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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ten. Ich habe keineswegs gesagt, daß nur derjenige, der ein Bauerngut besitzt, wisse, wie die Steuern drücken, sondern ich habe gesagt, daß nur derjenige, welcher die Landwirthschaft betreibt, wissen kann, wie schwer es sei, dem Boden einen Ertrag abzuge winnen, und wie schwer die Steuern auf dem Grund und Boden lasten. Im Allgemeinen muß ich der Ansicht durchaus wider sprechen, daß eine Vertretung blvs durch die Intelligenz des Lan- des die beste sei. Man braucht nur die Berathung des Budjets und der Abgabengesetze in Landern zu betrachten, wo diese soge nannte Intelligenz vorherrscht, namentlich aber einen Blick auf den materiellen Zustand des Landes zu werfen, und man wird finden, daß trotz der hohen Intelligenz das materielle Interesse nicht vorgeschritten ist. Es kommt darauf an, daß man sich darüber verständige, was Intelligenz genannt werde; es kann Jemand sehr intelligent sein, ohne den neuen philosophischen Grundsätzen zu huldigen; sehr leicht aber hält man den für nicht intelligent, oder möchte ihn so darstellen, der unsere Ansicht nicht theilt. Ich stelle die Intelligenz allerdings sehr hoch, gebe aber auch Etwas auf die Berücksichtigung des materiellen Inter- esses. Ich glaube, beide müssen Hand in Hand gehen. Ich liebe eine intelligente Vertretung des Landes nicht, die aus Liebe für spekulative Philosophie oder theoretische Ideen die Beutel -er Unterthanen leer macht oder leer läßt. Diese Meinung spreche ich öffentlich ans, habe mich immer dazu bekannt und schäme mich derselben auch nicht, sollte ich auch für sehr unintelligent gehalten werden. Daß der Rittergutsbesitzer nicht nothwendig Landwirthschaft zu treiben braucht, schreibt die Bestimmung des Wahlgesetzes vor. Zweitens glaube ich wohl, daß ein Unter schied dabei ist, ob Jemand 300 Thaler Steuern bezahlt oder 30 Thaler. Man legt einen Werth darauf bei allen Landesvertre tungen, daß das Interesse des Landesvertreters durch eine gewisse Höhe der Steuern, die er zahlt, mit dem Interesse des Landes präsumtiv verschmolzen sei, und mir ist keine Verfassung bekannt, wo dieses nicht der Fall sei. Was die gerügten Jnconsequenzen betrifft, welche der Abgeordnete zu meiner Rechten darin fand, daß derjenige, der 30 Thaler von einem Grundstücke auf dem Lande Grundsteuer bezahlt, und ein Fabrikgeschäft als Hauptge werbe auf diesem Grundstücke betreibt, gewählt werden könne als Vertreter des Bauernstandes, so wollen mir diese gerügten Jnconsequenzen nicht recht richtig erscheinen. Denn wenn Je mand auf dem Lande ein Fabrikgeschäft auf einem Bauergute, von welchem er 30 Thaler Steuer zahlt, betreibt, so betreibt er jedenfalls die Landwirthschaft neben seinem Fabrikgeschäft, und ist, wenn er dieses auch nicht persönlich thut, durch seinen bestän digen Verkehr mit dem Landmanne von den Verhältnissen der Landwirthschaft und des Kreises unterrichtet; das ist aber nicht vorauszusetzen von einem Andern, der nicht auf dem Lande wohnt. Daß der bäuerliche Grundbesitz durch Rittergutsbesitzer vertreten werden könne, darin finde ich auch keine so große Inkonsequenz. Znvörderst betreibt der Rittergutsbesitzer die Landwirthschaft in der Regel selbst, lebt in der Regel auf seinem Gute und ist schon deshalb mit den Verhältnissen genügend vertraut; hat er aber selbst