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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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z.B. durch Einziehung, Verlegung und Verkürzung öffentlicher Wege vermehren können. Fragt man nun nach dem Grunde, aus welchem man, aller dieser vielfachen durchaus begründeten Bedenken ungeachtet, dennoch aussprechen will, daß eine Entschädigung der nach einer Zusammenlegung einzelnen Interessenten aufzulegenden ver mehrten Steuereinheiten staltsinden solle, so ist dies nur der, daß man glaubt, bei einer Zusammenlegung jedem Inter essenten denselben Werth wieder zurückgeben zu müssen, dieser aber durch vermehrte Realabgaben vermindert werde. Allein die Deputation kann auch diesem Grunde ein so ent scheidendes Gewicht nicht beilegen. Abgesehen nämlich davon, daß auch der Gesetzentwurf, wie schon oben angedeutet worden ist, diesen Satz nicht einmal con- sequent durchführt, indem er die in H. 2 erwähnten nach dem Grundsteuerfuße zu entrichtenden Gemeinde-, Kirchen- und Schulanlagen keineswegs mit entschädigt wissen will, so kann man auch einem Grundstücksbesitzer kein Recht auf die Unveränder lichkeit der Zahl der seinen Grundstücken aufliegenden Steuerein heiten zugestehen. Es wird und muß dem Staate freistehen, bei veränderten Verhältnissen eine Revision der Besteuerung vorzu nehmen und den einzelnen Grundstücken, bei denen es nöthig er scheint, Steuereinheiten abzunehmen oder aufzulegen. In Punkt b von tz. 18 des Gesetzentwurfs wegen Einfüh rung des neuen Grundsteuersystems ist nun aber eine Revision der Besteuerung für die Fälle einer Grundstückszusammenlegung Vorbehalten worden und es kann daher auch von dieser Seite keinem Zweifel unterliegen, daß der Staat vollkommen in seinem Rechte ist, wenn er eine Revision und neue Regulirung der Be steuerung vornimmt an einem Orte, wo die früher der Besteue rung unterlegenen Objecte sich so wesentlich verändert haben. Mußte nun zwar hiernach die Deputation der geehrten Kammer anrathen, 3 nebst deren in §. 4 und 5 enthaltenen weitern Ausführungen abzulehnen, so konnte sie aber doch die Unzuträglichkeiten nicht verkennen, die daraus möglicherweise ent stehen würden, wenn Differenzen zwischen der Zahl der frühem und der neuen Steuereinheiten in einzelnen Fällen zu hoch an stiegen. Die Deputation hat sich daher über mehrfache Vorschläge berathen, die zu Beseitigung dieser Uebelstände gemacht werden könnten, und hat der geehrten Kammer darüber Folgendes mit- zutheilen: Schon in den Motiven zu tz. 3 des vorliegenden Gesetzent wurfs ist auf einen Ausweg hingedeutet worden, der darin gesucht werden könnte, daß man die neue Bonitirung und Besteuerung noch vor dem definitiven Anerkenntnisse der Planlage bei der Zu sammenlegung vornehmen ließe, in welchem Falle sich etwaige Differenzen in Bezug auf die Besteuerung sofort noch durch Zutheilung von etwas mehr oder weniger Land ausglcichen würden. Allein wie die Motive, so muß auch die Deputation einen derartigen Vorschlag für nicht annehmbar erklären; denn auf der einen Seite laßt sich die Besteuerung doch nicht füglich eher vor nehmen, als bis eine sichere Unterlage zu Bcurtheilung des neuen Verhältnisses vvrliegt, da man das mühsame und kostspielige Ge schäft der neuen Steuerregulirung nicht auf noch ungewisse Prä missen hin vornehmen lassen kann, um es vielleicht, so oft die Planlage geändert wird, von Neuem beginnen zu lassen; auf der andern Seite aber würde die Ausführung dieses Planes