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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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stehsnde Paragraphe nach ihrer Fassung Grund zu.einigem Zwei fel. Anscheinlich ist nur gemeint, daß keine Privatperson eine Versammlung der Stimmberechtigten und Wahlmänner veran stalten solle. Weiß man nun überdies, wie ängstlich und heim lich manche Wähler bei den pflichtmäßigen Erkundigungen über die Wahlcandidaten sich bezeigen, und soll am allerwenigsten bei dieser wichtigen Angelegenheit ein offenes, unzweideutiges Han deln Tadtl finden, können auch wirklich Behörden und Ofsieian-- ten in der Anwendung d,r fraglichen Bestimmung und der Aus legung des Begriffs von Wahlumtrieben Mißgriffe thun, so dürfte es wohl zweckmäß'g sein, näher zu bestimmen, was in dem Satze §.11 des Wahlgesetzes: um unter sich eine Verabredung über Gegenstände der Wahlhandlungen zu treffen, verstanden werden soll. Die Deputation verwendet sich demnach für ein Gesuch um eine derartige authentische Erläuterung. König!. Commiffar v. Gstnther: Ich möchte bezweifeln, daß die von der Deputation für nöthig eracht te nähere Bestim mung sich geben lasse, oder daß es derselben bedürfe; denn der Begriff der Verabredung ist ebenso wenig zweifelhaft, als der, was ein Gegenstand der Wahl sei. Die nähere Bestimmung könnte daher nur in Exemplisicationen bestehen, die, wie alle Ca- suistck, den Begriff nicht erschöpften. Es sind auch eigentlich nicht die herausgehobenen Worte das Wesentliche in der 11. §. des Wahlgesetzes, dieses liegt vielm.'hr in d.m Gegensätze der in F lge landesherrlicher Aufforderung stattfindenden Versammlung einer-, und des nicht angeordneten Zusammentritts andererseits. Ein Zusammentreffen mehrer Stimmberechtigten oder Wahl männer, wenn es nicht in dieser Eigenschaft geschieht, kann aller dings unter dem Zusammentritt, der nach §.11 des Wahlgesetzes als gesetzwidrig bezeichnet wiry, nicht verstanden werden. Allein einen förmlichen Zusammentritt von Stimmberechtigten oder Wahlmänner als solcher, welcher unaufgefordert erfolgt und die Verabredung über Gegenstände der Wahlhandlung zum Zweck hat, diesen bezeichnet die §. allerdings als strafbar, und mit Recht, weil dergleichen Zusammentreten nur zu geeignet ist, den Wahl umtrieben zu dienen, und der §. 12 des Wahlgesetzes als Haupt- erfordcrniß der Wahl bezeichneten freien Ueberzeugung Eintrag zu thun, und glaube ich nicht, daß die bisherige Erfahrung Anlaß gegeben habe, zu glauben, daß die Behörden der betreffenden Be stimmung eine ungeeignete Auflegung gaben. Referent Abg. Hensel: Das Bedenken, welches die De putation ausgesprochen hat, ist durch die Pttenten angeregt wor den. Die Deputation hielt nach dem Erscheinen des Criminal- gesetzbuches allerdings die §. 11 des Wahlgesetzes nicht mehr für nolh vendig; allein sie entschied sich deshalb nicht fü- deren Weg fall, )veil dieselbe im Z sammenhange d.'s Wahlgesetzes sich ein mal befindet, und weil es zweckmäßig sein dü sie, diesen we- gen des möglichen Schlusses auf das völlige Gegentheil der beab sichtigten Bestimmung unangetastet zu lassen. Doch bei nähe rer Prüfung glaubte sie, daß die Fassung dieser Paragraphe zu allgemein sei, und daß die angeregten Mißgriffe der Behörden oder Officianten daraus leicht abgeleitet werden könnten; sogar il. ivv. wirklich strafbare Verabredung über Gegenstände der Wahlhand lungen bei einem angeordneten Zusammentritte würde ' die jetzige Fassung eigentlich nicht treffen. Wcepräsivent Eisen stuck: Ich vermag mich bei demge- gmwartigen Punkte doch nicht mit der Deputation zu vereinigen, und zwar deshalb nicht: es istdas Specialisiren immer sehr bedenk lich, und auch hier; denn wenn man große Definitionen darüber geben will, was unter Verabredung und Gegenständen der Wahl handlung zu verstehen sei, so wird das gerade am meisten zu Mißdeutungen Anlaß geben und eine solche Erklärung wird die Freiheit auf jeden Fall mehr beschränken. Man hat nicht an ders gedeutet, was das Criminalgesetzbuch in solcher Beziehung für strafbar erkennt, und so muß auch diese Stelle des Wahlge setzes erklärt werden. Es ist in diesem unserm Lande nicht ge schehen, was anderwärts vorgekommen ist, daß man es so weit getrieben hat, daß man die Wähler einzeln abgesperrt und ein zeln vorgenommen hat, damit keiner mit'dem andern eine Abrede treffe. Solche M ßgriffe sind bei uns nicht vorgekommen und würden auch nicht gebilligt werden, weder von'dem Volke, noch von der Negierung. ,Es handelt sich hier eigentlich nur um Wahlumtrübe , und es wird Niemandem einfallen, dahin zu rech-' nen, wenn drei Wahlmänner sich darüber bereden, ob sie zum Wahltage reiten oder fahren wollen. Das wird Niemand straf bar finden. Soll aber Alles specialisirt werden, so muß alles Strafbare und Nichtstrafbare genau und scharf angegeben wer den, und je mehr man dabei specialisirt, desto mehr Uebergriffe werden daraus entstehen. Aus diesen Gründen kann ich mich von der Nützlichkeit einer authentischen Erklärung nicht über zeugen. Stellv. Abg. B a u m g a r t e n: Der Herr Referent hat be reits erklärt, daß die Deputation der Ansicht gewesen ist, daß der Passus, welcher bei dem zwölften Punkte herausgehoben worden . ist, füglich wegkallen könne, und wenn die Deputation darauf keinen Antrag gestellt hat, so hat sie es nur aus einer Art von Deferenz gegen das Gesetz selbst unterlassen. Es hat der Herr Vicepiäsdent die Ansicht aufgestellt, daß es unzweckmäßig sei, in Sachen der G.setzgebung allzu sehr zu specialisiren, und es mag dies im Allg'meinen wahr sein. Nichts desto weniger dürfte sich doch in dem vorliegenden Falle der Antrag der Deputation recht fertigen, und zwar eben deshalb, weil sie die Hoffnung hat, daß der Passus, über welchen sie eine Erläuterung wünscht, vielleicht ganz wegfällt. Sollte dies aber auch nicht der Fall sein, so scheint den Mitgliedern der Deputation eine Erläuterung immer nothwendig; denn wenn im Gesetze gesagt wird, daß eine Ver abredung über Gegenstände der Wahlhandlung gesetzwidrig und strafbar sei, so geht Vas in der Lhat zu weit; und wenn maü es dem Ermessen der Behörden überlassen will, was sie als Verabredung ülnr die Wahlhandlung, was sie in dieser Bezie hung als gesetzwidrige und strafbare Verabredung betrachten wol len, so scheint es mir, es ist der Antrag der Deputation vollkom men gerechtf.'tti>-t. Referent Abg. Hensel: Ich habe nur noch hinzuzufügen, daß ein Abgordneter, auf den ich mich nicht im Augmbl.ck be- - 2 *
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