Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
daß zuerst die Liebe zum Vaterlande in dem Wohlgefallen wur- Uk, Welches man für den Ort seiner Geburt empfindet. In dem Lande, meine Herren, wo Localinteressen keine Berücksichtigung finden, kn dem Lande herrscht Tyrannei, der Tyrann stecke, wo er wolle; der Staat besteht aus Individuen, und das Wohlbefinden der Einzelnen macht das Wohlbefinden des Ganzen. Local» Interessen sollm nur dann krineBerücksichtigung finden, wenn das allgemeine Wohl deren Aufhebung fordert,, weil neben dem ein zelnen Localinteresse dasselbe gar nicht bestehen kann. Es wird die vorgefchlagene Abänderung der betreffenden zu weiter Nichts führen, als den Bauernstand nach and nach gänzlich aus der Kammer zu verdrängen. Meine Herren, wohl macht der Besitz einer Scholle nicht fähig zur Vertretung des Landes in Beziehung auf Intelligenz; man kann nicht voraussetzen, daß derjenige, der Grundbesitz hat, deshalb auch Intelligenz habe. Wohl aber weiß der, welcher ein Bauergut selbst bewirthschaftet, welche Bedürfnisse der Landmann, der Ackerbau, diese einzige solide Basis des Staates, habe, er weiß, wie hart die Steuern drücken, und wie schwer es ist, dem Boden einen Ertrag abzu gewinnen, solcheLeute brauchen wir in unserer Kammer und des halb hat man die Bestimmung in das Wahlgesetz ausgenommen. Uebrigens widerspricht das Gutachten der Deputation zu IV. dem Deputationsgutachten zu III. gänzlich aus den von mir ange führten Gründen. Die Deputation sagt selbst: „Die selbst süchtige Richtung soll niemals Schutz finden; allein zur Zeit und so lange die Erwägung der localen Interessen noch beson ders zur Ausbildung des allgemeinen Wohles beiträgt, dürfte festzuhalten sein, daß die Vertretung des -Wohles aus den und innerhalb der gegebenen Bezirke die zweckmäßigste sei." Nun, meine Herren, wo ist die' Vertretung innerhalb der gegebener» Bezirke, wenn Jemand ein Bauergut erwirbt , und gleichwohl in der Stadt lebend gewählt wird? Daß dann Mancher ein bäuerliches Grundstück erwerben wird, der die Land wirtschaft nicht selbst betreibt,-blos um sich als Stand zum De putaten wählen zu lassen, ist klar, und es würde früher oder später dazu kommen, daß wir den bäuerlichen Grundbesitz aus diesem Saale gänzlich verdrängt sehen, und dagegen müßte ich mich verwahren.- Stellv. Abg. v. Abendrothr Ich stimme mit dem Abg. v.-Thielau vollkommen überein, und erlaube mir meine Ansicht in Kurzem auszusprechen. In jedem Deputationsberichte,, wel cher die Vorlage eines neuen, oder die Abänderung eines bestehen den Gesetzes betrifft, habe ich gefunden, daß die Deputation vor Allem die Frage sorgfältig erörtert, ob auch wirklich das Bedürf- niß vorhanden sei nach Erlassung, dieses neuen oder abzuändern den Gesetzes. Gleiche Beachtung scheint mir aber der Antrag auf Abänderung eines Gesetzes zu bedürfen. Unzweckmäßig wird man dieses Verfahren der Deputationen niemals finden, zumal in jetziger Zeit, wo wir noch so viele dringende notwen dige Gesetzvorlagen auf diesem und aufdem künftigen Landtage'zu erwarten haben, in der jetzigen Zeit, wo man nicht in dem jensei tigen Saale allein über die Menge von Gesetzvorlagen klagt, son dern wo man auch in den Provinzen, namentlich von denjenigen, n. 99. . denen die Ausführung und Anwendung der Gesetze