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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Stadtverordnete, auch ihre Qualifikation ferner beibehalten möchten, wenn sie aus dem Collegw getreten sind, würde nichts weniger nach sich ziehen, als eine ganz neue Gasse von Unan- gesessrnen, die ohne Anmeldung wählbar sein sollen. Im Gesetz ist blos bestimmt, daß die Mitglieder der genannten Collegien wählbar sein sollen ohne Anmeldung, aber kein Wort steht darüber darin, daß ausgetretene Raths- rc. Mitglieder, Stadtälteste ohne Weiteres gewählt werden können. Will das der geehrte Abge ordnete, so muß er deshalb eine besondere Petition einbringen und eine Erweiterung des Gesetzes bei der hohen Staatsrcgierung beantragen. Präsidentv. Haase: Ich frage die-Kammer: Tritt die selbe in diesem Punkte der Deputation bei und will sie die hohe Staatsregierung um verfassungsmäßige Hinausgabe dieser Grundsätze ersuchen? — Allgemein Ja. Referent Abg. Hensel: Was endlich zu XVII. die petirte Aufhebung der Bedingung der Ansässigkeit zurStimm- berechtigung für die städtischen Bürger anlangt, so ist allerdings zunächst der sehr wesentliche Unterschied zwischen den Bewohnern des platten Landes und der Städte in Bezug auf die Leichtigkeit der Erwerbung von geeignetem Jmmobiliareigemhum hervor zuheben, dann aber, daß auf dem platten Lande nach Z. 76 des Wahlgesetzes feder Besitzer auch des geringsten Hauses, welches zuweilen unter einem ViertheilhundertThalern erkauft und wobei sogar das Kaufgeld als Schuld überwiesen wird, stimmberechtigt ist, ein unangesessener städtischer Bürger dagegen, wenn er auch ein bedeutende Mittel in sich schließendes Gewerbe oder den Handel treibt, stimmunfähig; ferner, daß das Charakteristische auf dem Lande die Bebauung, also auch der Besitz von Grund und Boden, in der Stadt die den Grundbesitz keineswegs unbe dingt erfordernde Betreibung von Gewerbe ist. Die Siädte sind die'Pflanzschulen der Cultur und der Hauptsitz des durch die In dustrie genährten, für Sachsen so wichtigen Handels. Aus der Natur der städtischen Verhältnisse fließt, daß jeder im städtischen Gemeindebezirk wesentlich wohnhafte und die bürgerlichen Ehren rechte genießende Bürger auch wenigstens der Ausübung des ge-, ringsten Grades des staatsbürgerlichen Rechts durch Stimmbe-, fähigung für die Urwal len würdig erachtet werden sollte. Esl findet also gegenwärtig bezüglich auf die Stimmberechtigung eine' offenbare Ungleichheit zwischen den Bewohnern des platten Lan des und der Städte, sowie der städtischen Bürger empfindlicher weise wieder unter sich, eine wahre Schmälerung der freudigen Selbsttheilnahme eines sehr großen Theiles der Städter an den Wohlthaten der Constitution statt. Die Deputation erkennt nach den Erfahrungen, welche die Wahlen für städtische Aemter bieten, kein wesentliches Btdenkcn gegen eine Erweiterung der Stimm berechtigung in den Städten; sollten aber wider deren Allgemein heit gegründete Anstände sich ergeben, so ließen sich dieselben doch jedenfalls durch Feststellung-e ines gewissen Census für die unangesessenen Bürger beseitigen, was unter Punkt V. und Vl. berührt worden ist. Schon bei Berathung der Ver- fassvngsurkunde und des Wahlgesetzes haben von den damaligen Sianden die Abgeordneten der Städte und die Minorität der Ritterschaft insonderheit auch dahin zu wirken gesucht, daß alle contribuablen Bürger einer Stadt, welche die in §. 