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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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vorliegt, auch bei dem dermaligen Wahlgesetze eine gute Volks kammer zu Stande zu bringen, da sie die meisten politischen Fra gen mit Intelligenz und liberalem Sinne beantwortet hat. Al lein daraus folgt nur noch nicht, was die Deputation daraus gefolgert hat. Denn daran, daß es so ist, wie es ist, hat in sehr vielen Fallen unleugbar ein glücklicher Zufall mitgewirkt; wenigstens liegen Beispiele vor, daß da, wo das Gegentheil ein trat, sehr häufig auch Mißgriffe erfolgt sind. Daneben aber ist gewiß auch dem Umstande ein sehr großes Gewicht beizumes- sen,daß die Regierung zeither auf die Wahlen keinen Einfluß geäußert, und überhaupt, wie ich zu bekennen keinen Augen blick Anstand nehme, in mannichfacher Beziehung liberalen Sinn gezeigt hat. Allein eine Garantie, daß dies stets so bleiben werde, liegt nicht vor. In der Verwaltung wech seln überhaupt die Ansichten sehr oft, selbst wenn die Or gane dieselben bleiben. Beispiele davon find schon por und bei dem gegenwärtigen Landtage zur Sprache gekommen, in welcher Beziehung ich nur an folgende zwei erinnere. Es wurde neulich hervorgehoben, daß 1833 Seiten des Cultministerii die Erklärung abgegeben worden sei, keine Reverse zu verlangen, wenn Geistliche und Schullehrer von Patronatstellen in Ministe- tialstellen versetzt werden sollen. Nichts desto weniger aber fin det das Gegentheil statt, trotzdem daß jene bündige Erklärung ab gegeben worden ist. Ein anderes Beispiel entnehme ich aus dem Gesetze über die Preßangelegenheiten. Im Jahre 1833 näm lich wurde ein Gesetz vorgelegt, bei welchem die Regierung es nicht für notwendig erachtete, noch eine besondere 24stündige polizei liche Aufsicht über die Schriften, welche der Censur entnommen werden sollen, einzuführen, während jetzt das Gegentheil für un erläßlich gilt und daneben noch eine Menge anderer lästiger Con- trolebestimmungen aufgestellt worden sind, von denen man da mals Nichts wußte. Also auch wenn die Organe im Ganzen nicht wechseln, können verschiedene Ansichten in der Verwaltung vorkommen. Wie aber dann, wenn die ganze Verwaltung noch wechselt? Dann ist gewiß noch weit weniger Garantie vorhanden, daß Etwas, was lange Zeit sich als gut bewahrt hat, von der Regierung werde beibchalten werden. Zwar will ich das von unserer Regierung nicht erwarten; denn ich müßte Etwas anneh men, was ich gar nicht anzunehmen wünsche; allein es wird mir doch Niemand bestreiten können, daß wenigstens die Möglichkeit vorhanden ist. Den Beweis davon kann ich unter andern auch durch das Hinweisen auf andere Staaten führen. Es ist gewiß bekannt, wie liberal die Regierung in Baden im Jahre 1831 ge wesen ist, es ist aber auch ebenso bekannt, daß sie jetzt gerade das Gegentheil von dem ist, was sie war. — Ist nun das Wahlgesetz gut, so wird es immer Garantien bieten, daß die Volkskammer eine wirkliche Volkskammer, also der Einfluß der Negierung, wenn er zum Nachtheile des Volkes sich äußern sollte, kein so mächtiger sein werde, daß dadurch eine andere Kammer hergestellt würde, als welche das Volk gewollt hat. Ich nehme wieder Beziehung auf ü! dere deutsche Staaten, deren Beispiel meinen Beweis füh ren helfen wird. Baden besitzt ein sehr gutes Wahlgesetz, es wird daher, wie namentlich auch die neueste Zeit klar gezeigt hat, der Regierung dort nie, oder kaum möglich werden, eine Kammer zu schaffen, die gegen das Volk und für dir Regierung wäre, insofern es nämlich die Regierung nicht mit dem Volke hält. Umgekehrt ist früher im Großherzogthume Hessen eine sehr gute Volkskammer gewesen. Weil aber die Verhältnisse sich geändert haben und das Wahlgesetz ein mangelhaftes, wie das unsrige ist, so sind die liberalen Kräfte dort sehr zusammengeschwunden. Daß unser Wahlgesetz nicht vollkommen ist, das liegt zum Bheil allerdings in der Zeit seiner Entstehung. Damals wurde näm lich bei uns meist Alles nach dem Beispiele von Bayern aufge- baut. So hat uns auch das Wahlgesetz von Bayern, wie es gleichergestalt bei der Landtagsordnung der Fall gewesen ist, zur Richtschnur gedient, während man andere Beispiele außer Acht gelassen hat. Ebenso scheint mir die Zeit seiner Entstehung ein Grund zu sein, weshalb das Wahlgesetz nicht mehr Vollkommen heit hat, weil man damals über die constitutionellen Verhältnisse noch gar keine Erfahrung hatte und haben konnte, folglich auch über die verschiedenartigen Interessen, welche dabei sich geltend machen können, noch nicht solche Bestimmungen zu treffen ver mochte, wie sie eben zweckmäßig sind. Diese Mängel des Wahl gesetzes und den Satz, daß es nicht immer so fortbestehen solle, haben daher auch die damaligen Stande selbst anerkannt, und ich erinnere in dieser Beziehung an eine Stelle in der damaligen stän dischen Schrift, welche folgendermaßen lautet: „Aus demselben Grunde betrachten wir aber auch die Bestimmungen des Wahl gesetzes, mit Inbegriff der von uns geschehenen Anträge zu Abän derung derselben, nicht als unwandelbare, da einer späteren Zeit vorzubehalten ist, die Schranken der Wahlen auf eine andere Weise festzustellen." Man hat also gleich von vorn herein an genommen, daß das Wahlgesetz nicht für ewige Zeiten geschaffen sein solle, sondern daß, wenn Erfahrungen gesammelt worden wä ren, auch andere als räthlich erachtete Bestimmungen erlassen werden sollten. Nun wäre es aber wohl an der Zeit, jetzt an eine Veränderung zu denken; denn es wird diese, auch wenn wir uns heute beifällig über den Bericht erklären, vor 18 Jahren, von Gründung des Gesetzes selbst an gerechnet, nicht in Wirksamkeit treten können, da, was wir jetzt beschließen, erst bei nächstem Landtage eine Vorlage zuwege bringen, und, sollte dann diese wieder eine beifällige Erklärung Seiten der Stande erhalten, erst auf den Grund der daraus hervorgchenden Bestimmungen, also bei dem folgenden Landtage von 1848 ein anderes Wahlver fahren angewendet werden kann. Daß aber dieser Zeitpunkt schon ein sehr langer genannt werden muß, bedarf wohl schott aus dem Grunde keines weitern Nachweises, weil unser Staats und sociales Leben jetzt im Allgemeinen in einem sehr raschen Umschwung begriffen ist. Die Deputation hat zwar «in ihrem Berichte erwähnt, daß der Negierungscommissar das Wahlgesetz für ganz zweckmäßig ansche und einen Grund zu Abänderung desselben durchaus nicht anerkennen wolle. Ich kann mir aber n'cht helfen und muß erklären, daß mir eine Aeußerung der Art doch etwas zu sehr nach dem grünen Tische schmeckt. Um be- urtheilen zu können, was unserem Wahlges tze fehlt, ist noth- , wendig, daß man in und unter dem Volke selbst übe. Ich kann
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