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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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an die erste Kammer, diese Hst in ihrer Sitzung vsm27. Funk auch einen bezüglichen mündlichen Vortrag vernommen, und das Ergebniß ist, wie es damals berathen wurde, mittels Protokoll« ertracts an die zweite Kammer gekommen. Die zweite Kammer hat den Gegenstand der ersten Deputation überwiesen, er ist in der Deputation berathen worden, und der Referent ist bereit, der Kammer mündlichen Vortrag darüber zu erstatten. Ich bitte daher, solchen in der nächsten Sitzung auf die Tagesordnung zu dringen. Präsident v. Haase: Was den ersten Gegenstand anlangt, so wird die Kammer damit einverstanden sein, daß wir zur Er ledigung der Sache sofort den kurzen Vortrag des Herrn Referen ten vernehmen. -Was den zweiten Gegenstand betrifft, so werde ich ihn morgen auf die Tagesordnung bringen. R sserent Secretair v. Schröder: Der Gesetzentwurf, die Entschädigung der Realbefreiten betreffend, lautete in §. 7 dahin, daß, außer dem Falle processualischer Weiterungen, alle Ver handlungen in diesen Angelegenheiten durchgängig kosten- und stempelfrei zu expediren seien. Nun wurde bei Berathung des Gesetzentwurfs in der ersten Kammer einAntrag gestellt, der zum Zweck hatte, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die Behörden dahin anzuweisen, daß sie nicht etwa auch noch Depositengcbüh- ren von den zur Auszahlung kommenden Geldern von den Be rechtigten erheben möchten. Es wurde zu diesem Zwecke ange führt, daß auch in Ablösungssachen, obgleich die nämliche gesetz liche Bestimmung bestanden habe, doch Fälle vorgekommen wä ren, wo die Bezirksämter sich Depositcngebühren bei der Aus händigung von Landrentenbriefen von den Berechtigten hätten bezahlen lassen. Damit nun das bei Aushändigung der Steuer entschädigungen nicht wieder vorkemme, beantragte die crsteKam- mer einen diesfallsigen Antrag in die ständische Schrift, und die zweite Kammer trat diesem Anträge ohne Bedenken bei. Dieser Antrag in der ständischen Schrift lautet so: ,,Wenn endlich §. 7 des Gesetzes außer dem Falle processualischer Verhandlungen für alle übrigen nach diesem Gesetze vorzunehmenden Expeditionen völ lige Kosten- und Stempelfreiheit anordnet, es auch nach Mit- theilung der bei der Berathung dieses Gesetzes zugegen gewesenen Regierungscommissarien nicht die Absicht ist, den Empfängern der Entschädigungscapitalien für deren Aushändigung durch die Bezirksämter Kosten ansinnen zu lassen, gleichwohl aber auch in Ablösungssachen Fälle vorgekommen sein sollen, in denen die Be zirksämter die ihnen vom Lelmhofe aufgetragene Aushändigung von Landrentenbriefen, dergleichen gesetzlichen Bestimmung unge achtet, nicht ohne Aushändigungs- und Depositionsgebühren be wirkt haben, so beantragen wir noch ehrerbietigst: Allerhöchstdieselben wollen die Behörden dem gemäß anweisen zu lassen geruhen." Als Antwort auf diese ständische Schrift ist nun neuerlich ein allerhöchstes Decret vom 15. Juni 1843 eingegangen, worin den Kammern mitgetheilt wird, daß alle Veränderungen in dem Ge setzentwürfe genehmigt und auch alle Anträge, mit Ausnahme dieses einzigen dritten, erfüllt werden sollen. In Bezug auf diesen dritten Antrag sprach sich aber das allerhöchste Decret da hin aus: „Wegen des unter 3 gestellten Antrags halten jedoch Se. Königliche Majestät eine Anweisung an die Bezirks ämter, den Beteiligten für Ausl ändigung dcr Entschädigungs- capitale keine Kosten und Depositengebühren anzustnnen, weder für nothwendig noch angemessen." Die Deputation hat sich über dieses allerhöchste Decretberathenund ist zu der Ueberzeugung gekommen, daß man die darin aufgestellten Gründe vollkommen anerkennen müsse. Cie kann daher der geehrten Kammer nur anrathen: bei dem allerhöchsten Decrete Beruhigung zu fassen, und zwar um so mehr, als überhaupt von der zwei ten Kammer dieser Antrag nicht verlangt worden ist, und-man hierin diesseits nur dem Wunsche der ersten Kammer nachgegc- ben hatte. Präsident 0. Haase: Tritt die Kammer der Ansicht der Deputation bei, daß durch das allerhöchste Decret jener Antrag überflüssig geworden und sonach erledigt worden sei? — Ein stimmig Ja. Präsident l). Haase: Wir werden nun auf den ersten Ge genstand der heutigen Tagesordnung übergehen, nämlich auf Vortrag und Berathung des Berichts, insoweit derselbe gestern nicht bereits vorgetragen worden. Referent Abg. Hensel: In dem Vortrage des Berichts über mehre Petitionen umAbandelung des Wahlgesetzes sind wir gestern bei dem VII. Abschnitte stehen geblieben. Dieser betrifft die analoge Anwendung der bei den städtischen Abgeordneten nach H. 60 des Wahlgesetzes in Ansehung der Ansässigkeit stattsinden- den Modification auf die Vertreter dcr Landgemeinden. Das, was die Deputation hierüber sagt, lautet S. 584 des Berichts so: Zu VIl. Nach Einführung der Landgemeindeordnung scheint es al lerdings ein Act gerechter Gleichstellung zu sein, die Mitglieder der Landgemeinderäthe hinsichtlich der persönlichen Stimm- und Wahlfähigkeit ohne Anmeldung und ohne EensuS mit den Mit gliedern der städtischen VcrwaUungscollegien auf eine Linie zu stellen und eine dahin führende Einschaltung in das Wahlgesetz zu beantragen. So gern also die Deputation hierauf an sich eingehen möchte, so findet sie doch außer dem Vorhandensein des hierin sehr verschiedenartigen Verhältnisses zwischen Stabt und Land beim Hinblick auf die Ausführung überwiegende Schwie rigkeiten. Die Ausdehnung einer der eigenthümlichen, keines wegs die durchgängige Ansässigkeit bedingenden Zusammen setzung der Bewohnerschaft der Städte entsprechenden abhülfli- chen Maßnahme auf das platte Land würde hier vermöge des zwei- und resp. sechsjährigen Ausscheidens der zahlreichen Ge meinderathsmitglieder, hinsichtlich welcher das'heimische Ver trauen für die vielen Orte der Wahlabtheilung gänzlich ver schwindet, eine überaus große Veränderlichkeit und Unsicherheit in und für die landstandischen Wahlen herbeiführen, zumal auch die landgemeindlichen Wahlen Mann für Mann erfolgen und bei ihnen nicht selten die Classe des geringsten Grundbesitzes durch ihre Mehrheit die Oberhand behält, was zwar für das Gemeindewohl nützlich, jedoch für das, gewisse Bürgschaften voraussetzende Gesammtwohl nachtheilig einwirken kann- Diese Bedenken führen daher die Deputation zu dem Erachten: daß dieser Punkt auf sich zu beruhen habe. Präsident v. Haase: Nach §. 60 des Wahlgesetzesist den Mitgliedern der Stadträthe, der Stadtgerichte und der Stadt-
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