auf nichd geringe S chwierigkeiten stoßen. Man erlaubt sich in letzterer Beziehung nur darauf auftnerk- sam zu machen, daß, wie schon oben unter 2und3 nachgewiesen wor den ist, meistensdieenkstehendenDifferenzendaherrühren werden,, daß die bei beiderlei Geschäften zu beobachtenden Grundsätze ver schieden sind, oder daß ein Interessent bei der Zusammenlegung für andere in Rechnung zu stellende Werthe in Land entschädigt worden ist. Tritt ein derartiger Fall ein, so kann von der Special commission eine weitere Entschädigung für die aufzulegenden' Steuern in Land nicht gewährt werden, weil der betreffende- Interessent entweder laut Vergleichs oder laut rechtskräftiger Entscheidung nach den Vorschriften des Zusammenlegungsgesetzes schon befriedigt ist, also, wollte man ihm noch Etwas zutyeilen, zu viel erhalten würde. Gleichwohl läßt sich nicht ableugnen, daß, wenn eine ganze Ortsflur nach einer Zusammenlegung ohne Rücksicht auf die frühere Einschätzung ganz von Neuem bonitirt und mit Steuer einheiten belegt werden sollte, die neuen Gutscomplexe, und wenn sie mit der höchsten Genauigkeit den frühem nachgebildet worden wären, doch nicht dieselbe Anzahl von Steuereinheiten aufgelegt bekommen würden, weil die Besteuerung sich doch in der Haupt sache auf ein „sachverständiges Gutachten" stützt, diese aber, wie bekannt, gewöhnlich mehr oder weniger von einander ab weichen. Die Herrn Regierungscommissarien haben demnächst auf Befragen erklärt, daß man weit entfernt sei, die Zusammenlegung dazu zu benutzen, um die Steuern des betreffenden Orts zu erhö hen, daß dies vielmehr nur in solchen Fällen stattsinden werde, wenn wirklich neue Steuerobjecte entstünden, wenn z. B. öffent liche Wege eingezogen oder verkürzt würden und das zeither un besteuerte Land dadurch in Privathände überginge, während auch entgegengesetzten Falles, namentlich dafern in Folge der Zusam menlegung neue oder mehr öffentliche Wege entstünden, eine Ver minderung der Steuern eintreten könne. Anlangend aber die Besteuerung der einzelnen Güter und Parcellen einer Flur, so geht, nach Versicherung der Herren Re gierungscommissarien, die Absicht in der Hauptsache nur dahin, die Steuereinheiten derjenigen Pärcellen, welche bei der Zusammen legung zerschnitten worden sind, auf die verschiedenen Theile der selben zu repartiren, während die Steuereinheiten derjenigen Parcellen, welche unzertrennt verbleiben, in der Regel auch ohne Veränderung auf den neuen Besitzer übergehen sollen, woraus folgt, daß das Geschäft der Steuerbehörde bei der neuen Steuer regulirung nach einer Zusammenlegung der Hauptsache nach meist nicht viel Anderes sein wird, als die Regulirung mehrer gleich zeitig vorgekommenen Dismembrationen und die Umschreibung und neue Aufstellung des Katasters. Wird das Geschäft in dieser Einfachheit ausgeführt, dann- kann auch in der That von großen Differenzen bei Auflegung der neuen Steuereinheiten nicht die Rede sein, dafern nicht etwa Gründe vorhanden sind, wie man sie oben unter 3 und 4 aufge stellt hat, die jedoch, wie dort schon gezeigt worden ist, einer be- sondern Ausgleichung nicht bedürfen. Um aber den Steuerbehörden die Möglichkeit zu gewähren, das Geschäft in der angedeuteten einfachen Weise vor die Hand zu nehmen, ist es durchaus erforderlich, daß sie hierzu zu einer Zeit Gelegenheit erhalten, zu welcher einestheils die neue Planlage de finitiv festgestellt ist und die neuen Grenzen bereits abgesteckt sind,
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