9) Dem in der ständischen Schrift vom 22. Ium dieses Jahres geschehenen A trage wird durch fernere Erwägung der Bitten undMünsche entsprochen werden, welche, in B zug auf das Gesetz rom 16. August 1838, Namens der hiesigen Israeli ten del der Ständcversammlung angebracht worden sind. 10) Bezüglich der in der Schrift vom 17. Juli dieses Jah res glstlllten Anträge beabsichtigen Wir der nächsten Ständever sammlung den Entwurf zu einem Gesetze über die Schutzunter- thänigkeit, sowie wegen Ablösung einiger gutsherrlichen Befug nisse vorzulegen, inglcichm Eröffnungen über die beantragte Ab lösung des Stuhlzinses zugehm, wegen 11) der als wün^chenswerth sich darstellenden näheren Bestimmungen über die Modalität der Leistung des Unter- thaneneides aber, worauf der ständische Antrag vom 27. Juli dieses Jahres sich bezieht, für eine der nächsten Ständever sammlungen eine Gesetzvorlage bearbeiten zu lassen. 12) Die bereits angestellten, aber noch zu vervollständi genden Eiöit.rungen über eine in der ständischen Schrift vom 5. Juli dieses Jahres anderweit beantragte Revision der Verord nung wegen Handhabung der Preßpolizei vom 15. Juli 1839 werden fortgesetzt und es wird, nach Maßgabe des Ergebnisses, der Ständeversammlung seiner Zeit behufige Mitcheilung des halb gemacht werden. 13) Die kn der ständischen Schrift vom 12.August dieses Jahres gestellten Anträge, wegen Abhaltung von Vorlesungen über homöopathische Thierheilkunde bei hiesiger Thierarzneischule, inglekchen wegen der Preisbestimmungen für Thierarzneken, bleiben weiterer Erörterung und Erwägung Vorbehalten. 14) Wegen der von den Ständen in der Schrift vom 15. dieses Monats anderweit beantragten Aufhebung der Cavillerei- gerechlsame wird nach Beendigung der deshalb annoch einzulei- tenden Erörterungen seiner Zeit eine Gesetzvorlage erfolgen. Was die sonst noch von der Ständeversammlung beschlosse nen Anträge anlangt, so behalten Wir Uns vor, solche in weitere Erwägung zu nehmen und nach Befinden das Erforderliche dar auf zu verfügen. Wir verbleiben Unfern getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan und haben, zu Urkund alles des sen, gegenwärtigen, in das Gesetz - und Verordnungsblatt auf zunehmenden Landtagsabschked eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Königlichen Siegel bedrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 21. August 1843. Friedrich August. Vornbarä von l-inäenau. Julius Traugott Jakob von Könneritz. Heinrich Anton von Zeschau. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. Oustav vou Karl August Wilhelm Eduard von Wietersheim..