obliegt, über i lange Landtage und über viele-Gesetzr klagen hört. Eingedenk- dieses zweckmäßigen Verfahrens der Deputationen, glaubte auch ich mir die Frage stellen zu müssen, ob der Antrag aufAbändemug der tz. 95 des Wahlgesetzes, zumal da sie ein so wichtiges, vrganft ' sches Gesetz betrifft, nothwendig sei? Die Notwendigkeit, diese abzuändern, meine Herren, würde nach meiner Ansicht nur dann vorhanden sein, wenn entwederin einem oder Mehren bäuer lichen Wahlbezirken sich ein Mangel geeigneter Wählbarer her- -ausgestellt hätte, oder wenn dann die gewählten AbgeordnÄen nach Ansicht ihrer CommitteNtcn sowohl das allgemeine Wohl, als das besondere Wohl ihres Standes- nicht genügend vertreten i hätten. Diese Voraussetzungen, meine Herren, sind gewiß nicht vorhanden^ dafür haben wir faktische Beweise. , Es ist , so viel- mir wenigstens bekannt, ein solcher Mangel in den bäuerlichen Wahlbezirken nicht vorhanden, und es haben auch die früheren und jetzigen Vertreter des Bauernstandes das unzertrennliche - Wohl des Königs und des Vaterlandes mit ihren eignen Inter essen zu vereinigen verstanden und Beides nie verletzte Die De putation hat sich bei Beantwortung dieser Frage auf einen andern Standpunkt gestellt, ich will ihr deshalb nicht einen Vorwurf machen; sie hat nicht gefragt, ob sich für die bäuerlichen Wähler das Bedürfniß, nach Abänderung der §. 95 herausgestellt habe, sondern sie hat es vielmehr für wichtiger gehalten, die Rechte der jenigen Baüergutsbesitzer zu schützen, die das bäuerliche Gewerbe nicht selbst betreiben. Allein, meine Herren, wenn Sie von dem Standpunkte ausgrhen wollen, dann müssen Aie die Vertretung nach Ständen gänzlich verwerfen, Sie müssen ebenso consequent die Vertretung nicht an einen 3jahrigen Besitz und einen Zjähvl- ! gen Gewerbsbetrieb binden. Aus dies en Gründen halte ich es für nöthig, gegen diesen Antrag zu stimmen, und ich werde so lange gegen diesen Antrag stimmen, als nicht das Bedürfniß sich herausgestellt hat, und als namentlich nichtvon Seiten des bäuer- - lichen Standes ein Antrag darauf gestellt wird. i Abg. S ch uma nn: Ich habe mir das Wort erbeten, um ! einige Bemerkungen des Abg. v. Thielau, die Veranlassung zu -Mißverständnissen geben könnten, zu widerlegen. Der Abg. v. - Thielau hat gesagt, die Annahme des Deputationsgutachtens würde dazu führen, den Bauernstand aus der Mitte der Kam erner auszuschließem Ich muß bemerken, daß ich die Wahrheit dieser Behauptung nicht einzusehen vermag; die Deputation hat -in ihrem Gutachten keinen Satz ausgestellt, der' eine solche An nahme rechtfertigen könnte. Es wird nach dem Gutachten der Deputation vor .wie nach den Wählern des Bauernstandes frei stehen, Mitglieder aus ihrem eigenen Stande zu wählen, es ist nur die Möglichkeit gegeben, auch Mitglieder eines andern Standes zu wählen; es würde also die Wahlfreiheit nicht im ge ringsten beschränkt werden, und wenn es die Wähler so wollen, so braucht,-der Abänderung des Gesetzes ungeachtet, nie ein Ande rer, als ein Bauergutsbesitzer, zur Vertretung dcs Standes in die Kammer zu kommen. Dann hat der Abgeordnete gesagt, nur werBauergüter habe, wüßte, wie schwer die Steuer drückte. Nun, meine Herren, eS gibt außer den Abgeordneten des Bauernstan- 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder