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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Air schriften bis jetzt schon ost vernachlässigt worden wären - so habe ich zu erklären, daß der Staatsregierung bis jetzt Gesetzwidrig? keiten in dieser Hinsicht nicht bekannt geworden sind ; auch ist nicht erinnerlich, daß deshalb Seiten der Kammer eine Aus stellung gegen die Legitimationen gemacht worden sei. Referent Abg. Hensel: Mir ist nach dieser langen Debatte nicht viel zur Rechtfertigung der Deputation übrig gelassen wor den, wenn ich nicht durch Wiederholung ermüden will. Nach den zum Theil schroffen Behauptungen der Gegner bei diesem Punkte ist die Folgerung zu ziehen möglich, als wolle die Depu tation alle Bauergüter in die Hände solcher Personen bringen, welche den Landbau nicht verstehen und die Last der Abgaben nicht zu würdigen wissen. Die Deputation will aber durchaus nicht die ganze Z. 95 des Wahlgesetzes aufgehoben wissen; sie spricht nur von einer geringen Ausnahme, oder vielmehr von der Befestigung der Regel, daß der Besitz eines Bauergutes die Wahlfähigkeit eines bäuerlichen Abgeordneten begründen soll. Man sieht unter solchen Beziehungen, wie die Gegner genom men haben, nicht ein, warum §. 96 ausgenommen worden ist, und weshalb diese §. ferner stehen bleiben soll. Der Antrag der Deputation spricht nur für eine gerechte Gleichstellung. Die Classen oder Stände werden nicht nach den persönlichen, sondern vielmehr nach den Besitzverhältnissen durch die Verfassungs urkunde bestimmt. Also ist der Zusatz, dessen Ausfall die Depu tation anempsiehlt, eigentlich dem übrigen bezüglichen Inhalte des Wahlgesetzes und der Verfassungsurkunde nicht entsprechend; es ist eine unnöthige Einschiebung. Man hat ja, wie schon er wähnt worden ist, die Rittergutsbesitzer auch als Vertreter des Bauernstandes zugelassen, wenngleich sie durchaus nicht das Bauer- oder Rittergut selbst bewirthschaften, wenn sie es z. B. verpachten, also den Landbau persönlich gar nicht betreiben. Die Deputation hält den Antrag bei diesem Punkte für eine völlig zulässige, Niemandem schädliche und unserer Zeit ange messene Purification des Wahlgesetzes in Gemäßheit der Verfas sungsurkunde, und ich muß wiederholt bemerken, daß diejenigen, welche bäuerliche Abgeordnete sein wollen, seien sie aus dem Stande der Bauern, der Bürger oder der Rittergutsbesitzer, nicht allein den Besitz eines Bauergutes bedürfen, sondern auch, und darauf kommt es hauptsächlich an, das Vertrauen der Wäh ler nöthig haben, welches man ohne Weiteres nicht mit erkauft. Präsident v. Haase: Meine Herren, es handelt sich hier bei Punkt Hl. um einen Antrag, welchen die Deputation in Be zug auf §. 95 des Wahlgesetzes gestellt har. In tz. 95 unter Anderm wird erfordert, um Abgeordneter des Bauernstandes sein zu können, zunächst, daß man von einem Bauergute eine jährliche Steuer, mindestens 30 Thlr. betragend, entrichte, und hierüber, daß man das landwirlhschaftliche Gewerbe oder ein Fabrikgeschäst auf dem Lande als Hauptgewerbe treibe. Aus welchen Gründen die Deputation für gut gehalten hat, daß die letztere Bestimmung wegfalle, das ersehen Sie aus dem Berichte. Die Gründe, welche für die Beibehaltung derselben angeführt worden sind, will ich nicht wiederholen, da sie Gegenstand aus- ührlicher Rede eben gewesen sind, vielmehr gehe ich sofort zu der Frage über: Will die Kammer den Satz aus §. 95 des Wahl- esetzes, welcher so lautet: ,. auch das landwirthschastliche Ge werbe, oder ein Fabrikgeschäft auf dem Lande als Hauptgewerbe betreiben", in Wegfall gebracht wissen, mithin den Antrag der Deputation S. 580 des Berichts genehmigen: daß die gedachte Bestimmung aufgehoben werde? — Das Deputationsgutachten wird Mt 38 gegen 28 Stimmen ab geworfen. ReferentAbg. Hensel: Im Berichte heißt es ferner: Wenn ferner die Petenten zu iv. in der Beschränkung der Wähler hinsichtlich der Person des zu wählenden Abgeordneten auf ihre Classe und ihren Wahlbezirk ein Uebel finden, so erkennen Andere darin gerade einen ganz beson deren Vorthcil, die beste Ermöglichung und größte Sicherung des gemeinsamen Wohles. Die Wahl aus gleicher Classe fällt mit dem Punkt II. zusammen, es ist also hier nur noch bezüglich auf den Bezirk zu sprechen. EZDie Vaterlandsliebe ist kein an sich gegebenes, gleichsam sinnliches Gefühl, sondern sie entwickelt sich zunächst aus dem Wohlgefallen an den persönlichen und örtlichen Zuständen im in nigen Zusammenhänge mit dem Ganzen. Würden die in den sogenannten Localinteressen begriffenen Theile des Wohlbefindens nicht beachtet, so könnte von einem Gesammtwohle nur in einer außerhalb des wirklichen Lebens liegenden Idee die Rede sein. Es ist keine Verkümmerung der höchsten Interessen des Staats, wenn nächst ihnen und zugleich und ineinandergreifend mit ihnen die thätige Lheilnahme für die Zustände des besondern Kreises, in dem man lebt, erstrebt wird, und es ist eine unwiderlegbare Vor aussetzung, daß Jeder das, was ihn zunächst umgibt, die Bedürf nisse seiner Commun, seines Bezirks am genauesten kennt oder kennen lernen kann, solchergestalt, aber zur Vergleichung des ihm Bekannten mit dem, was ihm entfernter liegt oder gar fremd ist, mithin zur Erkenntniß des Zusammenhangs des localen und all gemeinem mit dem allgemeinsten Wohle, sowie zu des erstem nothwendiger Unterordnung, befähigt ^und geführt wird. In struction einzuholen, selbst im erlaubten Sinne, ist nicht immer ausführbar, denn es tauchen häufig Gegenstände unerwartet auf, welche die Rücksichtnahme auf die localen Verhältnisse dringend fordern. Die selbstsüchtige Richtung soll niemals Schutz finden; allein zur Zeit und so lange die Erwägung der localen Interessen noch besonders zur Ausbildung des allgemeinen Wohls beiträgt, dürste festzuhalten sein, daß die Vertretung des Volks aus den undinnerhalbdergegebenenBezirkediezweckmäßkgstesei. Es gibt zwardieBeschränkungderpassivenWahl auf die betreffendeClasse und den einzelnen Bezirk keine Gewißheit der besten Wahlen, sie behindert aber die schlechten, und in dem Ringen nach dem Besten geht nicht selten das erreichte Gute unter. Bei völliger Freiheit in solcher Beziehung könnte der Fall eintreten, daß ein größerer Landestheil und eine Staatsbürgerclaffe im eigentlichen Sinne gar nicht und z. B. nur durch Bewohner der Residenz mit vor herrschender besonderer Richtung--vertreten wäre. Zwar will man nur eine Aenderung facultativer Art; allein diese würde doch die Regel aufheben und sehr eingreifend wirken, nicht nur auf das Formelle, wie die Wahllisten, sondern auch auf die Verfassungs urkunde, in welcher namentlich §. 71 unter »gesagt wird, daß
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