5 des Wahl gesetzes sub' l> und e erwähnten Erfordernisse besäßen und nicht als unfähig zu betrachten seien, für stimmberechtigt bei den Ur wahlen gelten möchten. Die hierin abfällig stimmende MchchE der Ritterschaft hat jedoch hierbei nicht nur für die active^ sondern auch für die passive Wahlfähigkeit di? Ansässigkeit nur sh lange für ein wesentliches Erforderniß erklärt, bis eine neue Gewerbs ordnung und ein darauf gegründetes zweckmäßigeres Steuersy stem es möglich mache, auch für die Unangesessenen einen Wahl- census auszumitteln. (Vgl. Landt.-Act. vom Jahre 1831, Bd. IV., S. 1883 und 1892 flg.) Nun, nach der Regulirung-un serer Steuerverhältnisse, läßt sich aber in der That nickt mehr rechtfertigen, daß ein Bürger, welcher vielleicht eine sehr Hohe Summe jährlich an Personal- und Gewerbsteuern dem Staate zahlt, zur ständischen Stimmberechkigung nicht auch für so wür dig gefunden werden solle, wie dec benachbarte, möglicherweise die viel geringem Grundsteuern kaum erschwingende Haus besitzer. Da die geehrte Kammer fort und fort dahin strebt, alle, zu mal irgend einem Rechte nicht gegenüberstehende Ungleichheiten zu beseitigen, so hofft die Deputation um so mehr auf Beistim mung, wenn sie anräth: auch diesen Punkt der hohen Staatsregierung zUt Erwä gung zu empfehlen. . Abg. Georgi (aus Mylau): Bei diesem Punkte möchte ich mir einen Antrag auf Erweiterung des Deputarionsantrags gestatten, nämlich insofern ich wünschte, daß der hohen Staats regierung die Erwägung der Aufhebung der Bedingung der An sässigkeit nicht blos für das active Wahlrecht, sondern auch für die Befähigung zur Wahl als Wahlmann anhcimgegeben werde. Ich habe immer es als einen Mangel in unserm Wahl gesetze betrachten müssen, daß es bei den städtischen Wahlen auf die bloße Ansässigkeit ein zu großes Gewicht und zu wenig auf die Qualisication durch den Census aus anderen direkten Abga ben, namentlich der Gewerb- und Personalstcuer, legt. Es mag das wohl, wie auch die Deputation im Berichte angedeu tet hat, seinen Grund aus der Zeit der Entstehung des Wahl gesetzes haben, wo die Abgaben von den Gewerben noch nicht in einer Weise regulirt waren, wie es jetzt der Fall ist. Die An sässigkeit mit dem kleinsten Hause gewahrt jetzt das Recht zur Urwahl. Man sieht, daß Leute, die wenige Thaler Gvund- abgaben geben, das Recht habens zu wählen, während andere, die nicht ansässig sind, die aber das Zwanzigfache an Gewerb- und Personalstcuer an den Staat bezahlen, von der Wahl'aus geschlossen sind. Bei der Wahl der städtischen Wahlmänner ist für, die passive Berechtigung wieder die Ansässigkeit als Grund bedingung aufgestellt in Verbindung mit dem Census von zehn Thalern Grundsteuer, und wieder keine Rücksicht genommen auf andere direkte Abgaben. Erst bei dem passiven Wahlrecht zu einem Abgeordneten selbst ist Rücksicht auch auf andere Abgaben genommen, aber dabei wieder an die Bedingung geknüpft wor den, daß die Nichtansässigen sich bei der Orlsobrigkeit melden müssen, eine Bedingung, die thatsächlich jenes Recht wesentlich schmälert, da wir einmal noch nicht dahin sind, daß die Leute hingchen und sich bei der Obrigkeit melden. Es werden dadurch Viele von der Ausübung ihres konstitutionellen Rechtes ausge schlossen, die in der Wahl von Nutzen sein würden. Ich glaube, wenn einmal der hohen Staarsregierung dieses Verhältniß in
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