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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Dankt aber / " b. erschienen der Deputation die Worte Zeile 4,und 5: „ und mithin auchSchulanlagen" Heils unnöthig, theils bedenklich- theils rufen sie eine Inkon sequenz des Gesetzentwurfs mit sich-selbst hervor. Unnöthigsind diese Worte, weil es sich, nach der Ucber- zeugung der Deputation, von selbst verstehen möchte, daß, wenn an Orten gewisse Communalabgaben nach den bei der Grund steuer stattsindenden Steuereinheiten entrichtet werden, sich auch diese Abgaben verändern müssen, sobald sich dieZahl derSteuer- einheitcn bei diesem oder jenem Gutscomplexe verändert. Bedenklich erschienen diese Worte der Deputation, weil man es nicht für angemessen hielt, die Gemeinden dadurch beson ders aufmerksam zu machen, ja indirect aufzufordern, ihre Com munalabgaben nach dem Grundsteuerfuße aufzubringen. , EMich.aher involviren diese Worte eine Inkonsequenz des'Gesetzentwurfs insofern, als dieser für die durch anderweite Reparation der Steuereinheiten nach der Zusammenlegung er - höheten Steuern nach Z. 3 und 4 entschädigen will, eine Entschädigung für auf solche Weise erhöhete Communalabgaben aber nicht statcsinden soll. Aus allen diesen Gründen würde die Deputation den Weg falles bezeichneten Satzes beantragen, wenn sie nicht der geehr ten Kammer vorzuschlagen beabsichtigte, die ganze Paragraphe abzulehnen. Die Deputation ist nämlich mit dem übrigen Inhalte dieser Paragraphe zwar einverstanden, glaubt aber, daß es dermalen dieser besonder« Bestimmung nicht mehr bedürfe, weil die Kam mer bereits bei Berathung des Gesetzentwurfs über Einführung des neuen Grundsteucrfystems in §. 18 unter b beschlossen hat, daß von der Unveränderlichkeit der für eine Parcelle indem Ka taster in Ansatz stehenden Steuereinheiten ausgenommen sein solle der Fall, wenn in Folge einer Grundstückenzusammenlegung eine neue durch die Steuerbehörde einzuleitende Feststellung der Steuereinheiten der in die Zusammen legung gezogenen Grundstücke und die Errichtung eines neuen Katasters erforderlich wird." Ganz dasselbe, nur etwas direkter, wollte der vorliegende Gesetzentwurf in §. 2 aussprechen, und es ist daher nicht nöthig, diese Vorschrift zu wiederholen. Damit jedoch kein Zweifel dar überübrig bleiben möge, daß nach einer Zusammenlegungauch eine Neue'FeststeLung der Steuereinheiten erforderlich werde, so glaubt die Deputation, daß es angemessen sei, ganz im'Ein klänge mit den im Gesetze wegen Einführung der neuen Grund steuer festgehaltmemPrincipien, dabei noch ausdrücklich auszu sprechen, „daß dasjenige, was-dem entgegen in §.40 des Gesetzes vom 14. Juni 1834 geordnet gewesen, aufgehoben sei", und sie erlaubt sich daher bei der geehrten Kammer zu beantragen: s) tz. 2 hier ganz in Wegfall zu bringen, und b) die hohe Staatsregierung zu ersuchen: bei endlicher Redaktion des Gesetzes wegen Einführung des neuen Grundsteuersystems an Punkt b in §. 18 noch anzuschließen: „Was dem entgegen in §. 40 des Gesetzes vom 14. Juni 1834, die Zusammenlegung der Grundstücke be treffend, geordnet ist, wird hierdurch aufgehoben." VKl Präsident v. Haase: Wünscht Jemand über §. 2 zu sprx- chen? — .Die Deputation hat auch hier bei §.2 zwei Anträge gestellt. Der erste geht dahin: die ganze §. 2 in Wegfall zu bringen. Ist di? Kammer damit einverstanden? — Einstim mig Ja. Präsident V. Haase: Ferner hat sie uns angerathen, das unter b, Seite 688 gestellte Ersuchen an die hohe Staatsregie rung zu stellen. Will die Kammer in dieser Maße die hohe Staatsregierung ersuchen? — Einsti mmigJa. Referent Secretair v. Schröder: Nun werde ich die drei folgenden Paragraphen zusammennehmen: 3. Auf Verlangen derjenigen, auf deren neuen Grundbesitz dabei etwa eine größere Anzahl von Steuereinheiten kommt, als sie bis dahin zu versteuern hatten, ist unter den Betheiligten . eine Ausgleichung deshalb durch die Zusammenlegungscommis sion zu bewirken. 4. Die dabei zu gewährenden Entschädigungen sind nach den selben Grundsätzen, zu berechnen, welche durch den Landkagsab- schicd vom 30. October 1834, V. 20, unter 2,3 und 4 (S.328 flg. der Gesetzsammlung v. I. 1834) wegen der Entschädigung der Steuerbefreiten festgestellt worden sind. Jedoch ist dabei der Capitalbetrag der Entschädigung nicht nach dem zwanzigfachen, sondern nach dem fünfundzwanzigfachen Betrage dessen auSzu- werfen, was auf jede Steuereinheit kommt. Es wird sonach der fünfundzwanzigfache Jahresbetrag derjenigen Steuereinheiten (die jährliche Entrichtung einer Steu ereinheit zu Pfennigen gerechnet), welche ein Grundstücksbe sitzer in Folge der Zusammenlegung und Steuerregulkrung mehr zu entrichten hat, als Capital zur Entschädigung dafür von denjenigen gewährt, welche weniger Steuereinheiten zugetheitt erhalten. 5. Die dabei ausfallenden Capitalbeträge der zu gewährenden Entschädigungen sind auf diejenigen Betheiligten, auf deren Grundstücke nach der Zusammenlegung weniger Steuereinhei ten ausfallen, nach Verhältniß der ihnen dadurch zu Lheil wer denden Erleichterung/und insofern der ganze Bedarf dadurch nicht gedeckt wird, das-etwa annoch Ermangelnde auf sämmtliche Betheiligte, nach dem Verhältniß ihres Sollhabens an Grund und Boden, zu repartiren und von ihnen zu gewähren. Die Motive lauten so: Zu §.3. Es kann sich sonach in manchen Fallen in Folge der neuen Vermessung/Bonitirung und Besteuerung eine gegenseitige Aus gleichung der.Betheiligten über die dadurch eingetretenen Verän derungen nöthig machen. Ob und inwieweit eine ft lche nöthig sei, läßt, sich vor Vollendung der Zusammenlegung, sowie vor der neuen Vermessung, Bonitirung und Besteuerung nicht über sehen, daher aber auch nicht die Nothwendigkeit einer Ausglei chung etwa dadurch umgehen, daß ihr sofort bei Bildung des Zusammenlegungsplans im Voraus durch Zutheilung von etwas Mehr oder Weniger an Grund und Boden begegnet würde. Es ist aber zu erwarten, daß in den meisten Fällen die des Sachver- hältniffes am besten kundigen Betheiligten, im Voraus von'der jedenfalls nicht großen Erheblichkeit des Gegenstandes überzeugt,
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