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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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den. WaZ wirklich ist, das ist auch möglich; was aber dieDep'u- ration beantragt, hat schon in vielen Bezirken bestanden. Im Voigtlande sind dieWahlcommissarien stets aus andern Bezirken genommen worden. Hat es dort nicht so große Schwierigkeiten und Kosten verursacht, so sehe ich nicht ein, warum man die Un geneigtheit so weit ausdehnen will, daß man sich sogar weigert, selbst diesen kleinen Punkt anzunehmen. Der Herr Regierungs- commissar motivirt die Ablehnung damit, daß wohl die Wahl männer so viel Selbstständigkeit haben würden, den Wahlcom- mifsar nicht zu wählen. Wenn das aber der Fall ist, und die Wahlmänner wirklich immer so viel Selbstständigkeit haben, so sehe ich nicht ein, warum man gestern bei einem andern Punkte hat fürchten können, daß die bäuerlichen Abgeordneten oder die jenigen, welche außerhalb des Bezirks sollten wählen dürfen, sich bestimmen lassen würden, solche zu wählen, die nicht Männer ihres Vertrauens wären. Dieser Grund spricht auch hier, ja er spricht noch mehr, weil die Wahlcommifsarien sich ohne Zweifel Einfluß auf die Wähler verschaffen können. Abg. Tzschucke: Ich kann nur bestätigen, daß mehrfach Commissarien ernannt worden sind, welche nicht im Wahlbezirke gewohnt haben, und es ist das Geschäft ohne alle Weitläufigkeit vollführt worden. Ich nenne nur den fünften städtischen Wahl bezirk, in welchem der Amtshauptmann aus Großenhain Wahl- commifsar war. Die Wahl war in kurzer Zeit und ohne Hinder nisse abgclhan. Es ist dies auch, wie der Abg. Todt sagt, in andern Bezirken der Fall gewesen und es wird künftig ohne allen Anstand vor sich gehen können. Wenn aber der Herr Commissar gesagt bat, es falle bedenklich, dem Commissar zur Bedingung zu machen, daß er sich nicht anmelde, so ist es der Deputation nicht in den Sinn gekommen, der Staatsregierung eine solche Zu- muthung zu machen. Sie hat nicht anrathen können, daß die Negierung dies dem Commissar zur Bedingung mache, da dies die Staatsregierung zur Einmischung in die Wahlen führen würde. Sie hat auch nur beantragt, daß, wenn der Commissar wahlfähig würde, derselbe entlassen werden soll. König!. Commissar v. Günther: Wenn von einer Un geneigtheit gesprochen worden ist, den ständischen Anträgen zn entsprechen, so bitte ich zu berücksichtigen, daß es eine durch Gründe motivirte ist. Es ist angeführt worden, daß schon Com- miffarien außer den Wahlbezirken gewählt worden wären. Der Fall wird nicht leicht vorgekommen sein. Im Vssgtlande na mentlich sind die Amtshauptleute und Justizbeamten zu Com- miffaricn bestellt worden. Es kommt dabei nicht darauf an, daß der Wahlcommissar am Orte der Wahl, sondern daß er im Be zirke wohne. Ist der Fall dagewesen, so beweist es, daß die Re gierung, wo es sich tbun läßt, auch diesen Gesichtspunkt beach tet hat, nur kann man ihn nicht zur Regel machen wollen. Läßt er sich auch in einzelnen Fällen ausführen, so ist dies doch im Allgemeinen nicht wohl möglich. Abg. Todt: Im Voigtlande sind drei städtische Wahlbezirke, für den untervoigtländischen findet in Reichenbach, für den mittel- voigtlandischen in Plauen, für den obervoigtländischen in Oels- nitz die Wahl statt. Zeither ist es dabei so gehalten worden, daß der Justizamtmann in Plauen die Wahl in dem obervorgls ländischen Kreise, und der Justizamtmann in Voigtsberg die Wahl in Plauen geleitet hat. Die unterroigtländische Wahl ist «Heils von einein im obervoigtländischen Bezirke wohnenden Patrimonialgerichtsbeamten, theils vom Amtshauptmann in Plauen geleitet worden. Referent Abg. Hensel: So sehr die Deputation die von dem königl. Herrn Commissar aufgestellten Bedenken ehrt und theilweise selbst hegte, so glaubte sie doch, daß gerade dieser Punkt, wegen seiner eigenthümlichen Natur, sich ganz besonders der Auf merksamkeit der hohen Regierung empfehlen würde. Mehr habe ich kaum zur Rechtfertigung des Deputationsgutachtens hinzu zufügen. Abg. Püschel: Es ist der Fall vorgekommen, daß die Re gierung die Leitung des Wahlgeschäfts auch andern Beamten, welche nicht Staatsdiener sind, übertragen hat, und es fragt sich, ob die beantragte Beschränkung der Wahl der Commissarien nicht auch auf solche Beamte auszudehnen sei, da sie ebenfalls einen Einfluß auf die Abgeordnetenwahl ausüben können. Ich weiß nicht, was die Meinung der Deputation hierüber ist, und ich erbitte mir darüber eine Auskunft. Referent Abg. Hensel: Wie sich aus dem ganzen Zusam menhänge ergibt, versteht die Deputation darunter alle von der Regierung ernannte Wahlcommissarien, mögen sie nun an und für sich Staatsdiener, oder zu diesem Geschäfte von der Regie rung mit besonderem Auftrage versehen sein. Präsident 0. Haase: Ich würde nun die Frage an die Kammer zu stellen haben, ob sie den Antrag der Deputation, „daß die hohe Staatsregierung zur Leitung der städtischen und bäuerlichen Wahlen nur solche Staatsdiener, welche bei den von ihnen geleiteten Wahlen nicht wählbar sind, ernennen möge" zu dem ihrigen machen wolle. Nimmt die Kammer diesen Antrag an?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Hensel: Im Berichte heißt es weiter: Zu IX. Im Betreff der eventuellen Wahlen ist zwar die Deputa tion insofern derselben Meinung, wie die Petenten, daß sie im Allgemeinen nicht zu begünstigen seien; allein sie kann m ihnen einen wahren Einfluß der Regierung auf die Wahlen nicht erken nen und sie keineswegs für völlig erfolglos halten, vielmehr stel len sie sich unter gewissen Beschränkungen nicht nur als zulässig, sondern auch als nützlich dar. Nach der besondern Erklärung des königl. Herrn Commis- sars ermächtigt die neueste den Wahlcommissarien zur Norm die nende Verordnung des hohen Ministern des Innern nur dann zur Vornahme von Eventualwahlen, wenn bei ritterschastlichcn Wahlen der Stellvertreter eines Abgeordneten selbst zum Ab geordneten gewählt wird, die Wahl annimmt, und daher die Wahl eines andern Stellvertreters für den erstgedachten Abgeord neten nöthig wird; sowie in ähnlicher Weise, wenn ein Abgeord neter der zweiten Kammer für die erste Kammer gewählt wird, und wenn bei Städten, die mehr als einen Abgeordneten zu wäh len haben, ein ähnliches Verhältniß cintritt; überhaupt aber dann, wenn ein Gewählter aus einem sofort als ganz unbezwei- felt sich darstellenden Grunde die Wahl im Wahltermine selbst.
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