ein Bauergut von der Größe, als zu der Wahl eines Bauerndeputirten erforderlich ist, so wäre dies eine Anomalie, ihn auszuschlirßen, wenn er dieses Bauergut selbst bewirthschaftet. Der geehrte Abgeordnete hat darauf aufmerksam gemacht, wie sehr viele Ursachen verwalteten, warum der Rittergutsbesitzer als Stellvertreter des bäuerlichen Besitzes nicht könne oder werde gewählt werden, und daß es bis jetzt nur einmal geschehen sei, daraus hat er gefolgert, daß es auch in andern Verhältnissen nicht stattsinden werde. Durch Aufstellung dieser Ansichten wi derspricht sich der Abgeordnete selbst; denn wenn-sie nicht ge wählt werden, so ist auch eineAbänderung des Wahlgesetzes nicht nothwendig und keine Begünstigung derselben vor den Städten vorhanden. Jndeß muß ich doch noch bemerken, daß ein großer Unterschied immer noch insofern stattsindet, als die Ritterguts besitzer, die gewählt werden können, gar keine Ursache haben, dar auf hinzuwirken, daß die bäuerliche Wahl auf sie hingeleitet werde, da sie vermöge ihres Grundbesitzes als Rittergutsbesitzer gewählt werden oder wählen können. Auf die Ursachen, warum es geschehen, und ob es gerade recht war, hier Bezug zu nehmen auf das Factum, daß bei dem projectirten crbländischen Credit- vereine die bäuerlichen Besitzungen nicht ausgenommen worden, lasse ich dahingestellt. Bemerken muß ich aber, daß die Rit tergutsbesitzer in der zweiten Kammer auf deren Zuziehung ange tragen und daß ein ganzer Kreis dieselben vollständig ausgenom men hat ; daß endlich gar keine Gelegenheit für den erbländischen Rittergutsbesitz vorhanden war, außerhalb eines allgemeinen Landtags die Wünsche des Bauernstandes kennen zu lernen, und daß die Verhältnisse bei Zuziehung desselben erst einer näheren Prüfung unterliegen müssen, die bis zu Einführung des neuen Grundsteuersystems gar nicht zu ermöglichen wan Endlich bin ich der Ueberzeugung, daß, wenn wenig Rittergutsbesitzer-als Vertreter des Bauernstandes gewählt werden, nicht eine Un gleichartigkeit des materiellen Interesses daran Schuld ist, denn sie sind sich gleichgestellt in Bezug auf ihr Gewerbe und ihre Steuerverhältnisse, sondern hauptsächlich beruht die Ursacheda voninder Verschiedenheit ihrer communlichen Verhältnisse. > Stellv. Abg. Baumgarten: Ich muß es allerdings da anfangen, wo es Andere gelassen haben. Als hauptsächlicher Grund, welcher gegen den Antrag der Deputation bei diesem Punkte aufgestellt worden ist, ist der Punkt hervorgchoben wor den , daß der Bauernstand nach und nach dadurch aus der Kam mer verdrängt werden könnte. Dieser Punkt ist bereits mehr fach und mit vollem Rechte in Angriff genommen worden; ich will nur noch soviel hinzufügen, daß ich zwar meinerseits nicht verkenne, inwieweit diese GründeEiniges für sich haben, daß ich aber auf der andern Seite dem Bauernstands Intelligenz genug zutraue, daß weder diese Gründe bei ihm durchschlagen werden, noch auch glaube, daß, sollte das Deputationsgutachten später einmal zum Gesetz werden, der Bauernstand dadurch in die Lage kommen würde, Leute, die sich unter ihm angesiedelt haben, auch wenn sie dem Stande der Rittergutsbesitzer oder Fabricanten nicht angehörten, nach ihrem Werthe und ihrer Gesinnung zu schätzen, zu wählen, oder nicht zu wählen. Zu jeder Zeit wird der Bauernstand im Stande sein, zu erkennen, was zu seinem
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