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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 95. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Heren Verhältnisse befreiten, übrigens aber zugleich für ihren Lehrberuf besser , größtentheils sehr wohl befähigten Lehrern be setzte Schulanstalten verwandelt worden; und was das sagen will, wie hoch das Verdienst anzuschlagen ist, das Regierung und Stande sich diesfalls erworben haben, ist schon daraus ab zunehmen, daß die gedachte Zahl der früheren Katechetenschulen (687) nicht viel kleiner war, als die Zahl der aus denselben ent standenen und jetzt vorhandenen ständigen Nebenschulstellen, in dem diese im Jahre 1839 (die neuern Angaben sind mir nicht zur Hand) sich auf 754 belief. — Es erstreckt sich aber die wohl- thätige Wirksamkeit des neuen Schulgesetzes nicht blos auf die sen Theil der vaterländischen Schulen, sondern auch auf die übrigen umfänglicheren Volksschulanstalten, überhaupt nicht blos auf ländliche, sondern auch auf städtische Schulen; denn der gute Geist, der durch das Schulgesetz fast in allen Ge meinden erweckt und bis jetzt rege erhalten worden ist, ist, wie zu erwarten war, «auch in die Städte gedrungen, obschon das Ele mentarschulgesetz hauptsächlich auf die einfachem Verhältnisse Und Bedürfnisse, wie sie für ländliche Schulanstalten stattsinden, Rücksicht zu nehmen hatte. In wie vielen Städten finden sich jetzt nicht gut organisirte, völlig geordnete, ja treffliche und zum Theil musterhaft eingerichtete und ausgestattete Bürgerschulen, namentlich auch da, wo.für bessere Befriedigung unabweislicher Bildungsbedürfnisse der städtischen Jugend fast nur durch Pri vatanstalten, für den niedern Bedarf wohl gar nur durch eine Art von Winkelschulen gesorgt war!— Einer allgemeinen wohlthätigen Wirksamkeit der neuern Schulgesetzgebung (ich rechne dazu die obenerwähnte Vollzugsveryrdnung), stehen auch keineswegs die Forderungen entgegen, die durch dieselbe anun- sereVolksschulen gemacht werden; diese gehen in der Lhat nicht weiter, als die sind, welche die früheren Schulverordnungen, so wohl die oberlausitzische vom Jahre 1770, als die erbländische vom Jahre 1773, aufstellten, ja sie blieben in einigen Stücken so gar hinter diesen zurück. Wenn die geehrten Herren Abgeord neten Gelegenheit nehmen wollten, die ebenerwähnten Schulord nungen mit der zu dem gegenwärtigen Schulgesetze gehörigen Verordnung zu vergleichen, so würden sie sich selbst überzeugen, wie man schon vor länger als einem halben Jahrhundert darauf gehalten habe, daß Gegenstände in der niedern Schule gelehrt, Dinge erlernt werden, die jeder Aufgeklärte zu den auch für die gemeine Volksjugend unentbehrlichen rechnen muß, — Gegen stände, welche vielleicht heut zu Tage von Manchem für über flüssig gehalten werden. Jndeß ist jedenfalls durch unsere jetzige Schulordnung dafür gesorgt, daß an dem, was für die Bildung unserer Volksjugend unerläßlich ist, Nichts fehle. Es sind schon vorhin einige ergänzende Bemerkungen zu einer Aeußerung, welche die Lehrgegenstände in den Elementarschulen auf ein allzu dürftiges Minimum herabsetzen zu wollen scheint, gemacht wor den; auf der andern Seite hat aber ein hochachtbarer Abgeord neter erwähnt, daß in unfern Volksschulen noch auch einiges Andere, was zu den gemeinnützigen und daher Jedem.unentbehr lichen Kenntnissen gerechnet werden müsse, wie namentlich auf das, was zur Vaterlandökunde und insbesondere zur Kennt- niß der vaterländischen Verfassung gehört, möchte Rücksicht ge nommen werden. Ich kann versichern, daß dies, wo nicht ist allen, doch in den meisten Volksschulen, laut §.29 der Verord nung zum Dolksschulgesetze insoweit geschieht, als es die sehr be schränkte Unterrichtszeit und der jedesmalige Bildungsgrad der ältern Schulkinder gestattet, wobei gemeiniglich ein Abschnitt des eingeführten Lesebuchs, wie z. B. des Otto'schen, benutzt wird. Daß aber bei der so kärglich zugemessenen Unterrichtszeit, Na-' mentlich in Landschulen, wo die Kinder fast durchgängig ittzwer, oder auch drei, nur halbtägigen Unterricht genießende Klassen ein- getheilt werden mußten, alles Nöthige gut und nachhaltig gelehrt würde, dazu bedurfte es einer vermehrten Anzahl tüchtiger, d. h. solcher Lehrer, welche, mit den Grundsätzen einer guten und natur gemäßen Methodik vertraut und in deren Anwendung geübt, die große Kunst, Alles, was das Gesetz verlangt und die Zeit fordert, in besonnener Auswahl des vielseitigen Stoffes und auf eine ebett sowohl die Denkkraft weckende und bildende, als auf Gemüth und Willen kräftig einwirkende, insbesondere die Wahrheiten der Religion dem Verstände und dem Herzen zu klarer lebendiger Erkenntniß bringende und zu einem unverlierbaren Eigenthum machende Weise zu üben verstanden. Ja, zur glücklichen Lösung dieser ebenso wichtigen als schwierigen Aufgaben bedurfte es eines tüchtigen Lehrerstandes, und zur Heranbildung und Er gänzung desselben vermehrter und vollständiger organisirker Vor bereitungsanstalten. Auch diesem Bedürfnisse ist durch die Für sorge der Regierung und durch die Liberalität der Stande Abhülfe geschehen. Beide haben sich hierdurch ein nie genug zu preisen des Verdienst um das vaterländische Schulwesen Uttd um den Schullehrerstand selbst erworben. Letzterem gehören jetzt, mit seltener Ausnahme, nur ManNer an, welche das Ziel, den Umfang und die Wichtigkeit ihres Berufes begriffen haben und demselben gewachsen sind; die Zahl solcher Männer (ich bekenne mit Freuden, unter denselben nicht wenige zu wissen, die ich sogar meine Freunde nenNen kann) wird immer mehr und in dem Maße wüchsen, als unsere Seminarien in ihrer rühmlichen Wirksamktit fortbestehen und sich behaupten werden. Daß nun aber unsere Volksschullehrer auf einen höheren Standpunkt gei stiger Bildung erhoben , daß sie fähig gemacht worden sind, sich und ihrem hochwichtigen Berufe zur Ehre leben zu können, dies haben sie doch unstreitig als eine Folge der neuen Schulgesetzge bung und der durch sie bewirkten Veranstaltungen zü betrach ten. Wollen hierauf jette achtbaren Männer keinen Werth le gen ? Dies werden sie nicht von sich sagen lassen wollen; nein, sie werden (und hier komme ich auf den Eingangs angedeuteten Punkt zurück), statt das Schulgesetz als die Quelle des jetzigen Nothstandes einer großen Anzahl unserer Volksschullehrer zu be zeichnen, — sie werden vielmehr in ihrem Herzen das Gesetz preisen, welches sie auf einen Standpunkt erhob, von welchem aus sie zum Ruhme unseres vaterländischen Schulwesens und zur Verbreitung und steigenden Zunahme allgemeiner Bildung unter unserm Volke wirksam beitrügen können. Wenn sie aber glcich-
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