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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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auf eine solche Auseinandersetzung gegenseitig verzichten, oder doch dann, wenn der Erfolg sie über ihre Besorgnisse darüber beruhigt hat, darauf nicht antragen werden, um die damit verbundenen und in den meisten Fällen mit dem Objecte außer Verhältniß stehenden Kosten zu ersparen. Entgegengesetzten Falls werden sie durch die Zusammenlegungscommissarien über die dennoch nö tige gegenseitige Entschädigung in Güte zu vereinigen sein, um dadurch die Weiterungen und Kosten svecieller Erörterungen und Berechnungen zu vermeiden. Auf dem Verordnungswege sollen daher in diesem Sinne besondere Anweisungen der Zusammen legungscommissarien erfolgen. Nichts desto weniger waren für die hoffentlich nur seltenen Fälle, wo dadurch der gewünschte Er folg nicht zu erreichen sein sollte, gesetzliche Bestimmungen über die dabei zu befolgenden Grundsätze in der folgenden Z. aufzu stellen. Zu 4 und 5. Reckt füglich konnten dabei die Grundsätze benutzt werden, welche bei einem ziemlich analogen Gegenstände, der Gewährung von Entschädigungen für die Steuerbefreiungen, schon feststehen. Hier wie dort kam es nämlich auf eine nur aversionell und daher im Gesetzeswege zu verneinende Abschätzung der Steuerlast an. Die Brauchbarkeit desselben Maßstabes für den vorliegenden Zweck beruht zugleich hauptsächlich auf dem Umstande, daß un gefähr derselbe Betrag, wie er für die Entschädigung für die bis herige Steuerlast ausfällt, bei der neuen Besteuerung auf die Steuereinheit kommen wird. Allerdings wird der UÜbernehmer neuer Steuereinheiten durch eine auf diese Weise normirte Entschädigung nur für die wirklichen Steuern, die er davon zu entrichten hat, schadlos gehalten, nicht zugleich für die etwa nach dem neuen Steuerfuße zu repartiren- den Gemeinde-, Parochial- und Schulanlagen. Allein cs be ruht erst auf zum Theil noch sehr ungewissen Localverhältnissen und zukünftigen localen Feststellungen, ob und wie viel an der gleichen Anlagen künftig nach diesem Fuß aufgebracht werden wird, und präsumtiv werden verhältnißmäßig weder diese Be träge, noch nach den obigen Auseinandersetzungen überhaupt die in Folge der Zusammenlegung auf einen Betheiligten kommenden neuen Steuereinheiten von so erheblichem Belange sein, daß hier darauf Rücksicht zu nehmen gewesen wäre, so wie denn Fest stellungen darüber ohnehin nicht füglich durch ein allgemeines Gesetz, sondern nur durch Ortsstatute würden erfolgen können. Uebrigcns wird die im Gesetzentwurf gelassene Lücke nach Maß gabe der zum Behuf der Entschädigung der Steuerbefreiten auf zustellenden Berechnung auszufüllen sein. Hierzu hat die Deputation Folgendes bemerkt: §tz.3, 4 und 5 sprechen aus, daß auf Verlangen derjenigen, auf deren neuen Grundbesitz bei einer na ch der Zusammenlegung erfolgten neuen Feststellung der Steuereinheiten eine größere Anzahl derselben komme«, als sie bis dahin zu versteuern hatten, unter den Be theiligten eine Ausgleichung vorgenommen werden soll, bei wel cher die nach Art der Entschädigung der zeither Steuerbefreiten zu gewährende Vergütung von denen, die weniger Steuereinheiten erhielten, als vorher, nach Verhältniß der ihnen dadurch zu Theil werdenden Erleichterung, aufgebracht und dann das etwa noch Ermangelnde auf sämmiliche Betheiligte repartirt und von ihnen getragen werden soll. Die Deputation kann sich jedoch mit diesen Paragraphen und dem ihnen zu Grunde liegenden Principe auf keine Weise einverstehen. Nun will man zwar nicht in Abrede stellen, daß die Steuer beamten bei Ermittelung derSteuereinheiten zu einem et was andern Resultate kommen können, alsdieSpecialcommissä- rien bei Ermittelung der den Zusammenlegungen zu Grunde zu legenden Reinerrragseinheiten; allein die Deputation glaubt nicht, daß es angemessen sei, beide miteinander in eine Vergleichung zu bringen und die zwischen beiden staltfindende Differenz zu Gunsten der Steuereinheiten noch besonders aus gleichen zu lassen. Die Gründe, welche die Deputation zu dieser Ansicht be stimmt haben, sind folgende: 1. Die Besteuerung aller Grundstücke im Lande, besonders aber aller einzelnenParcellen einer Flur ist präsumtiv gl eich mäßig erfolgt, und wird präsumtiv auch künftig bei Feststellung der Steuereinheiten nach einer Zusammenlegung ebenso statt finden. Setzt man dies voraus, so kann auch davon nicht die Rede sein, daß ein Grundstücksbesitzer gegenwärtig durch eine geringere Zahl Steuereinheiten vor dem andern begünstigt, oder künf tig durch Zutheilung. mehrer Steuereinheiten benachtheiligt werde, vielmehr muß der Satz volle Geltung behalten, daß Je dermann, gegenwärtig wie künftig, nur die Anzahl Steuereinhei ten zu verrechten habe und haben werde, welche der ihm gehörigen Grundbesitzung entspricht. Daraus folgt, daß die neue Regulirung der Steuern auf die Resultate der Zusammenlegung irgend einen Einfluß nicht ha ben könne und dürfe, ja man würde, wollte man eine Wechsel wirkung hierbei gestatten, ebenso leicht zu der Annahme kommen, als gehe daraus, daß Jemand mebr Steuereinheiten erhält, als er vor der Zusammenlegung aufliegen hätte, hervor, er habe ei nen höheren Werth in Grundstücken empfangen, als er abgetreten, und sei daher verbunden, diesen höheren Werth noch nachträglich demjenigen zu vergüten, welcher weniger Steuereinheiten, also nach dieser Präsumtion einen geringeren Werth in Grundstücken bei der Zusammenlegung empfangen hat. Die Resultate beider Abschätzungen und Einschätzungen können aber auch aus dem Grunde nicht mit einander verglichen werden, 2. weil beide gesetzlich von verschiedenen Grundsätzen ausgehen. - Während nämlich bei Auflegung der Steuereinheiten von gewissen für das ganze Land im voraus bestimmten Sätzen hinsichtlich der Classen der verschiedenen Grundstücke uttd ihrer Erträge der Werthsverhältnisse zwischen Culturarten und Früchten, der Höhe der Produktionskosten und aller den Rein ertrag sonst noch bedingenden Gegenstände ausgegangen wird, erfolgt bei der Zusammenlegung die Regulirung aller dieser Ver hältnisse für jeden einzelnen Fall besonders und nach den am Orte selbst wirklich bestehenden Verhältnissen. Während bei der Besteuerung die Entfernung einer Par- celle nur vom ganzenOrtean in Betracht kommt, wird die selbe bei der Zusammenlegung von dem Wirthschaftshofe aus berechnet, zu welchem sie gehört oder geschlagen werden soll, was bei einer nur einigermaßen bedeutenderen Ausdehnung eines Ortes einen nicht geringen Unterschied hcrvorbringt. Während bei der Besteuerung der nvrmalmäßig anzuneh mende Düngungszustand nur nach den Hülfsmitreln, die jede einzelne Parcelle vonsichselbst bezieht, bemessen wird, berech net man denselben bei der Zusammenlegung nach denjenigen
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