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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Verhältnisse gleichsam beisammen und entfernter von den übrigen stehen, wird Stand genannt. So sprechen wir von einem ho hem und niedern, vom Lehr-, Wehr- undNähr^, auch noch so manchem andern Stande, ohne eine specielle Vertretung des selben nöthig oder auch nur nützlich zu finden. - Die politische Bedeutung ist entscheidend. Darum find die Glieder dieser Stände nicht rechtlos. Schon die christliche Lehre von der Gleichheit aller Menschen rief Jeden in den Kreis des Rechtes, und wenn die Verfassungsurkunde Gleichheit vor dem Gesetz ausspricht, so geräth sie keineswegs mit sich selbst oder mit den Grundsätzen wahrer Constitutionalität dadurch in Widerspruch, daß sie nach §. 68 das Volk nach seinen gegenwärtig am klarsten sich herausstell nden Elasten oder Ständen repräsentirt, diese allo als ihre unerschütterlichen Grundsäulen betrachtet wissen will. Vor dem Gesetz bleiben dennoch Alle gleich. Und da auch der An tragsteller bekennt, daß das Eingehen auf diesen Punkt eine Ver änderung der oben angezogenen Verfassungsparagraphe herbei führen würde, er übrigens selbst auf ihn wenig zu stellen scheint, so ist die Deputation der Ueberzeugung, daß von einer diesfallsigrn Bevorwortung völlig abzu sehen sei. Präsident v. Haase: Es scheint Niemand über diesen Punkt sprechen zu wollen; ich frage daher: ob die Kammer bei diesem ersten Punkte der Deputation beipflichtet, daß von einer Bevorwortung desselben völlig abzusehen sei? — Wird g gen 1 Stimme (Abg. Todt) bej'aht. Referent Abg.Hensel fährt folgendermaßen im Berichte fort: Ganz verwandt mit dem vorigen ist * zuU. das-Verlangen für Beseitigung der passiven Wählbarkeit nach Ständen. Aus dem allgemeinen Begriffe der Volksvertretung kann, wie schon gedacht, die Forderung abgeleitet werden, daß jeder Staatsbürger, welcher sich durch patriotische Gesinnungen, durch Kenntnisse und Talente auszeichnet, lebe er in der Stadl oder auf dem Lande und wovon er wolle, als Repräsentant des Volkes geeignet erscheine. Die Deputation muß aber nach ihren vorhergehenoenBemerkungen zunächst hinzufügen, daß demWäkl- baren die Eigenschaft des politischen Standes nicht fehlen dürfe. N.chtmindersindgegenwärtig,wenn auch keineswegsSonderinter- rssen im gewöhnlichen verwerflichen Sinne, doch noch die gegen einander abzuwägenden Interessen der b.sonderen Stände wohl zu beachten. Ueberdem ist die Deputation der Ansicht, daß das Recht, Andere vertreten zu können, nur Personen von dem be sonderen Stande der Wähler beizulegen sei, mithin eine diesfall- sige Aenderung dem Sinne der V rfassungsurkunde §. 68, auch §. 71 a zuwiderlaufe. Daher eröffnet sie ibr Gutachten dahin, daß wenigstens noch zur Zeit die gesetzlichen Bestimmungen über die passive Wählbarkeit nach Ständen unverändert verbleiben mögen, mithin, daß das auf das Gegentheil gerichtete Suchen abzuleh nen sei. Präsident v. Haase: Tritt die Kammer bei diesem Punkte II. dem Gutachten der Deputation bei?— Wird gegen 3 Stim men bejaht. Referent Abg. Hensel: Nun heißt es im Berichte: Dagegen scheint zu IN. der Grund, aus welchem für einen Abgeordneten des Bauern standes außer den übrigen Erfordernissen auch noch besonders der Betrieb des landwirthschaftlichen Gewerbes oder eines Fabrik geschäfts auf dem Lande als Hauptgewerbe nöthig fein soll- der Deputation unzureichend. Änfcheiniich soll der Speculation im Ankauf von. Bauergütern behufs der Erlangung der Landtags fähigkeit vorgebeugt werden. Allein abgesehen von den übrigen gegen ein unlauteres Unternehmen bestehenden Bestimmungen, so ist einem solchen schon durch das Requisit des wenigstens drei jährigen Besitzstandes entgegengewirkt, und Niemand erkauft zu- gleich mit einem Gute das Vertrauen der Wähler. Wenn ein Wohlhabender irgend eines Standes, ausgezeichnet zur Land- standschast begabt, ein Bauergut erwirbt, esssogar, wenigstens zeitweise, bewohnt, doch es nicht selbst bewirthfchaftet öder auf eigne Rechnung verwalten läßt, sondern verpachtet, überhaupt aber sich nicht aufdie Einkünfte desselben zu beschränken braucht, sondern hauptsächlich von seinem übrigen Vermögen lebt , so er scheint es doch als unbegründet und hart, einen solchen Mann von einem so hohen politischen Rechte, wie die Wahlfähigküt ist, auszuschließen. Die betreffende Bestimmung der §. 95 des Wahlgesetzes trägt aber in sich selbst schon eine Ausnahme in Bezug auf den besonders vertretenen Fabrikstand, auch ist eine Erweiterung der selben in der gleich darauf folgenden §. 96 enthalten, nach wel cher Rittergutsbesitzer bei der Wahl der Abgeordneten des Bau ernstandes stimmberechtigt und wählbar sind/ wenn sie außer dem Rittergute auch ein bäuerliches Grundstück, mit Wohnsitz und dem erforderlichen Census versehen, zum Eigentbum haben. Ucbrigens wird auch überhaupt an den Besitz eines Rittergutes kein dem gerügten ähnliches Erforderniß in wahlbcfähigenver Hinsicht geknüpft. Die Deputation empfiehlt daher ihrer geehrten Kammer eine dahin führende Entschließung: daß die Bestimmung in §. 95 des Wahlgesetzes: „auch das landwirthschaftliche Gewerbe oder ein Fabrikgeschäft auf dem Lande als Hauptgewerbe betreiben" in Weg fall gelange. Ref. Abg. Hensel: Nämlich, um ein Abgeordneter des Bauernstandes sein zu können, muß man neben den übrigen Ei genschaften auch das landwirthschaftliche Gewerbe oder ein Fabrik geschäft auf dem Lande als Hauptgewerbe betreiben. Abg. v. Tbielau: Ich werde mich gegen den Antrag der Deputation erklären müssen, und zwar weil ich den eigentlichen Grund dieser Bestimmung gar nicht unter den von der Depu tation angegebenen Gründen sehe. Der Grund der Aufnahme dieser Bestimmung war: Man woll e Besitzer von Landgü ern in die Kammer baben, die die Bedürfnisse der Landwirthschaft und des platten Landes, die Bedürfnisse der Hütte selbst näher und praktisch k nnen, und denen keine Theorien der Volksbe glückung, sei es von oben oder unten, die gesunden Augen get übt haben. Zwar meint der Herr Referent, Local - und Sonderintcres- len sollen keine Berücksichtigung finden. Allein Sonderintcref« sen und Localinteressen sind zuvörderst ganz vermiedener Natur, diernächst ist es aber ein ganz falscher Grundsatz einer kohlen Scaatsphilosophie, daß in dem Smaisleben die Sonder- und Localinteressen untergehen müßten. Sehr richtig bat die D Pu-» ta'.ion unter IV. aufg führt, daß der Patriotismus selbst sich an das Wohlgefallen an dem Orte knüpfe, welchen man bewohnt,
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