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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Werfe man von diesem Gesichtspunkte aus einen Blick auf unser Wahlgesetz vom 24. September 1831, so finde man so Manches, was mit jenen Forderungen des ächten Repräsentativ systems keineswegs übereinstimme, hauptsächlich aber Unter scheidungen nach Ständen, mittelbare Wahlen und Schmäle rungen des Stimmrechts sowohl als der Wählbarkeit. Bescheide man sich auch, daß die Abtheilung der Stimmberechtigten nach Ständen, da sie in dem geschichtlichen Boden, in welchem sie wurzeln, noch zu fest hafte, so wie die mittelbaren Wahlen, da sie in den Anfängen des konstitutionellen Lebens ihre Entschuldi gung fänden, zur. Zeit noch beizubehalten sein dürfte, so fänden sie, die Petenten, doch (in den rücksichtlich des Stimmrechts undderWählbarkeit angeordneten Beschränkungen lediglich eine willkürliche (positive) Festsetzung, welche dem Geiste unserer Repräsentativverfassung gänzlich widerspräche, deren Aufhebung nicht nur keine Schwierigkeiten bereite, vielmehr die Durchfüh rung unserer Verfassungsurkunde erleichtern und . das Ziel, wel ches man bei deren Verabredung vor Augen gehabt, uns näher führen müsse. Unter jene schon jetzt sofort zu beseitigende Beschränkungen zählen nun die Petenten 1. die Bestimmung, nach welcher zur Stimmberechtigungin allen drei Classen, nicht blos in der der Rittergutsbesitzer, wo es die Sache erfordere, Ansässigkeit vorausgesetzt werde. Para- graphe 5 a, 8,55 s des Wahlgesetzes. Sie erläutern, daß nach der Städteordnung §. 126 behufs der Stadtverordnetenwahlen alle im städtischen Gemeindcbezirke wesentlich wohnhafte Bürger stimmberechtigt seien, und knüpfen hieran die Frage.- ob nicht in Beziehung auf die Wahlmännerwahl behufs der Wahl der Landtagsabgeordneten das städtische Bürgerrecht an und für sich schon Ansprüche auf Ausübung des politischen Bürger rechtes gewähren, ob nicht die Natur des städtischen Gewer bes, welches doch ohne Grundbesitz betrieben werden könne, die bei der Beschränkung der Wahlen der Ritterschaft und des Bauernstandes, wo die Nothwendigkeit des Grundbesitzes aus dem Begriffe selbst sich ergäbe, obwaltenden Gründe ausschlie- ßen sollte? Als zu beseitigen, bezeichnen die Petenten ferner 2. die Vorschrift, nach welcher die Wahlmänner die Landtagsabge ordneten nur aus ihrer Classe und aus ihrem Wahl bezirke wählen dürften, §§.7 und 95 des Wahlgesetzes, wor auf sie ihre Behauptung folgendermaßen näher zu begründen suchen. Aus der §§. 44 ff. und 74 des Wahlgesetzes angeordne ten Eintheilung des Landes in Wahlbezirke ergäbe die Berech nung, daß durchschnittlich in den Städten auf 18,000 Einwoh ner und auf dem Lande auf 42,000 Einwohner 1 Abgeordneter komme. Nun aber seien von dieser Gesammtmasse alle nach §§. 5,8,22, 56 und 95 nicht wählbaren Einwohner auszuschließen, und so stelle es sich heraus, daß die Wahl der Abgeordneten in den Städten sowohl als auf dem Lande auf eine nur sehr geringe Zahl von Personen und zwar, da die in den §Z. 57 und 95 be zeichneten Fälle gewiß nicht selten vorkäm n, auf nur 30 und 50 Wählbare eingeschränkt sei. Man habe dergleichen Beschrän kungen in die. Verfassungen anderer constitutwnellen Staaten Deutschlands aufzunehmen mit Recht Bedenken g tragen und dadurch die Hindernisse, welche sich der Offenbarung der reinen, unverfälschten Volksstimmung entgegenstechen, beseitigen zu kön nen geglaubt. D,e Petenten beziehen sich dieserhalb auf di« Ver- fassungsurkundm von II. 99. Baden vom 22. August 1818 §- 37, auch Wahlord nung vom 23. Decewber 1818 §. 