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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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IV. A. 4. B. 2. C. I. D. 2. die Beschränkung der Wähler auf ihren Bezirk und ihre Classe bei der Wahl der Abgeordneten; V. A. 5. B. 2. C. 2. D. 3. die Ansässigkeit und den Cen- sus zur Wählbarkeit eines Abgeordneten; VI. A. 6. B. 2. die Höhe des Census überhaupt; VII. A. 7. die analoge Anwendung einer bei den städtischen Abgeordneten hinsichtlich der Ansässigkeit stattfindenden Modifikation auf die Land gemeindevertreter; VIII. A. 8. die Wählbarkeit s) der Staatsdiener überhaupt und d) der Wahlcommifsarien insonderheit; IX. A. 9. C. 3. die eventuellen Wahlen; X. A. 10. die Stellvertreterwahl in einem besondern Falle; XI. A. 11. die Feststellung einer kürzesten Frist zu neuer Wahl eines Abgeordneten oder Stellver treters ; XII. A. 12. den Zusammentritt der Wähler; XIII. A. 13. den dreijährigen Besitz zur Wählbarkeit eines Abgeordnete^; XIV. A. 14. die bessere Arrondirung der städtischen und bäuerlichen Wahlbezirke; XV. B-1. das kommissarische Ermessen bei der Art des Stimmengebens; XVI. C. 4. die Feststellung eines Grundsatzes hinsichtlich der als Stadtverordnete gewählten Abgeord neten ; XVII. D. I. die Ansässigkeit zur Stimmberechtigung in den Städten. Bei der Betrachtung der Petitionen und dieser ihrer Theile drängte sich der Deputation zunächst die natürliche Frage auf, ob es zweck- und zeitgemäß sei, auf die vorgetragenen Wünsche und Anträge in der Art einzugehen, daß sie, insgesammt oder einzelne, zu Gesetzabänderungen empfohlen werden könnten. Sie wird daher zur Beantwortung dieser Frage Einiges, sich an das Allge meine in den Petitionen selbst anschließend, vorauszuschicken haben. DasjErste sei aber hier die von dem königlichen Herrn Com- missar abgegebene allgemeine Erklärung, daß das genau erwo gene Wahlgesetz vom 24. September 1831 in seinen Resultaten sich bewährt habe, und Uebelstände, welche eine Abänderung nö- thig machten, sich nicht gezeigt hätten, daher die Staatsregierung nicht in dem Fall sei, Vorschläge zu bewirken. Hierdurch durfte sich die Deputation nicht abhalten lassen, ihre Erörterungen an- und fortzustellen. Denn so erfreulicb es ist, daß von dem übersichtlichen Standpunkte aus, auf welchem die hohe Staatsregierung sich befindet, wesentliche Mängel un seres Wahlgesetzes nicht wahrgenommen worden sind, so könnten dennoch im Leben des Volkes ganz entgegengesetzte Ergebnisse sich dargelegt haben. Es ist ja auch oft für das Volksleben nicht nur das Nothwendige, sondern auch das Nützliche undWün- schenswerthe segenbringend. Die Mehrheit der eingereichten Petitionen und die Menge der darin ausgestellten Punkte scheint wenigstens für Letzteres zu sprechen; ob und inwieweit sich aber dies bestätigte, wird die auf alles Angeregte einigermaßen zu richtende spätere Beleuchtung und vornehmlich der überwiegende Ausdruck der Erfahrungen und Ansichten der verehrten Kammer selbst kundgeben. Doch wir schalten hier das wenige Allgemeine rhapsodisch rin. In ruhiger Erwägung der auf die Erfolge unserer schon ver stossenen konstitutionellen Landtage sich stützenden Erfahrungen kann man gegen die bisherigen in der jetzt bestehenden Weise ver einigt gewesenen Abgeordneten einen Vorwurf, daß sie in ihrer Gesammtheit tüchtige, intelligente, edle und charakterfeste Männer nicht gewesen seien, kaum erheben, und der generellen Behauptung, daß unser Wahlgesetz sehr mangelhaft sei und mit einer wahren Volksvertretung unverträgliche Bestimmungen enthalte, der volksthümlichen Basis entbehre und die Spuren der Eile an sich trage, schwerlich beitreten, mag es auch allerdings wünschenswerth erscheinen, das Wahlgesetz, als ein organisches, welches selbst nach §. 