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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 101. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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. dkeMhauptung -ufgestellt worden ist, daß die Grundsätze>s erhländischen ritterschaftlichen Statuts zur An wendung auf d.-n bäuerlichen Grundbesitz sich nicht eignen, so kasin dieser Satz in seiner Allgemeinheit als richtig nicht an erkannt werden. Dieses Bedenken gründet sich, wo nicht ausschließlich, doch hauptsächlich auf den geringen Umfang der bäuerlichen Nah rungen im Vergleich zu dem ritterschaftlichen Grundeigenthume. Erfahrungsmäßig unterliegt es aber keinem Zweifel, daß es erb- ländische Rusticalgrundstücke gibt, welche den Rittergütern an Umfang und Werthe theils gänzlich gleichstehen, theils denselben in dieser Beziehung sich wenigstens sehr annähern. , Der Betrieb der Wirthschast auf solchen Gütern ist daher ebenfalls ein umfänglicher, erfordert ein bedeutendes Capital, und setzt deren Besitzer ebenso leicht, wie di? Besitzer von Ritter gütern in den Fall, die Aushülfe der Capitalisten in Anspruch nehmen zu müssen. Die Garantien, die sie ihren Gläubigern geben können, sind um nichts geringer, wie die mancher Rittergutsbesitzer, und wie diese, vermögen auch sie im Nothfalle eine Sequestration aus- zsthalten. In Bezug auf das hier fragliche Institut und dessen Nütz lichkeit unterscheiden sich die großen Rusticalgrundstücke von den Rittergütern durch Nichts weiter, als durch den Namen, da der Unterschied der politischen Eigenschaft zwischen beiden hierbei gänzlich ohne Einfluß ist. Gegen die großen bäuerlichen Grundstücke lassen sich dem nach die eingehalrenen Bedenken nicht geltend machen, und somit dürfte auch jeder irgend haltbare Grund gegen einen sofortigen und unbedingten Einschluß derselben in den projectjrten erb- ländischen Verein Wegfällen. Würde die geehrte Kammer diese Ansichten zu den ihrigen machen und demnach ihrem frühem Beschlüsse diese Beschränkung geben, wobei, was die Werthsbestimmung anlangt, die Summe von 10,000 Thlr. als Minimalsatz unmaßgeblich in Vor ¬ schlag gebracht wird, so glaubt die Deputation davon sich einen grwierigen Erfolg versprechen zu dürfen, indem kein Grund vor liegt,, zu befürchten, daß die hohe Staatsregierung einem der artigen Anverlangen entgegentreten werde, am allerwenigsten aber zu besorgen stehen möchte, daß die erste hohe Kammer einen Anstand nehmen werde, diesem Beschlüsse ihre Zustimmung zu geben, da sie im Allgemeinen der Ausdehnung des erbländischen Ccedikvereins auf den bäuerlichen Grundbesitz sich nunmehr ge neigt gezeigt hat und in den bezeichneten Fällen die von derselben bedungene Vermittelung der hohen Staatsregierung als über flüssig erscheint. Durch einen gemeinsamen Antrag in der vorgeschlagenen Weise würde dem projectirten Vereine keine rechtsverletzende Nöthigung auferlegtwerden, denn, mag auch die Meinung Etwas für sich haben, daß der Verein, in seiner Eigenschaft als Privat gesellschaft, zu Aufnahme fremder Elemente nicht zu zwingen sei, so ist doch nicht unberücksichtigt zu lassen, daß er Anspruch auf Sonderrechte macht und daß es sehr wohl zu rechtfertigen sein möchte, wenn die hohe Staatsregierung aus Rücksichten auf das allgemeine Landesinteresse solche nur unter der Bedingung ge wisser Gegenleistungen gestattete. Andererseits würde aber ein solcher Beschluß den sichern Erfolg haben, daß nicht nur der Anstalt überhaupt eine baldige Existenz verschafft, sondern daß auch dem bäuerlichen Grund eigenthume die Theilnahme an diesem wohlthätigen Institute gleich von vorn herein, sei es vorerst auch nur in beschränkter Maße, gesichert würde. Ist aber das Hauptziel, die Begründung der Anstalt, er- u. 101. reicht, dyW kvnney auch, ohne Nachtheil.fürdie Sache selbst- die ohnehin unerläßlichen Erwägungen über die Frage: ob und unter welchen Bedingungen für die kleinern bäuerlichen Grundstücke ein Anschluß an den Verein der großen Grundbesitzer oder die Er richtung eines besonder» Kreditsystems für die Classe von Grund stücken vortheilhafter sei, mit größerer Ruhe und Sorgfalt an gestellt werden. Auf den Grund dieser dargestellten Ansichten gestattet sich daher die Deputation, der geehrten Kammer folgenden ver mittelnden Vorschlag: die zweite hohe Kammer wolle im Verein mit der ersten hohen Kammer die hohe Staatsregierung eksuchen, bei Errichtung des landwirthschaftlichen Creditvereins in den Erblanden den größern bäuerlichen Grundbesitz bis zu einem Steuerschätzungswerthe von 1,200 Steuerein heiten oder 10,000 Thlr. herab, sofort und un ¬ bedingt mit einzuschließen, hiernächst aber in Erwägung zu nehmen, ob und inwieweit es in dem Interesse des kleinen bäuerlichen Grundbesitzes und des Institutes, selbst liege, den Creditverein in späterer Zukunft auch auf denselben auszudehnen, zu eröffnen und unterAufgebung des früher», so wie unter Ab lehnung des modificirten Beschlusses der ersten hohen Kammer zur Annahme zu empfehlen. Präsident v. Haase: Es würde jetzt zunächst über den er sten Punkt zu sprechen sein. Stellv. Abg. v. Abendroth: Als das allerhöchste Decret über die Errichtung eines Creditsystems zum ersten Male in die ser Kammer zur Berathung kam, hatte ich noch, nicht die Ehre, ihren Versammlungen beiwohnen zu können. Dessenungeachtet habe ich natürlich den Gang der Verhandlungen unausgesetzt verfolgt, und die Ueberzeugung gewonnen, daß sich die Gegner dieser Vereine, ob mit Recht oder Unrecht, lasse ich dahingestellt sein, bei Beurtheilung dieser Frage hauptsächlich auf den politi schen Standpunkt gestellt haben, während ich doch geglaubt hätte, daß man bei Entscheidung der Frage, ob die hohe Staatsregie rung die Errichtung derartiger Creditinftitute genehmigen möge, vorzüglich erörtern mußte, ob auch wirklich für die Lheilnehmer die gehofften materiellen Vortheile daraus hervorgehen, und ob nicht den andern Staatsbürgern Nachtheile dadurch zugezogen werden. Die materiellen Vortheile sind ziemlich einstimmig an erkannt worden, und ich habe nicht gesehen, daß außer der gerin gen Befreiung von dem Stempel ejn directer oder indirekter Nachtheil für die übrigen Staatsangehörigen nachgewiesen wor den wäre. Wenn ich sonach erklärt habe, daß ich bei Errich tung von Kreditsystemen nur den materiellen Nutzen ins Auge fasse, so geht daraus hervor, daß ich mich auch gar nicht habe wundern können, als die Vertreter des Bauernstandes das drin gende Verlangen aussprachen, daß die Vortheile derartiger In stitute auch ihrem Stande zugewendet werden möchten. Es geht aber daraus nicht hervor, daß ich dieses Verlangen in seiner All gemeinheit als ausführbar und billig finde. Ausführbar halte ich die Zuziehung des bäuerlichen Grundbesitzes für jetzt nur so weit, als man mit Gewißheit erwarten darf, daß dadurch der Zweck der Creditvereine, den Lheilnehmern Capitalien zu mög lichst niedrigstem Zinsfuß zu verschaffen, und die Bestimmungen, 2
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