64, Württember.gwom 25. September 1819H. 147, HobeNzollern - Sigmaringen vom 11. Juli 1833 § 94, sowie rücksichtlich der nichtdeutschen Staaten auf England und Belgien, und führen dann so fort. In keinem dieser Staaten habe der gegen dieses Princip bisweilen aufgestellte vermeintliche Tadel, daß darnach die Local- und Standesintereffen nichtgehörig be rücksichtigt werden könnten, Bestätigung gefunden. Im Gegen- theil hätten namentlich die Stimmberechtigten auschem Bauern stände da, wo sie in ihrem eigenen Stande nicht genug intelligente Männer gefunden, ihre Interessen durch die Wahl ausgezeich neter und brav gesinnter Männer aus andern Ständen am besten wahrnehmen zu können geglaubt, wie sich dies und zwar mit nachher thatsächlicherBestäkigung der gehegten Hoffnungen z. B. in Baden im Jahre 1831 durch die Gesetzgebung über dieFrohn- ablösungen und Abschaffung der Neubruchszehnten in der Erfah rung gezeigt habe. Glaubten die Wahlmänner, ihre Interessen durch die Wahl eines Abgeordneten aus ihrem Stande und aus ihrem Bezirke wahren zu müssen, so stehe ihnen dieses ja auch nach den gegenwärtig begehrten Wahlvorschriften völlig frei. Sie könnten auch fernerhin dann, wenn sie darin eine Gewähr leistung für die Gesinnungen und Einsichten ihrer Abgeordneten zu erblicken vermeinten, auf dreijährigen Grundbesitz und auf Betreibung eines bestimmten Gewerbes oder Geschäftes bei der zu treffenden Wahl ihr Augenmerk richten und dadurch facultativ ^den Tendenzen des jetzigen Wahlgesetzes in §§. 7, 22, 56 und ! 95 nachkommen, nur sollte man ihnen deshalb nicht einen gesetz lichen Zwang auflegen. In dieser Aus inandersetzung liege aber auch zugleich die Rechtfertigung des Wegfalles 3. der Bestimmung, daß di' Abgeordneten, lediglich mit den hinsichtlich der städtischen Abgeordneten §. 56 und 60 gemachten Ausnahmen, ansässig und überhaupt andern Erfordern'ffen, als den in den §§. 5,6 ff. des Wahlgesetzes im Allgemeinen auf geführten, namentlich auch einem Census unterworfen sein sollen, wie die §§. 8, 26, 56, 95 des Wahlgesetzes vor- ! schrieben. — Soweit die Petitionen. Ein Rückblick auf sie stellt zunächst heraus, daß sie Veränderungen hinsichtlich der activ en, zumeist aber der passiven Wählbarkeit beanspruchen, denn es be ziehen sich auf Erstere vorzugsweise nur die Punkte A. 1 und D. I, all-' übrigen dagegen auf die passive Wählbarkeit und zum Lheil auf Formelles. Bei der Eigenthümlichk-it und dem theilweisen Ausein andergehen des dargebotenen Stoffes dürfte es nicht unangemessen erscheinen, der Uebersichtlichkeit halber hier ein kurzes Jnhaltsver- zeichniß nach der Reihe und Bezeichnung der vorg-tragenen, zum Tbeil mit einander übereinstimmenden einzelnen Punkte der ver-^ schiedenen Petitionen einzuschalten. Es betreffen nämlich die Abschnitte r I. A. I.die Wahl und Vertretung nach Ständen; II. A. 2. die passive Wählbarkeit nach Ständen; Hl. A. 3. das Erforderniß des Betriebs der Landwirtbschaft als Hauptgewerbe für einen Abgeordneten des Bauernstandes; 2
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