77 unserer Vcrfassungsurkunde kein inte- grirender Theil der Verfassung ist und nur nicht ohne ständische Zustimmung verändert werden soll, in mehren oder einigen Punkten größerer Vervollkommnung zuzuführen. Dankbar ver ehrt das Volk und die Deputation die wahrhaft liberalen Män ner, welche an der heilbringenden Gesetzgebung des Jahres 1831 Theil nahmen. Ob aber namentlich unserm Wahlgesetze die anderer Staaten voranstehen, ist von keiner großen unbedingt be stimmenden Wichtigkeit, denn wir kennen es nicht, daß gerade dieserhalb andere Staaten in einer glücklicheren Lage hinsichtlich der geistigen und materiellen Interessen sich befänden, wenn dies überhaupt der Fall sein sollte. Jeder Staat entwickelt sich nach seinen eigenthümlichen inneren Zuständen und Bedürfnissen, und wenn ein Wahlgesetz auf möglichst breiter Grundlage ruhen, von allen sogenannten illiberalen Bestimmungen gesäubert werden soll, so kann das dahin gerichtete Streben leicht auch auf einen Abweg führen, denn nirgends noch haben im jetzigen Staaten leben allgemeine, oder die sich der Allgemeinheit zu sehr nähern den Volkswahlen etwas für die Dauer Ersprießliches erzeugt, weil sie dem Zufalle, der Leidenschaft und der Bestechung unend lich mehr unterworfen sind, als diejenigen, bei welchen die wich tigsten Classen des Volkes thunlichst gleichmäßig berücksichtiget werden, und dies zwar deshalb, um der sonst möglichen Aus schließung oder auch dem nachtheiligen Uebergewicht einer oder der anderen zu begegnen. An die Stelle der alten Stände, welche aus eigenem Recht und hauptsächlich zu solchem handel ten, traten nach und nach mit der Zeit bewußter Entwickelung als ein wesentlich anderes Institut die heutigen Repräsentativ stände, welche die Nation als Ganzes in ihrer Berechtigung zur theilweisen Mitwirkung an der Staatsregierung vertreten. Es hat sonach allerdings die Folgerung, daß alle Classen des Volkes ohne Unterschied und in gleichem Maße zur Mitwirkung an der Landstandschaft zu ziehen seien, theoretisch sehr viel für sich. Al lein das Neue enstand nicht plötzlich, es lehnte sich mit gewiß rich tigem Grunde an die ä teren Verhältnisse, und diese mußten um so mehr eine ununterbrochene Fortwirkung wenigstens im Aeu- ßern da herbeiführen, wo ein Handeln von zwei Seiten, eine Ver einbarung, stattfand. Die selbstständige Stellung, der Grund besitz, war das Charakteristische der alten Stände, aus welchem sich die politischen Rechte gleichsam als Zubehörungen ableiteten. Insofern nun aber dasjenige was geschichtliche Basis hat, zu gleich den Beweis seines rechtssichern vernünftigen Entstehens und des vorhanden gewesenen und noch dauernden Bedürfnisses klar in sich trägt, darf es nicht aufgegeben wechcn- Doch nicht nur das Grundeigenthum erzeugt und nährt'auf die einfachste Art den Patriotismus, auch das sichere Gewerbe. Von diesen beiden Elementen des Staates har das erstere die Natur der Ste tigkeit in sich, in dem anderen liegt der Keim der Beweglichkeit, aber auch der des leichteren Fortschrittes. Die vorliegenden Petitionen beschäftigen sich wesentlich blos mit der Gestaltung unserer zweiten Kammer, wo nach §. 68 der Verfassungsurkunde der Stand der größeren Grund- oder Rittergutsbesitzer, der städtischen Bürger, der gewöhnlichen Land-
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