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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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"deS und außer den Rittergutsbesitzern auch andere Leute im Staate, welche Steuern zu zahlen haben, und ich fürchte nicht, daß, wenn Mitglieder anderer Stande zu Vertretung des Bauernstandes zu gelassen werden, diese deshalb mit Steuern überhäuft werden. Die Erfahrung hat nachgewiesen, daß Mitglieder andererStande viel mehr darauf gefallen sind, die Steuern zu vermindern, als gerade diejenigen, welche die Vertretung desBauernstandes durch Mitglieder anderer Stände verhindern wollen. Präsident v. Haase: Es haben sich bei dem Punkt HI. be reits zum Sprechen gemeldet die Abgg. v. Zezschwitz, Klinger, Todt, Baumgarten und der Herr Vicepräsident. Abg. v. Zezschwitz: Bei den Punkten I. und H. hat die geehrte Kammer mit großer Stimmenmehrheit dahin entschieden, daß active und passive Wahlberechtigung und Vertretung nach Ständen ferner stattsinden soll. Diesem Beschlüsse habe ich von ganzem Herzen beigestimmt, und da die geehrte Deputation diesen Beschluß vorgeschlagen und der Herr Petent verzichtet hat, seine abweichende Meinung näher zu motiviren, so konnte ich mich nicht veranlaßt finden, bei den Punkten I. und II. das Wort zu ergreifen; ich begnügte mich, mit der Mehrheit der Kammer von ganzem Herzen zu stimmen. Um aber den bei den Punkten I. und II. festgehaltenen Grundsatz konsequent durchzuführen, muß ich mich bei Punkt III. dem anschließen, was von den Herren Abgg. v. Thielau und v. Abendroth gesagt worden ist. Wenn Vertre tung nach Ständen stattsindensoll, so gehört verfassungsmäßig hierzu auch der Bauernstand, und es ist zu wünschen, daß wir zur Vertretung des Bauernstandes solche Männer in der Kammer haben, welche wirklich dieser achtbaren Classe angehören. Ich erkläre ein für allemal, daß ich mit dem Worte „Bauer" durchaus nichts Herabwürdigendes verbinde; das Wort kommt her von Ackerbau, Bebauung des Grundes undBodensund ist eine ehrenwerthe Benennung. Wenn gestattet würde, daß die Bestimmung wegsiele, daß nur solche als bäuerliche Abgeordnete gewählt werden sollen, welche das landwirthschastliche Gewerbe oder ein Fabrikgeschäst auf dem Lande als Hauptgewerbe betrei ben, so könnte es vorkommen, daß Jemand als bäuerlicher Abge ordneter in die Ständeversammlung einträte, welcher sich, um in die Ständeversammlung zu gelangen, ein Bauergut erkauft hat, es verpachtet und übrigens in der Stadt bleibt. Es könnte dann der Fall eintreten, daß Abgeordnete des Bauernstandes in unsere Mitte kämen, welche mit den Verhältnissen des Bauernstandes nicht vertraut wären. Dies kann ich nicht wünschen. Ueberhaupt muß ich erklären, daß ich insofern conservativ bin, als ich das, was ich für gut und nützlich erachte, zu conserviren wünsche und mich nur dann entschließe, Etwas zu ändern, wenn ich, nach reiflicher Prüfung, zu der Ueberzeugung gelange, daß das Neue wirklich in jeder Hinsicht besser sei, als das Bestehende. Da ich nun die Ueberzeugung habe, daß die active und passive Wahlbe rechtigung und Vertretung nach Ständen gut und praktisch nützlich ist, so beharre ich auch bei der Vertretung des Bauern standes, wie sie dermalen verfassungsmäßig ist. Abg. Klinger: Ich habe mich in derselben Weise aus sprechen wollen, wie es der Abg. Schumann gethan hat. Ich muß der Meinung des Abg. v. Thielau widersprechen, wenn er glaubt, daß durch den Wegfall der bezüglichem Worte in §. 98 des Wahlgesetzes der Bauernstand gänzlich aus der Kammer ver drängt werden würde. Es ist ein sehr wesentlicher Unterschied darin, ob Jemand genöthigt werden soll, Jemanden zu wäh len, der Landwirthschaft nicht betreibt, oder ob es nur in sei nen freien Willen gegeben ist. Die Wahlmänner werden, wenn jene Worte ausfallen, einen Mann, der nicht Landwirts schäft treibt, nicht wählen müssen, sondern sie sollen ihn bloS wählen können, wenn sie ihm ihr Vertrauen schenken. Es wird ihnen also hier blos die Facultative eingeräumt. Daß ih nen diese Facultative eingeräumt werde, finde ich übrigens auch um deswillen gerecht, weil, soviel mir das Wahlgesetz bekannt ist, die Rittergutsbesitzer dieselbe Befugniß haben, die näm lich, Männer ihres Standes zu wählen, die nicht Landwirth- schaft betreiben. Hierdurch werden wir daher den Bauern Gleichheit der Rechte mit denen der Rittergutsbesitzer einräumen. Abg. Todt: Da ich diesen Punkt in meiner Petition mit angeregt habe, und derselbe so viel Angriffe erfahren hat, so sehe ich mich genöthigt, auch einige Worte darüber zu sagen. Ich kann den Gründen, die man gegen das Deputationsgutachten aufstellt, unter keinen Umständen beitreten. Man findet eine Inkonsequenz in dem Vorschläge der Deputation, und sagt, es sei wohl überlegte Absicht gewesen, auszusprechen, daß der Bauernstand nur wirklich durch diejenigen vertreten werde, welche das bäuerliche Gewerbe betrieben. Allein dann muß ich auf an dere Inkonsequenzen aufmerksam machen. Es bieten sich mir deren drei dar. Zuerst spricht die Bestimmung des Wahlgesetzes, welche von der Qualität handelt, die ein wählbares bäuerliches Mitglied haben muß, zugleich sich dahin aus, daß nicht blos ; der Betrieb des bäuerlichen Gewerbes, sondern auch der Besitz eines Fabrikgeschäftes auf dem Lande qualificirt, um als bäuer licher Abgeordneter gewählt zu werden. Wenn es also unbe dingt nothwendig ist, den ländlichen Besitz durch blos bäuerliche Gutsbesitzer vertreten zu lassen, so ist es auch Bedingung, daß man den Fabrikanten, der so oft ein ganz verschiedenes Interesse von dem des ländlichen Grundbesitzes hat, entbinde, den bäuer lichen Grundbesitz zu vertreten. Wäre diese Verschiedenheit nicht vorhanden, dann sehe ich nicht ein, warum man besondere Ver treter des Handels-und Fabrikstandes für nothwendig erachtet hatte. Eine zweite Inkonsequenz ist meines Erachtens die, daß man gestattet hat, den bäuerlichen Grundbesitz auch durch Rit tergutsbesitzer vertreten zu lassen. Ich habe aber nicht gefun den , daß man hierin im Allgemeinen eine Inkonsequenz ge funden hätte. Hat sich die Ritterschaft in der frühem ständi schen Schrift über das Wahlgesetz ausdrücklich dahin erklärt, daß man es nicht für zweckmäßig erachte, die Rittergutsbesitzer von der Vertretung des bäuerlichen Grundbesitzes auszuschließen, wenn sie Bauerngüter besitzen, da man doch sagen könnte, daß sie dann gleiches Interesse hätten, so erinnere ich statt aller wei tern Beweise nur an die Verhandlungen über den Creditverein. Dort habe ich nicht gesehen, daß man Seiten der Rittergutsbe sitzer auf die bäuerlichen Besitzungen besondere Rücksichten ge-
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