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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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verordneten ohne Rücksicht auf Ansässigkeit und Entrichtung des Cönsus die Fähigkeit gegeben, mitzustimmen und zugleich mit ge wählt zu werden, als Wahlmänner oder Abgeordnete. Die Pe tenten haben gewünscht, daß diese Bestimmung auch aufdie Land- gcmeindcräthe ausgedehnt werde; inzwischen hat die Deputation in dem Berichte die Gründe angegeben, warum sie der Ansicht sei, diesen Punkt auf sich beruhen zu lassen. Abg. Scholze: Ist irgend Jemand für eine geregelte Gleichheit zwischen Stadt und Land und zwischen allen Staats angehörigen, so bin ich cs gewiß. Ich habe mich auch jederzeit, wenn es Gleichheit gegolten hat, dafür verwendet, jedoch in die sem Falle bin ich nicht im Stande, mich dafür zu verwenden. Denn man muß doch bedenken, welche Intelligenz in den Städ ten anzutreffcn ist und wie dahin gestrebt wird, bei den städtischen Wahlen Männer herauszuheben, die sich zu städtischen Aemtern qualiflciren. Auf dem Lande ist das aber der entgegengesetzte Fall; es gibt wohl intelligente Männer, die sich dazu qualisiciren, auf dem Landtage zu erscheinen, jedoch nur in geringer Zahl, und diese kommen nicht immer in den Gemeinderath, daher ist in die ser Hinsicht ein bedeutender Unterschied zwischen Stadt und Land. Es werden in die Gemeindcräthe Häusler und Unangesessene gewählt, wo man geradezu sagen könnte, daß sic zu den Proleta riern gehören, in dem Gemeinderath aber sind sie sehr brauchbar. Ein Anderes ist es wieder in der Stadt. Dort haben sie alle gleiche Rechte und gleiche Verpflichtungen; denn sie müssen alle Bürger werden und müssen alle in die Bürgekrolle eingetragen werden. Ein Anderes ist es dagegen auf dem Lande. Hier haben wir Bauern, Gärtner, Häusler. Jeder hat bei Gemein deleistungen andere Pflichten und Jeder sucht dem Andern so viel als möglich bei den Wahlen in den Weg zu treten; denn sie thei- len sich dabei allemal in zwei Gassen, die Bauern auf der einen und die Gartner und Hausler auf der andern Seile. Daher hat das Land bei den Wahlen von den Standen ganz verschiedene Interessen. Es gibt jetzt Häusler, die von allen Steuern ganz frei sind, sie haben auch Freiheiten bei der Einquartierung u. s. w., nun denke man sich, wie sich die Interessen da auf dem Lande theilen. Auch haben sie noch in manchen Gemeinden zu wenig Gemeinsinn; denn sie sind bei den Gemeindewahlen sehr gleich gültig. Diese Gleichgültigkeit findet zwar auch in manchen Städten statt, so gut wie auf den Dörfern; sie zahlen lieber Et was, als daß sie sich in die Gemeindeämter einreihen lassen, was aber freilich den Gemeinsinn nicht bewährt. Hat nun vollends auf dem Lande ein Ungeschliffener oder Unverständiger einem Sol chen, der wenig Gemeinsinn hat, Etwas nachgesagt, daß er das oder jenes nicht recht gethan hätte, dann will er ein Gemeindeamt schon gar nicht mehr übernehmen, aber Jeder sollte doch, hat er das Wohl der Gemeinde im Auge gehabt, dabei denken: Vater, vergib ihnen, denn sie wissen nicht, was sie thun, und wer ein mal ein Gemeindeamt übernimmt, muß gleich darauf mit Rück sicht nehmen, daß jedes Gemeindeamt nur ein Ehrenamt sei und üble Nachrede .der Lohn; aber durch alles dieses sollte sich doch der rechtliche Mann nicht zurückschrecken lassen, wenn er den gu ten Sinn hat, nur für das Beste der Gemeinde zu sorgen. Darum II. 100. ist es auch mit den Wahlgeschäften ganz anders in den Städten- wie auf dem Lande; denn hier treten Parteien gegen einander, dort nicht. Die 43. Z. der Landgcmeindeordnung sagt: „Die Wahl geht von sämmtlichen Steuerpflichtigen aus." Nun neh men Sie auf der einen Seite 100 bis 400 Gärtner und Häus ler, und auf der andern Seite 20,30, höchstens 40 Bauern, so kann man schon im Voraus bestimmen, wie die Wahl ausfallen wird. Sie fällt so aus, weil sich die Brauchbarsten so viel wie möglich zurückziehen oder nicht gewählt werden, wie sie von den Gärtnern und Häuslern bestimmt wird. So wählen sie von den Gärtnern und Häuslern die Schreier und von den Bauern die Schweigsamen. Sie bedenken aber nicht, daß die Bauern ein Separatvotum haben, wenn sie sich in ihren Rech ten gekränkt fühlen, und daß darum die Schreier Nichts aus richten können. Dieses ist aber auch nicht in allen Dörfern ge rade so der Fall, aber in den größern häufig. Freilich wäre cs besser gewesen, wenn bei Einführung der Landgemeindeordnung Jemand einAmcndement gestellt hatte, daß nach Elasten gewählt würde, nämlich daß sich die Bauern ihre Vertreter in der Land gemeinde selbst wählten, und so auch die Gärtner und Häusler die ihren, und die Miethsleute würden von allen zusammen ge wählt , dann freilich wäre es besser geworden. Ich habe diesen Landtag eine Petition wegen der Wahlen eingereicht, wobei ich sehr angegangen worden bin, dies mit zu bemerken. Ich habe es aber deshalb unterlassen, weil ich glaube, daß, wenn die neue Steuer eintritt, das Parochialgesetz überall gehörig gehandhabt wird und alle Freiheiten von Gemeindeleistungen in Wegfall kommen, dann der Unterschied der Elasten in den Landgemeinden in Wegfall kommen wird. Denn dort wird gewiß einmal Alles nach Geldwerth müssen aufgebracht werden, dann hätten sie Alle nur ein Interesse an der Wahl und würde gewiß dann in allen Orten gut ausfallen. Es wird mir gewiß entgegengehalten werden, sie würden die nicht wählen, zu denen sie kein Vertrauen haben; da muß ich aber bemerken, daß ich durch meine langjäh rige Erfahrung doch soviel gelernt habe, daß es allemal besser ist, besonders wenn man solche Uebel schon im Voraus kennt, aus welchen nur Nachtheile entstehen können, wenn sie im Keime er stickt werden, als wenn man sie zur Frucht heranreifen laßt; denn wenn sie einmal feste Wurzel geschlagen haben, so lassen sie sich schwer wieder ausrotten. Ich erkläre mich daher für das Depu tationsgutachten; denn es würden dadurch auch die Landtags wahlen in den Landgemeinden sehr vermehrt werden, was ein bedeutender Uebelstand wäre und auch die Kosten sehr anhäufen würde. Secretair v. Schröder: Die Gründe, die wir von dem Herrn Abg. Scholze soeben gehört haben, bedürfen doch ganz gewiß einer kleinen Erwiederung und Rüge. Ich kann nicht bergen, daß sie mich sehr überrascht haben; denn dieselben Gründe, welche einen Unterschied zwischen den Bauern und den armen, unglücklichen Häuslern rechtfertigen sollen, konnten im Jahre 1830 und 1831 von den Rittergutsbesitzern gegen die Bauern geltend gemacht werden, als diese bei Gründung der Verfassung zur Kheilnahme an der zweiten Kammer zugelassen 1*
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