erstnach entschiedener Sache die Acten an das Rentamt Hohnstein behufs der Negulirung der fiskalischen Gefälle gelangen zu lassen habe, so gehl der Stadtrath hierin zu offenbar zu weit. Es scheint der Deputation vielmehr der dem obenerwähn ten Sachverhäliniß angemessene Geschäftsgang hierbei fol gender zu sein: „daß die mit beständigem Auftrag in dergleichen Angele genheiten versehenen Organe des Staatsfiscus — nn vorliegenden Falle das königl. Justiz- und Rentamt Hohnstein — das gründ herrliche Recht deS Staatsfiscus, die Concessionen zu Neubauen auch im sebnitzer Stadtbezirk zu ertbeilen, ausüben, jedoch vor Entscheidung über die betreffende Bauconcessionsge- suche und vor Ertheilung der betreffenden Bauconcessio- nen sich mit dem-Sradtrathe zu Sebnitz rücksichtlich der einschlagmden sicherheits-, Wohlfahrts - und baupolizeili chen Rücksichten in Vernehmung zu setzen haben. Auf diese Weise wird sowohl das grundherrliche Recht des Staatsficus, als auch die polizeiliche Befugniß des Stadtraths als Stadlpolizeibehörde berücksichtigt und gewahrt. Ein möglichst einfaches, kostensparendes Verfahren m der gleichen Sachen ist allerdings an-«empfehlen, aber gänzliche Kosten- und Srempelfreih eit kann in solchenFällen, welche durch das Privatinteresse Einzelner, nämlich der Neubauer, her vorgerufen werden, nicht stattsinden, ohne die Staakscassen zu be- nachkheiligen, und eine Anomalie gegen andere, ebenfalls Privat interessen betreffende Fälle herbeizuführen. " Wenn nun der Stadtrath zu Sebnitz ebenerwähntermaßen in seiner Schlußbitte beantragt: „die hohe Ständeversammlung wolle sich bei der hohen Staatsregierung dahin zu verwenden geruhen: > daß der den Beamten zu Hohnstein Seiten der obersten Finanzbehörde ertheilte Auftrag, insoweit er sich auf das Bauconcessionsrecht selbst erstreckt, wiederum zu rückgenommen und dieser Beschwerde baldigst Abhülfe ertheilt werde," so steht diesem Petito entgegen, daß man dem durch das hohe Finanzministerium vertretenen Staatsfiscus nicht zumuthen kann, den seinen Beamten in dieser Angelegenheit ertheilten Auftrag zu- rückzunehm n und den Stadtrath mit diesem Auftrag zu versehen, zumal da möglicherweise in dergleichen Fällen colüdirende In teressen des Staatsfiscus und der Stavtcommun stattsinden könnten. Daher räth die Deputation ihrer geehrten Kammer an, dem Beschluß der ersten Kammer: daß die fragliche Beschw°rde und Petition des Stadtraths zu Sebnitz als zur ständischen Bevorwortung nicht ge- eignetzurückzuwelsen sei, beizutreten.
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