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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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pflichtet halten, auf diejenigen Äußerungen Einiges zu erwkedern, welche zuerst von dem Abg. Todt gemacht und in gewisser Be ziehung auch von dem verehrten Herrn Vicepräsidenten getheilt wurden; Ersterer stellte die Behauptung auf, daß die jetzt der Berathung unterliegende Bestimmung nur aus Haß gegen den Advocatenstand ins Wahlgesetz ausgenommen worden wäre. Ich muß dieser Behauptung bestimmt widersprechen. Der Regie rung ist von einem solchen Hasse Nichts bekannt; sie ehrt und achtet vielmehr einen Stand, dessen Händen hochwichtige Interes sen anvertraut sind und zu dessen Zurücksetzung oder Benachthei- ligung kein Grund vorhanden ist. Die Bestimmungen des Wahlgesetzes über städtische Wahlen belegen diese Behauptung, indem nachdiesen fast jeder sächsische Sachwalter, wenn er anders die erforderlichen Vorschritte thut, wahlfähig ist. Ueber die letzte Aeußerung des Herrn Vicepräsidenten, die Art und Weise betref fend, wie die besondere Vertretung des Handels- und Fabrikstan des in das Wahlgesetz kam, unterlasse ich eine nähere Erörterung, wenn mir auch d.r Hergang jener Verhandlung genau bekannt ist; doch glaube ich, den deshalb ausgesprochenen Tadel mit der Bemerkung erwiedern zu müssen, daß der Antrag zu jener Ver tretung nicht von der Regierung, sondern von den Standen aus ging und jene Vertretung, wenn auch eine ganz eigenthümliche, doch bei der großen Wichtigkeit der diesseitigen Fabrik- und Han delsinteressen, für eine unzweckmäßige wohl nicht zu halten sein dürfte. Ich kann ein bestimmtes Urtheil darüber abgeben, weil ein Theil des Wahlgesetzes von mir bearbeitet und redigirt wurde. Abg. Tzschucke: Die Deputation ist bereits gegen den Vorwurf, als beantrage sie, den Bauernstand aus der Kammer zu verdrängen, hinlänglich gerechtfertigt worden; ich kann sonach hiervon absehen und mich auch füglich des Wortes begeben, da, was ich darüber zu sagen hatte, schon von den Abgg. Todt und Baumgarten auseinandergesetzt worden ist. Ich habe jedoch den Vorwurf der Jnconsequenz, den man der Deputation gemacht hat, nämlich daß der Antrag zu lll. mit dem zu IV., das Gesuch der Petenten auf sich beruhen zu lassen, in Widerspruch stehe, von der Hand zu weisen. Es ist bereits bemerkt, daß Jemand in mehr als einem Wahlbezirke gewählt werden kann. In der 21. tz. des Wahlgesetzes steht ausdrücklich: „Wird Jemand in mehr als einer Classe oder für mehr als eine Kammer, oder in mehr als einem Bezirk gültig als Abgeordneter erwählt, so hat er sich bin nen drei Tagen zu erklären, für welche der gleichzeitigen Wahlen er sich entscheidet." Diese §. bezieht sich hauptsächlich auf die Rittergutsbesitzer und den bäuerlichen Stand und kann doch nichts Anderes heißen, als daß nicht gerade der Wohnort als Kriterium erforderlich ist, um als bäuerlicher Abgeordneter gewählt zu wer den. Es ist daher die Ansicht des Abg. v. Thielau, daß die Fa brikanten hauptsächlich deshalb ausgenommen worden seien, weil sie auf dem Lande wohnen, nicht zu berücksichtigen. Uebrigens muß ich auch bemerken, und es ist mir düses sehr klar geworden durch die Petitionen, welche von dem Fabrik - undHandclsstande bei uns eingegangen sind, daß von allen diesen Fabrikanten