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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Gesetzes > über, Zusammenlegung dc-r: Grundstücke abzuändern, - weildjeselbeflmit.tzemneuen Grundsteuersyfteme nicht harmoni- ren würden. , Da-jedöch-die abzuändernde Bestimmung des Ab- lösungsgesetzes, wie-wetter unten näher dargelegt werden wird, nichts Anderes enthält, als die zeitherige Ermächtigung der Specialcommissarien, in gewissen DDinembrationsfällen die Re- partition von Steuern vvrzunehmen, hierüber aber recht füglich bei Gelegenheit des den Ständen ebenfalls zurBerathung vorlie genden Gesetzes über Theilbarkeit des Grund, und Bodens das Nöthige verfügt werden kann, die Vorschrift des Zusammenle- . gungsgesetzes aber, welche einer Abänderung unterliegen soll, . sich lediglich darauf bezieht, daß bei Zusammenlegungen die auf dem Grund und Boden haftenden Steuern von einem Gutscom- plexe. auf den andern übergehen, nicht aber auf dem Areal, dem ' sie aufliegen, hasten bleiben, hierüber aber bereits bei Bera- , thung des Gesetzentwurfs, die Einführung des neuen Grund- steuersystems betreffend, das Nöthige von der Kammer beschlos sen' worden ist, so halt die Deputation das Verabschieden und ' Mäßest'eines eignen diesfallsigen Gesetzes für überflüssig, und Mar um so mehr, als unsere Gesetzgebung ohnehin an speciellen Wfehen keiüen Mangel leidet. Stimmt daher die geehrte Kammer in Bezug auf die einzelnen Paragraphen der Gesetzvvr- ' läge Mit der Ansicht der Deputation überein, so wird es der Er lassung des vorliegenden Gesetzes nicht bedürfen. > Präsident 0. Haase: Es würde nun hier die allgemeine -Berathung eintreten. König!. Commiffar v. Schaarschmidt: Ich bitte um das Wort, um das Einverständniß des Ministern damit zu er klären, daß dieser Gesetzentwurf zerlegt und'theilweise in andere Gesetze aufgenommen werde. Es hatte allerdings seine eigen- ' IhümlichenVorthcile gehabt, wenn man alle diese Bestimmungen den Specialcommissarien sowohl, als auch den Interessenten zu sammengestellt vorgclegt hätte!, weil sie eine gewisse Art von ! Geschäften angehen und nun von den Bekheiligten und von den Specialcommissarien erst zusammengesucht werden müssen; in- dxß die von der geehrtemDeputation angeführten Gründe haben andererseits auch so yiel für sich, daß das Ministerium vollstän dig damit einverstanden ist, daß auf diesem Wege der Zweck auch zu erreichen sei. Präsident v-Haase: Es wäre somit die allgemeine Be- xathung geschlossen, und ich habe den Herrn Referenten zuersu- . auf das Specielle überzugehen. Referent Secretairv. Schröder: §. 1 lautet so: 1. Die H. 14 des Gesetzes vom 17. März 1832 erwähnten 'Fälle einer Zertheilung oder theilweisen Abtretung eines Grund stücks sind rücksichtlich der Repartition der'Steuereinheiten künf tighin wie Dismembrationsfalle anderer Art, und daher lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen hierüber zu behandeln. Die Motive sagen hierzu Folgendes: ZuZ.I. ' Durch §. 14 des Ablösungsgesetzes wurde die Repartition der dem bei Ablösungen oder Gemeinheitstheilungen zur Zerkhei- lung gelangenden Grund und Boden aufliegenden Schocke und -Quatember auf die dabei entstehenden Parcelle» den Ablösungs behörden überlassen. Diese Bestimmung ist mit dem neuen il. ivo. Grundsteuer,system, unvereinbar. Lediglich nach den Grundsätzen desselben und durch hie mit deren Handhabung beauftragten und vertrauten Behörden können fernerhin dergleichen Dismembratio- nen in Bezüg auf das Steuerwesen regulirt werden, da sie von andern Fällen einerZergliederung nicht wesentlich verschieden sind. Wie sich jeder Erwerber einer Parcelle dabei die Repartition der Steuereinheiten gefallen lassen muß, so gilt dies auch von den bei einer Ablösung oder Gemeinheitstheilung Theil- öder Trenn stücke erwerbenden Betheiligten. Auch tritt dabei der Z. 3 u. flg. des Gesetzentwurfs vorausgesetzte Fall eines gegenseitigen Aus tausches von Grundstücken nicht ein, in dessen Folge einem Be theiligten mehr Steuereinheiten aufzulegen sein könnten, als er bisher zu versteuern hatte- Eben deshalb kann aber auch von ei ner Entschädigung und Ausgleichung einer Differenz nicht die Rede sein. Die Deputation bemerkt hierüber: Um nun ihre bereits ausgesprochene Meinung zu begrün den, geht die Deputation sofort auf die einzelnen Bestimmun gen der Vorlage über und hat zu §1 Folgendes zu bemerken: In §. 14 des Gesetzes vom 17: März 1832 über Ablösun gen und Gemeinheitstheilungen ist ausgesprochen worden, daß, so oft bei den in Folge jenes Gesetzes vorkommenden Auseinander setzungen steuerbarer Grund und Boden wegen theilweiser Abtre tung als Cntschadigungsmittcl oder bei einer Gemeinheitsthei- lung zertrennt wird, die Specialcommission den Betrag dieser Steuern, nach vorgängiger Vernehmung mit der Steuer behörde , bestimmen solle. Diese Ermächtigung der Specialcommissionen erscheint nach Eintritt des neuen Grundsteuersystems nicht mehr passend, weil die Repartition der Steuern einer Parcelle auf verschiedeneKheile derselben nicht nur gleichmäßig erfolgen, sondern weil diese Be steuerung auch mit der Besteuerung des ganzen Landes in: Ein klang stehen soll,- daher auch nach den überhaupt geltenden Grundsätzen und durch die mit deren Handhabung vertrauten Personen erfolgen muß. Die Deputation erkennt diese Gründe an, findet auch sonst kein Bedenken gegen Aufhebung der den Specialcommissionen in dieser Hinsicht bisher zugestandenen Competenz, zumal §. 6 des Entwurfs den Betheiligten für dieses Geschäft weder Kosten noch Verlage ansinncn will, glaubt aber, daß sich in dem Ent würfe über Theilbarkeit des Grund und Bodens namentlich da, wo von der Competenz der Behörden in Dismembrationsange- legenhe'iten die Rede ist, ein passender Ort finden werde, diese Bestimmung aufzunehmen, und rathct daher der Kammer an: 1) den in Z.1 ausgesprochenen Grundsatz, jedoch mitVor- behalt der Fassung, anzunehmen, und 2) die Aufnahme derselben in einer entsprechenden Fassung zu dem Gesetzentwürfe über Theilbarkeit des Grund und Bodens zu verweisen. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf die I.Z. Etwas zu bemerken? — Die Deputation hat zwei Vor schläge gemacht. Zuerst hat sie uns angerathen, den in der §. 1 enthaltenen Grundsatz anzunehmen, jedoch vorbehältlich seiner Fassung. Ich frage: ob die Kammer hiermit einverstanden ist? — Einstimmig Ja. 3»
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