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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 101. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sen bereits haben. Worauf beruht eigentlich ein Creditverein? Daß die Grundstücksbesitzer mit vereinigtem Gütercomplex sich Credit zu verschaffen suchen, daß sie mit ihren eignen Grund stücken für den Ausfall einstehen, daß die einzelnen Grundstücks besitzer Schuldner des Vereins sind und diesem Schuld - und Hy pothekenverschreibungen ausstellen, der Verein dagegen den Ca- pitalisten Papiere su xorteur aushändigt. Auf ähnlichen Grundsätzen beruhen auch alle Actienvereine, indem einzelne Ca- pitalisten zusammenschießen, um etwas Großartiges zu unter, nehmen. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Der Herr Staatsminister hat erinnert, daß das Wesen der Creditvereine tief eingreife in die Bortheile oder Nachtheile, welche der in Anspruch zu nehmende Credit nach der Art und Weise, wie man ihn gewahrt, für die Grundstücksbesitzer haben könne. Ich bin davon selbst so lebhaft überzeugt , daß ich eben deshalb vorher das Wort nahm. Des halb sollte ich aber auch glauben, daß man das Gutachtender Stände hier, wie es bei andern Gelegenheiten geschehen ist, wo es sich nicht um Gegenstände ständisch.'r Bewilligung handelte, sondern um einzelne wichtige Punkte der Administration, hören werde. Ich kann nun, wiederholt veranlaßt, das Wort zu neh men, die Aeußerung nicht unterdrücken, wie ich glaube, es habe die Staatsregierung in Bezichung auf des vorliegenden Gegen standes ausführliche Mittheilung an die Ständeversammlung, auch das gegenwärtige Zusammentreffen anderer Umstände im Auge gehabt, um uns Gelegenheit zu geben, mit Hinblick auf diese das Gutachten über die den Creditvereinen erforderlichen Trans aktionen zu ertheilen. Es ist nicht zu leugnen, daß dieser Zeit punkt gerade für das Entstehen der Creditvereine ein gelegener, für die bevorstehenden Operationen des Staates aber ein ungele gener sein könnte. Es ist aber nicht meine Absicht, aus diesem Grunde, oder wegen irgend einer anderen Besorgniß, dem An verlangen der Creditvereine jetzt entgegenzutreten; ich bin auch den Befreiungen, welche sie wünschen, nicht entgegen. Ich habe schon in einer frühern Sitzung erklärt, daß ich das Gute eines Vereins der Rittergutsbesitzer anerkenne; wenn aber jetzt zu be sorgen ist, daß durch unfern Beschluß ein anderer Stand der Grundbesitzer gefährdet wird, so muß sich wohl die Kammer, ehe sie ihre Meinung ausspricht, recht genau die Verhältnisse vor halten. Stelle ich mir aber die Frage: ob nicht dem ganzen Stande der bäuerlichen Grundbesitzer ein großer Nachtheil zugefügt wer den könne durch die Maßregel, welche wir der Regierung em pfehlensollen nach dem Deputationsgutachren, so muß ich mir sagen, daß diese Maßregel für die überwiegende Zahl der kleinern Grundbesitzer in materieller Beziehung sicherlich nachtheilig wer den kann, sehe aber dabei über alle politischen Folgerungen gänz lich hinweg. ' Staatsminister v. Könneritz: Die Erwägungen, welche der Abgeordnete andeutet, haben ihr Gewicht, sind aber durch die frühere Discussion beseitigt, indem nicht nur die erste, sondern auch die zweite Kammer diese Institute für nützlich gehalten hat. Abg. 0. v. Mayer: Es ist von einigen Seiten nynmehr ganz offen der Standpunkt bezeichnet worden, von welchem hin und wieder die Frage aufgefaßt wird, und ich muß gestehen , so wünschenswert!) die Offenheit ist, mit der es geschehen, so habe ich doch zur zweiten Kammer das Zutrauen, daß man in dem Gesagten keineswegs ein Motiv der Abstimmung finden wird. Man hat nämlich mit ziemlich klaren Worten gesagt, man könne der Sache nicht beistimmen, weil die Ritterschaft eine Corporation und ein Stand im Staate wäre, welcher auf Kosten der übrigen chon zu sehr begünstiget, jedenfalls nicht weiter zu begünstigen, und dem eine Erweiternng ihrer politischen Bedeutung nicht ein zuräumen sei. Um über den Werth dieser Ansicht klar zu werden, muß man die Verfassungsurkunde berücksichtigen. Daß die Rit tergutsbesitzer einen Stand bilden, das ist kein Bestreben, kein Ehrgeiz, keine Anmaßung - sondern ein Factum, welches dieVer- assungsmkunde festgestellt hat. Ohne daß die Rittergutsbesitzer ich als einen Stand betrachten, wäre die Berfassungsurkunde nicht auszuführen und der Landtag nicht möglich. Gegen die Rittergutsbesitzer als Stand hat man also gar keinen Grund, mit einem oäium herauszugehen. Dann muß ich aber auch glau ben , daß die Rittergutsbesitzer kein Privilegium vor den übrigen Ständen haben, gar keins. Es ist keineswegs ein Stand, der von gewissen Zufälligkeiten, z. B. von der Geburt, oder andern exclusiven Maßregeln abhängt. Nein, meine Herren! Der Stand der Rittergutsbesitzer wird constituirt aus allen denen, welche Rittergüter besitzen. Jeder kann aber ein Rittergut be sitzen, wenn er es kaufen will, ebenso gut, wie Jeder ein Haus in der Stadt, oder ein Bauergut auf dem Lande kaufen kann. Der Stand der Rittergutsbesitzer hat aber ferner auch in der That durch die Gesetzgebung seit 1833 die Vortheile verloren und im allgemeinen Gleichgewicht aufgehen lassen, welche früher mit den Rittergütern verbunden, waren. Ich kann daher nicht recht begreifen, woher die Erregung kommt, daß man dem Stande der Rittergutsbesitzer das Institut nicht gönnen will, weil es ein besonderer Stand ist, keine Stadt, kein Dorf. Auf geben können wir den Stand der Rittergutsbesitzer nicht, das ist gegen die Verfassungsurkunde. Wir dürfen sogar die Ritter güter nicht einmal durch Dismembrationen so weit vermindern, daß sie unter der Wählbarkeit in die erste und zweite Kammer fallen. Es liegt ein Gesetz vor, welches diesen politischen Grund bei den Dismembrationen der Rittergüter zur Grundlage macht. Was aber einmal verfassungsmäßig bestehen muß, und nicht aufhören darf zu bestehen, darüber sollte ich meinen, könnte man mit Gelegenheit hinweggehen. Ich will davon absehen, ob der Verein, welchen die Rittergutsbesitzer unter sich zu schließen ge denken, so überaus glückbringend sein wird. Ich finde diese hohe Glückseligkeit nicht darin und begreife nicht, wie man gleich sam den Eintritt ins Paradies darin findet- Ich bin vollkom men überzeugt, wenn die Sache einmal ins Leben getreten ist, wird man zum freien Eintritt diesseits und jenseits nicht gar so sehr geneigt sein. Es ist keine Kleinigkeit, sich in der Dis position über sein Gut und Vermögen so großen Beschränkungen zu unterwerfen, Sequestrationen und andern harten Maßregeln auszusetzen u. s. w. Es ist dies Alles in der That so beschrän kend, daß, wer es nicht braucht, nicht zu dem Creditverein treten
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