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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Haase: Sodann geht der zweite Antrag der Deputation dahin, die Aufnahme jener §. in einer entsprechen den Fassung in den Gesetzentwurf über Theilbarkeit Zes Grund Md Bodens zu verweisen. Ist die Kammer auch hierin mit der Deputation einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Secretair v. Schröder: 2. Won der Bestimmung Z. 40 desselben Gesetzes, daß die auf dem abgetretenen Grundstück haftenden Realabgaben und Ob lasten auf das demselben Betheiligten dafür zugetheilte Grund stück ohne Weiteres übergehen, sind künftighin die Grundsteuern, und mithin auch die nach dem Grundsteuerfuß etwa zu entrichten den Gemeinde-, Kirchen- und Schulanlaoen auszunehmen. Viel mehr ist nach dem Zustandekommen einerZusammenlegung jedes mal in Gemäßheit der Bestimmung §. 18 b des Gesetzes vom die Einführung des neuen Grundsteuersystems betreffend, eine neue Feststellung der Steuereinheiten der in die Zusammenlegung gezogenen Grundstücke und Belegung der da durch neugebildeten Komplexe oder einzelnen Grundstücke damit vorzunehmen. Die Motive lauten: Zu §.2. Eine wesentliche Erleichterung der Zusammenlegungen liegt in den Bestimmungen tz§. 40 und 41 des Zusammenlegungsge setzes , wonach nicht nur die dabei erfolgenden gegenseitigen Aus tausche nicht als gegenseitige Veräußerungen mit den beim Er werb von Grundeigenthum erforderlichen gerichtlichen Formen, sondern auch die dabei vorkommenden Zergliederungen bisheriger Grundstückscomplexe nicht wie Dismembrationen behandelt wer den sollen, indem das Gesetz vielmehr die ebenso sehr im Wesen der Sache, als im Bedürfniß begründete Ansicht durchführt, daß durch eine Zusammenlegung die bisherigen Grundstückscomplexe im rechtlichen Sinn des Wortes keine Veränderung erleiden; daß nur andere Bodentheile von eben demselben, oder sogar für den Besitzer noch höherem Werthe in diese Complexe eintreten; daß diese Bodentheile gleichsam nur ihre bisherigen Stellen wechseln und daher an ihrem Werthe wenigstens nicht verlieren, in der Re gel aber sogar gewinnen, und sonach nicht nur der Staat wegen der Steuern und anderer Grundgefalle, sondern auch andere zu Realabgaben und andern Leistungen davon berechtigte Personen, insonderheit auch die politischen, kirchlichen und Schulgemeinden, ingleichen die Realgläubiger deshalb dabei auf keine Weise gefähr det werden, weil nach der gesetzlichen Bestimmung em wenigstens nicht minder werthvoller Bodentheil ohne Weiteres an die Stelle des losgetrennten und in alle rechtlichen Beziehungen desselben eintritt. So unbedenklich und nützlich die fernere Beibehaltung die ses Grundsatzes in jeder andern Beziehung ist, so unvereinbar ist er doch mit dem künftigen Grundsteuersystem. Während sich nämlich die bisherige Besteuerung nach Schocken und Quatem bern ebenso, wie die Bestellung und Beurkundung anderer Real lasten und der Hypotheken nur auf die Grundstückscomplexe im rechtlichen Sinne des Worts, d. h. auf die in der Hand desselben! Besitzers vereinigten Bodentheile bezog, und von deren topogra phischer Lage in der Regel keine Notiz nahm, so gründet sich das neue Grundsteuersystem auf specielle Vermessung, Aufnahme und! Abschätzung jedes einzelnen Bodentheils, beurkundet scharf urch genau dessen Lage und Grenzen und legt ihm demgemäß eine ge wisse Anzahl von Steuereinheiten auf. Konnte man nach jenem- ältern, rücksichtlich der übrigen Realrechte auch fernerhin unbe denklichen Systeme annehmen, daß durch eine Zusammenlegung mit dem verhafteten Complexe eine eigentliche Veränderung im rechtlichen Sinne des Wortes nicht vorgehe, so treten doch ganz andere Rücksichten bei der neuen Grundsteuer ein. Nach dem neuen Systeme derselben und nach der ausdrücklichen Bestim mung §. 