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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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aus den von dem verehrten Herrn Staatsminister ausgesproche nen Gründen sich nicht veranlaßt finden wird, die Frage: ob eine allgemeine Hypothekenbank herbeizuführen fei, in Erwä gung zu ziehen, ich mir Vorbehalte, der nächsten Ständeversamm- lung die Grundzüge vorlegen zu dürfen, nach welchen ich für möglich erachte, daß eine allgemeine Hypothekenbank für Stadt und Land segenbringend bestehen könnte, wenn auch jetzt die rit- terschaftlichm Creditvereine ins Leben treten. Es dürfte jenes um so wünschenswerther sein, wenn bäuerliche Grundstücke in den Erblanden nicht mit in deren ritterschaftlichen Creditverein ausgenommen würden. Abg. Lz schucke: Da durch unsere gestrige Abstimmung der frühere Beschluß der Kammer: „die hohe Staatsregierung im Verein mit der hohen ersten Kammer zu ersuchen, bei Errich tung des ritterschaftlichen Creditsystems in den Erblanden den bäuerlichen Grundbesitz mit einzuschließen," aufgehoben worden ist, und die Hoffnung auf Beiziehung des bäuerlichen Grundbe sitzes zu den Creditvereinen eine weitausschende sein möchte, so scheint mir allerdings höchst nothwendig, daß wir bei dem frü heren Anträge auf Errichtung einer allgemeinen Hypothekenbank stehen bleiben, um doch wenigstens Etwas zu retten. Es ist zwar von dem Herrn Referenten früher bemerkt, worden, daß dieser Antrag an die Negierung wieder Veranlassung gebe, die künftigen Landtage auszudchnen. Ich kann dieser Ansicht nicht beitreten; denn wenn es sich um einen allgemeinen Nutzen für den ganzen Staat handelt, darf kaum die Verlängerung ei nes Landtags Einfluß auf die Sache haben. Es scheint über haupt Sitte geworden zu sein, bei allen Anträgen, welche von einer Seite nicht für gut gehalten werden, darauf hirizuweisen, daß der Landtag durch dieselben verlängert werde. Es ist ferner von dem Herrn Referenten bemerkt wo:den, daß auf den Antrag nicht habe eingegangen werden können, da nach der authentischen Erklärung der Deputation nur vom Grundbesitz auf dem Lande die Rede sei und bei der Hypothekenbank auch städtische Grund stücke in Betracht kämen. Ich kann nicht zugeben, daß hier eine authentische Erklärung der Deputation Einfluß habe, eine au thentische Erklärung kann nur von den Ständen und der Staats regierung ausgehen, die Deputation kann nur ein Gutachten ge ben, und ein Gutachten der Deputation kann nimmermehr eine authentische Erklärung genannt werden. Referent Abg. Püschel: Der geehrte Abgeordnete ist sehr rm Jrrthum. Es ist Bezug genommen worden auf die Worte des Berichts, und ich sollte doch glauben, daß diejenigen, welche den Bericht abfaßtm, eine authentische Erklärung darüber müß ten geben können. Es ist nicht von einer authentischen Erklä rung eines Gesetzes oder einer N-gierungsvorlage die Rede, son dern von einer authentischen Eiklärung des Berichtes. Präsident v. Haase: Es scheint, daß Niemand mehr an der Debatte Antheil nehmen wolle, und ich darf annehmen, daß die Debatte als geschlossen anzusehen sei. Referent Abg. Püschel: Eine einzige Bemerkung wollte ich mir noch auf das erlauben, was der Herr Vicepräsident gesagt hat. Die Deputation ist im Ganzen damit einverstanden, daß H. 102. bei Berachungsgegenständen ein Einverständniß zwischen beiden Kammern nicht erforderlich sei; aber sie ist der Meinung, daß diese B estimmung auf die vorliegende Frage nicht Anwendung erleide, weil der Gegenstand nicht von der hohen Staatsregierung zur Begutachtung vorgelegt worden ist. Die Deputation hat diesen Antrag daher als einen selbstständigen ständischen Antrag ansehen müssen, der die Zustimmung beider Kammern allerdings erfordert, um an die Regierung gebracht werden zu können. Präsident 0. Haase: Unsre Kammer hat bei der früher» Berathung dieses Gegenstandes beschlossen, die hohe Staatsre gierung zu ersuchen, in Erwägung zu ziehen, ob die Errichtung einer allgemeinen Hypothekenbank herbeizuführen sei. Die De putation hat nun aus den im Bericht angegebenen Gründen uns angerathen, diesen Beschluß, welchem die erste Kammer nicht bei getreten ist, wiederzurückzuziehen, und ich stelle die Frage, dem Gutachten der Deputation gemäß, dahin: Zieht die Kammer den eben vorgetragenen, früher von ihr gefaßten Beschluß zurück? — Wird mit 45 gegen 25 Stimmen verneint. Referent Abg. Püschel: Es heißt nun in dem Berichte weiter: 3. Die erste hohe Kammer hatte nach dem Gutachten ihrer Deputation beschlossen, gegen die hohe Staatsregierung sich hin sichtlich der Bestimmung des leipziger Statuts (Nr. )0) dahin auszusprechen: „sie halte es für unbedenklich und nothwendig, daß die Hypotheken der Bank und die derselben schuldigen jähr lichen Renten durch nothwendige Subhastation nicht erlöschen und daß die letztem auch während eines Con- curses oder einer gerichtlichen Sequestration, jedoch dann ohne Verzugszinsen und unbeschadet der Rechte der Staatsabgaben und anderer vorgehender dinglicher Lasten, sowie der Concurs- und Sequestrationskosten aus den Einkünften des Pfandgrundstücks fortzuentrichten seien." Diese Bestimmung fand in der diesseitigen Kammer eben falls ihre Vertheidiger, sie erfuhr jedoch auch lheilweisen Wider spruch, und die Abstimmung durch Namensaufruf, zu welcher nach dem zweifelhaften Resultat der gewöhnlichen Volirung ver schulten wurde, ergab, daß man sich, wiewohl nur mit einer geringen Majorität, (32 gegen 30 Stimmen), dagegen erklärt hatte. Die erste hohe Kammer bat nun zwar bei anderweitcr Be- rathurg hierüber ihre frühere Überzeugung von der Nvthwendig- keit einer solchen Bestimmung für den Fall, daß mit der Bank ein Amortisationsplan verbunden werde, nicht aufgehoben, jedoch in Folge der in beiden Kammern von der hohen Staatsregierung abgegebenen Erklärung, daß über diese Bestimmung noch weitere Erwägung Vorbehalten werden müsse, ihren ersten Beschluß da hin zu modisiciren, für zweckentsprechender gefunden, daß nunmehr die Bestimmungen §. 48 und 50 des Sta tutenentwurfs sub der Staaisregierung mit kürzlicher Entwickelung der für selbige sprechenden Gründe nur zur Erwägung anheimgegeben werden sollen. In Betracht, daß weder durch die eine, noch durch die andere dieser Bestimmungen Rechte dritter Personen benachtheiligc wer den, daß solche aber, wenn man einen Amorkisativnorlan mn r Anstalt in Verbindung zu setzen gedenkt, auf dess.n Ausführung,
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