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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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AW lsrn, sowie die Mitgliedschaft bei dem Stadtrathe, dem Stadt gerichte und dem Collegio der Stadtverordneten zur Wählbarkeit. Mit der Empfehlung der Besitzlosigkeit in politischer Hinsicht darf ohne Gefahr, wie oben aüseinandergesetzt, über gewisse Schranken nicht hinausgegangen werden. Besitzthum und ne ben diesem sicheres Gewerbe und die damit verbundene Abentrich tung von Abgaben an den Staat setzt in der Regel ein den Un terhalt tragendes Vermögen, hiermit aber zugleich SelbMändig- keit und Unabhängigkeit, sowie Theilnahme am öffentlichen In teresse voraus, was unbezweifelt für jeden Abgeordneten von gro ßem Werth und Einfluß ist und ihn, wenn freilich nicht an sich intelligenter, doch fester und unerschrockener im Beharren und Durchführen seiner Uebcrzeugung machen, als den hnvermög- lichen, daher vielleicht auch Indifferenten. Eine sich an nichts Aeußeres lehnende politische Charakterfestigkeit gehört wohl zu den, wenn auch unter gewissen Verhältnissen zahlreichen Aus nahmen. Würde ein Census, eine gewisse Schätzung des Vermögens hinsichtlich der Wählbarkeit gar nicht statlsinden, so ist unschwer denkbar, daß Factionen irgend einer Art des sieggewissesten Ein flusses, wenn nicht durch Erkäuflichkeit, doch durch die im For dern oder auch in der mildern Form der Empfehlung sich kundge bende Macht bevorzugter äußerer Stellung sich bemcistern. Die Größe des Census ist, als zum nächsten Punkte ge hörig, hier zu übergehen. Allein auch Unangesessene geben oft einen sehr namhaften Census, z.B. diejenigen, welche umfäng liche Gewerbs-oder Handelsgeschäfte treiben. Dies leitet die Betrachtung nach einer andern Seite hin, nämlich zu einer durch den Census bedingten Wahlfähigkcit der Unangesessenen. Indeß begrenzt sie sich sofort. Denn nach den Worten und beziehendlich dem Sinne der Verfassungs urkunde in den §§. 68,70,71 kann von unangesessenen Abgeord neten aus der Classe der Rittergutsbesitzer, sowie auch aus der des Bauernstandes eigentlich überhaupt nicht die Rede sein, mit hin beschränkt sich die Frage vornehmlich auf die städtischen Ab geordneten. Hinsichtlich dieser darf aber der bis jetzt schon gesetz liche vorerwähnte Zutritt von solchen Unangesessenen, welche nqch ihren ß. 56 des Wahlgesetzes markirten Verhältnissen die nöthige Garantie der Unabhängigkeit und des Interesses am Gemeinwohl gewähren, nicht ungewürdigt gelassen werden. Auch ist überhaupt bezüglich auf den nächstfolgenden Punkt eine Minderung des Census wohl gerecht zu hoffen. Anders ge staltet sich jedoch die Frage bei der Stimmberechtigung, wie un ter XVII. darzustellen ist. Aus allem Vorhergehenden dürfte sich aber hier diese Ansicht der Deputation rechtfertigen, daß zur Zeit hinsichtlich der passiven Wählbarkeit nicht nur von einer größere Begünstigung der Unangeseffenen, wenn auch mit Rücksicht auf> einen Census, abzusehen, sondern auch überhaupt bei den gegen-, wärtigen Bestimmungen bezüglich aus die Ansässigkeit und eines hiermit verbundenen normirten Census zu beharren, mithin der vorliegende Petitionspunkt abzulehnen sei. ' Präsident 0. Haase: Da Niemand über Punkt V. spricht, so werde ich sofort aus das Deputationsgutachten übergehen. Die Deputation äußert zu Er.de ihres Berichts S. 583 in Bezug auf diesen Punkt, welcher die Ansässigkeit und denCensus der Wähl- charkeit.eines Abgeordneten betrifft, Folgendes: „daß zur. Zeit hinsichtlich der passiven Wählbarkeit nicht nur von einer großem Begünstigung der Unangeseffenen , wenn auch mit Rücksicht auf einen Census, abzusehen, sondern auch überhaupt bei den gegen wärtigen Bestimmungen bezüglich auf die Ansässigkeit und eines hiermit verbundenen normirten Census zu beharren, mithin der vorliegende Petitionspunkt abzulehnen sei." Ist die Kammer hiermit einverstanden?Man ist gegen 3 Stimmen einver-« standen- Referent Abg. Hensel: Ferner lautet der nächste Ab schnitt so: Es schließt sich jedoch unmittelbar hieran zu VI. die Erwägung der Höhe des vornehmlich von dem Grundbesitz abhängigen Census, und in Bezug auf diese ist die Deputation davon durchdrungen, daß nach Einführung des neuen, die bis herigen bezüglichen Unterlagen völlig verlassenden Grundsteuer systems ohnehin eine Abänderung der Normalbestimmungen des Census nothwendig sein werde. Wie sich überhaupt mach der Theorie und den unter A- 6 entwickelren Beispielen anderer kon stitutionellen Staaten die Festsetzung eines niedrigen, möglichste die gesammte Mittelklasse der Staatsbürger einschließenden Cen sus am wünsrhenswerkhesten darstellt, so hat auch in unserm Vaterlande die Erfahrung, verbunden mit der faktischen Vermin derung der direkten Grundabgaben, gelehrt, dqß unsere Minimal summen zu hoch gestellt seien, weshalb man häufig das Subsidia rische hat ergreifen und in den Kreis der zunächst am höchsten. Besteuerten übergehen müssen. Mag diese letztgcdachte Richt schnur immerhin gesetzlich und so beschaffen sein, daß sie den Ein tritt einer dauernden Verlegenheit niemals zuläßt, so hebt doch ihre so allgemein gewordene Anwendung die Hauptregel selbst auf, welche aber zweifellos wieder herzustellen ist. Was das Maß der künftig nach Steuereinheiten festzusetzenden Minimal summen anlangt, so muß die Deputation sich jeden Vorschlags enthalten, da dasselbe nur aus einer allgemeinen Vergleichung der bisherigen Erfahrungen mit den Ergebnissen des neuen Grundsteuersystems, ermittelt und angemessen herausgeftellt wer den kann, und zwar zugleich unter Berücksichtigung des dringen den, mehrfaches anderes Begehren befriedigenden Wunsches auf wesentliche Ausdehnung des so wichtigen staatsbürgerlichen Vor rechts der Stimmengebung sowohl, als der Wählbarkeit zum Abgeordneten. Die Deputation proponirt daher ihrer Kammer die Verwendung für ein derartiges Gesuch: ' daß eine angemessene Minderung des nach dem neuen Grundsteuersystem zu normirenden Census in Bezug auf die aktive sowohl, als passive Wählbarkeit eintreten möge. Königl. Commissar v. Günther: Nach den in 57,83 und 95 des Wahlgesetzes enthaltenen Bestimmungen kann es auch bei einem hohen CensuS durch das nötigenfalls nachgelassene Herabgehen auf die dem Census Zunächstkommenden an der als Minimum für nöthig erachteten Zahl der Stimmberechtigten und Wählbaren nicht fehlen. Indessen ist allerdings zu wünschen, daß cs dieses Auskunftsmittels so selten als möglich bedürfe, und daß der Kreis der Wahlfähigen nicht gerade auf dieses Minimum
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