18 b des im Entwürfe vorliegenden Gesetzes darüber müssen die Steuerbehörden von den durch eine Zusammenlegung neu sich bildenden Grundstückscomplexen genaue Kenntniß neh men, dieselben neu vermessen, bonitiren und die einzelnen nun mehrigen Complexe besteuern, weil das Eigenthum anders ver- theilt worden ist und die bisherigen Croquis und Kataster dadurch unbrauchbar geworden sind. Da nach §. 17 des angezogenen Gesetzentwurfs es nicht die Absicht ist, von Culturverbesserungm Anlaß zu neuen Boniü- rungen und Auflegung neuer Steuereinheiten zu nehmen, so wer den auch Zusammenlegungen, so sehr sie im Allgemeinen Cuftur- verbesserungen zum Zwecke und Erfolge haben müssen, in der Regel nicht Anlaß zu Auflegung erhöhter Steuern geben können, selbst wenn dabei Feldwege und Tristen abgeworfen oder anhÄe bisher umultivirte Bodentheile zur Cultur gebracht werden, da auch solche jetzt schon im Privateigentbume befindlich waren und daher der Vermessung und Bonitirung bereits mit unterlegen hal ben. Vielmehr wird dieser Fall hauptsächlich nur dann vorkom men, wenn beider Zusammenlegung öffentliche Wege abge worfen oder abgekürzt werden konnten und daher wirklich mehr Boden in Privateigenthum gekommen ist. Allein die Vertbeilung der Steuereinheiten auf die bei der Zusammenlegung entstandenen Trennstücke wird nicht immer ganz Schritt halten können mit der bei der neuen Vertheilung des Ei- genthums zu Grunde gelegten Bonitirung. Schon deshalb nicht, weil eine specielle Bonitirung von Seiten derZusammenlegungs- commissarien bisweilen durch gütliche Vereinigung der Interessen ten umgangen wird. Hiernächst aber auch deshalb, weil diese dabei zum Theil etwas andere Rücksichten zu nehmen haben, ass wie sie bei der Bonitirung für die Besteuerung genommen werden müssen. Denn bei dieser ist jeder Grundstückscomplex als ein Werthsobject für sich und nebenbei noch mit Rücksicht auf seine Entfernung von der gejammten Ortschaft, zu deren Flur er ge hört, ins Äuge zu fassen. Dagegen kommen bei der Zusammen legung nicht blos die Größe und individuelle Bonität des einem neuen Besitzer anzuweisenden Bodentheils, sondern auch seine größere oder mindere Entfernung von den Gebäuden, von wo aus es zu bewirthschaften ist, der Grad der Steigung des Weges da hin und andere bei der Besteuerung nicht zu beachtende Nebmum- stände in Rücksicht. Es kann daher, wenn vielleicht auch nur selten und in nicht merklicher Maße, der Fall vorkommen, daß der neue Erwerber etwas mehr an Steuereinheiten zugetheilt er halten muß, als ihm wegen des von ihm abgetretenen Bodens abgenommen worden. Die Deputation sagt hierzu: Betrachtet die Deputation vorerst diese Paragraphe, wie sie hier vorliegt, so muß erinnert werden, s. daß es Zeile 1 nicht heißen kann „desselben Gesetzes", sondern heißen muß: „des Gesetzes vom 14. Juni 1834, die Zusammen legung der Grundstücke betreffend", weil lediglich von dem Zusammenlegungsgesetze hier die Rede sein kann, wovon sich auch die Herren Regierungscommissarien über zeugt haben.
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