we nige oder gar Niemand auf dem Lande wohnt. Folglich können sie wegen des Aufenthalts nicht in die 95. gekommen sein. Die Ursache, warum die Deputation die Abänderung dieser §. bean tragt hat, ist, wie schon bemerkt worden, ebendie, daß schon jetzt nicht ganz nach dieser 95. §. gegangen worden ist. Es ist mir nämlich sehr wohl bekannt, daß in die Liste der Wählbaren Männer ausgenommen worden sind, die zwar ein Bauergut be sitzen, dasselbe aber nicht bewirthschaften, sondern in der Stadt wohnen; es ist sogar der Fall da, daß ein Mitglied Bürger in der Stadt ist, und dennoch als bäuerlicher Abgeordneter ohne Widerspruch hat angenommen werden können. Die Ursache, warum diese §. so verschiedenen Auslegungen unterworfen ist, scheint mir hauptsächlich in dem Begriff des landwirthschaftlichen Gewerbes zu liegen. Was ist landwirtschaftliches Gewerbe? Ist es landwirthschaftliches Gewerbe, wenn der Besitzer einen Ver walter hat und sein Gut durch diesen bewirthschaften läßt, oder wenn der Besitzer selbst die Bewirtschaftung seines Gutes be sorgt? Es ist entgegengesetzt worden, nur wenn man sein Gut verpachtet hat, kann man nicht bäuerlicher Abgeordneter werden. Aber ich weiß nicht, ob geradezu die Verpachtung dem landwirth schaftlichen Gewerbe gegenüber gestellt werden kann; ich will jetzt davon absehen, auf welche Art diese Bestimmung in das Wahl gesetz hineingekommen ist, aber soviel ist gewiß, daß die Deputa tion bei der Beratung über diesen Antrag an die Advocaten nicht gedacht hat; überhaupt möchte es schwer sein, Advocaten dadurch in die Kammer zu bringen; nach den Petitionen des Advocaten- standes, die hier vorgelegen, und worin sie um Verbesserung ihrer Lage gebeten haben, scheinen sie keineswegs zu reich an Geldmit teln zu sein, um sich gleich ein Bauergut kaufen zu können. Es werden immer noch Mitglieder des Bauernstandes gewählt wer den; nur das hat die Deputation zu vermeiden gesucht, daß sie gerade an dem Orte wohnen müssen und landwirthschaftliches Gewerbe treiben. Abg. Sch olze: Der Abgeordnete hat bemerkt, daß bäuer liche Abgeordnete in unserer Versammlung wären, die in der Stadt wohntrn,so muß ich dazu bemerken, daß das mich angeht; allein wenn ich schon in-der Stadt wohne, habe ich doch vier Bauergüter zu bewirthschaften, und ich bin darum in die Stadt gezogen, um diese Bcwirthschaftung leichter bewerkstelligen zu können, denn von Zittau aus habe ich auf jedes nur eine halbe Stunde, und daher muß mir auch freistchen, hin zu ziehen, wo hin ich will. Denn ich bewirthschaste nicht nur ein Gut, son dern ich bewirthschaste vier Güter von Zittau aus, und glaube wohl, daß ich deshalb wahlfähig war. Am ersten Landtage war auch ein Abgeordneter in der Kammer, auf welchen sich h. 21 bezieht, nämlich der Abg. Mosig. Er war an einem Tage in zwei Bezirken gewählt, da er zwei Grundstücke in zwei ver schiedenen Wahlbezirken besaß. Natürlich mußte er eine von diesen beiden Wahlen ablehnen. In den Wahllisten bei mir haben immer welche als wahlfähig mit aufgeführt gestanden, die in der Stadt wohnten und Baucrgütcr auf dem Lande besaßen. Was nun §. 95 anlangt, wo die Rede von Fabrikgeschäften auf, dem Lande ist, so ist dir Meinung gewiß nur die, daß derjenige, welcher ein Zabrikgeschfat auf dem Lande betreibt, auch ein
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