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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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anderntheils aber auch die zeitherigen Parcellen in ihrer früher» Gestalt noch zu erkennen sind. Weil aber, nachdem einmal die Planlage definitiv bestimmt ist, in der Regel jeder Grundbesitzer genügende Veranlassung hat, sich der Bearbeitung der ihm neu -»gewiesenen Fläche zu^ unterziehen unh in Folge derselben sich auch in nicht gar langer Zeit die Grenzen der frühem Parcellen verwischen, aus diesem Grunde aber die zusammengelegte Flur zu der Zeit, wenn dieBe- stätigung des Receffes erfolgt, bereits die neue Gestalt angenom men hat, so erscheint es dringend nothwendig, daß diese Steuer- regulirung nicht von der Bestätigung des Zufammenlegungs- receffes abhängig gemacht werde, sondern sofort nach vollständi ger definitiver Feststellung der Planlage und Absteckung der neuen Pläne erfolge. Au diesem Behufs möchte den Speci-kcommiffarien aufge geben werden, die Steuerbehörden schort nach definitiver Absteckung der neuen Pläne davon, daß dies geschehen, in Kenntniß zu setzen, wogegen die Steuerbehörden anzuweiftn wären, die Regulirung und resp. Repartirion der Steuereinheiten nach dieser neuen Planlage ohne Verzug zu bewirken. - Es scheint auch eine derartige Anordnung keinen besondern Bedenken unterliegen zu können, denn wenn alle Interessenten mit der neuen Plgnlage zufrieden oder ihre Widerspräche durch Entscheidungen rechtskräftig beseitigt sind, ist kaum zu erwarten, daß die Bestätigung des Necessss i m M-a teriellen werde ver weigert werden. Sollte dies aber dennoch irgend einmal vor kommen und die Planlage in dieser oder jener Hinsicht geändert werden müssen, dann möchte doch die Veränderung nicht so weit greifend sein, daß dadurch die neue Steuerrcgulirung gänzlich un nütz würde. Höchstens könnte sich eine geringfügige bald nach zuholende Abänderung nöthig machen, welche doch unter allen Umständen nicht mit so viel Unzuträglichkeiten verbunden wäre, als eine neue erst nach dem Verschwinden der alten Parcellen vorgenommene Einschätzung für die Betheiligten herbeiführen würde. Aus allen diesen Gründen schlägt daher die Deputation der geehrten Kammer vor: 1) die Paragraphe 3, 4 und 5 des Gesetzentwurfs abzu lehnen und 2) -n die hohe Staatsregierung in der ständischen Schrift .den Untr-g zu stellen: „in der zur Ausführung des Gesetzes, die Einführung des neuen Grundsteuerspstems betreffend, zu erlas senden Verordnung dahin Anweisung zu treffen, daß hie nach .erfolgter Zusammenlegung der Grundstücke in einer Flur nöthig werdende neue Regulirung der Steuereinheiten unerwartet der Bestätigung des Re- cesses alsbald nach definitiver Feststellung und Ab steckung der neuen Planlage und zu einer Zeit erfolge, zu welcher die zeitherige Gestalt der Parcellen noch wahrzunehmen ist, ohne jedoch die Grundbesitzer in der Freiheit der Bewirthschaftung ihres E'genthums wesentlich zu stören; auch dahin Verfügung ergehen zu lassen, daß hierbei, so weit möglich, Vie zeitheri- gen Steuereinheiten zum Anhalten genommen werden." Hat die Deputation in diesem Anträge zugleich erwähnt, daß die Grundstücksbesitzer durch eine derartige Anordnung nicht w'sentlich in der Freiheit der Bewirthschaftung gestört werden möchten, so muß die Deputation hierüber Nvch Einiges bemerken. ii. iva. Wenn auf der einen Seite eine Frist, binnen welcher die Steuerbehörde, vonZ eit des Eingangs der Nachricht von der erfolg ten definitiven Feststellung und Absteckung der neuen Planlage an, das ihr obliegende Geschäft ausführen solle, nicht füglich gesetzt werden kann, da die Möglichkeit der Ausführung oft durch Jah reszeit, Witterungsverhältnisse und sonst bedingt ist, aufder an dern Seite aber eine etwa zu erlassende Anordnung an die Be theiligten, wornach sie angewiesen würden, bei einer vielleicht vor der endlichen Regulirung der neuen Besteuerung nothwen- digen Bestellung der neuen Pläne die zeitherigen Parcellengrenzen nicht zu verwischen, nicht selten störend in die Bestellung selbst eingreifen möchte, so glaubte die Deputation beifügen zu müssen, daß eine solche Anordnung die Freiheit der Bewirthschaftung der Grundstücke nicht wesentlich stören dürfe. Es möchte dies aber auch um so unbedenklicher sein, als es nur im Interesse eines jeden Grundstücksbesitzers liegen kann, bis nach geschehener Steuerrcgulirung die Grenzen der alten Parcellen nicht zu verwi schen. Geschieht dies aber dennoch und hält der Grundbesitzer die von der Behörde nur auf die nächste Zeit gewünschte Aufrechthaltung der alten Grenzen für den Betrieb seiner Wirth- schaft so nachtheilig, daß er sich lieber einer von Grund aus neu zu bewirkenden Besteuerung unterwerfen will, so glaubt die De putation, daß derselbe in der Freiheit der Bewirthschaftung seiner Grundstücke nicht zu behindern sei, zumal derStaat kein Interesse daran hat, ob die Steuereinheiten nach der zeitherigen Feststellung repartirt oder ganz neu ermittelt werden. Die Deputation empfiehlt daher auch in dieser Beziehung den obigen Antrag. (Staatsminister v. Wietersheim ist in den Saal ge treten.) Präsident v. Haase: Es würde also jetzt über die 3te, 4te und 5te Z. zu sprechen sein. — Die Deputation hat beantragt, diese drei Paragraphen abzulehnen. Ich frage: ob die Kammer damit einverstanden ist? — Wird einstimmig bejaht. Abg. v. Zezschwitz: In Bezug auf Punkt 2 wollte ich mir eine Aeuß.erung erlauben. Unter den obwaltenden Umstän den kann ich mich für den fraglichen Antrag der geehrten Depu tation erklären, und spreche insonderheit meine Freude über den Schlußsatz aus: „auch dahin Verfügung ergeben zu lassen, d-ß hierbei die zeitherigen Steuereinheiten zum Anhalten genommen werden". Ich glaube, daß durch Beachtung dieses Satzes das so heilsame Zusarnmenlegungsgeschäft befördert wird. Man muß Alles thunlichst vermeiden, was das Zusam- menlegungsgeschäft den Betreffenden erschweren und verleiden könnte. Da, wo eine solche Zerstückelung herrscht, daß ratio nelle Feld- und Forstwirthschaft nicht möglich und unverhältniß- mäßiger Aufwand an Arbeitskräften und Zugvieh erforderlich ist, da ist die Zusammenlegung eine höchst wünschens wer- the und heilsame Maßregel, wie sich in der Folge zeigen wird. Die Zusammenlegung der Grundstücke ist zur Befüiderung des Nationalwohlstandes sehr wesentlich und nützlich. Präsident v. Haase: Wünscht Jemand noch über den An trag, welchen die Deputation empfohlen hat, zu sprechen? — Ich gehe sofort zur Fragstellung über und frage: ob die Kammer in der ständischen Schrift dcn Antrag stellen will, welchen die 4
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