Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-wie dies auch im jenseitigen Berichte ausführlich entwickelt wor den ist, einen unverkennbaren Einfluß äußern, und da nach den wiederholten Erklärungen des Herrn Justizministers mit Zuver lässigkeit zu erwarten steht, daß dieser Gegenstand, namentlichauch insoweit diese Frage die Gesetzgebung über das Hypothekenwesen berührt, von Seiten der hohen Staatsregierung in die reiflichste Erwägung werde gezogen werden, findet die Deputation kein Bedenken, der geehrten Kammer unter Anrathen des Rücktritts von ihrem ersten Beschlüsse die Zustimmung zu dem nunmehrigen Beschlüsse der ersten hohen Kammer anzuempfehlen. Präsident v. Haase: Es ist gegenwärtig über den dritten Punkt des Berichts zu sprechen. Abg. Tzschucke: Ich kann doch der verehrten Kammer nur anrathen, daß sie bei dem frühem Beschlüsse stehen bleibt. Es handelt sich allerdings um Abänderung eines Gesetzes, und ich weiß nicht, wie die Staatsregierung es anders halten soll, wenn diese Angelegenheit ihr zur Erwägung anheimgegeben wird, als daß sie einen Gesetzentwurf vorlegt. Nach der Proceßordnung ist ausdrücklich festgesetzt, daß jede Hypothek durch nothwendige Subhastation erlösche. Es sind zwar einige Ausnahmen festge setzt, diese sind aber gesetzlich sanctionirt. Von einem solchen Institute, wie das ist, was hier eingeführt, werden soll, kann na türlich in der Proceßordnung nicht die Rede sein. Es würde also immer nothwendig sein, daß ein besonderes Gesetz vorgelegt wird; denn was durch die Proceßordnung festgestellt ist, kann ohne Zu stimmung der Stände nicht aufgehoben, oder abgeändert werden. Stellv. Abg. Baumgarten: Der Abg. Tzschucke hat ganz in dem Sinne gesprochen, in welchem ich mich auch erklären muß. Es würde jedenfalls zu weit greifen, wollte man jrtzt mittelbarerweise die Zustimmung zu einer Gesetzesabänderung geben, die so tief eingreifend auf das Proceßgesetz ist. Es kommt hinzu, daß ich den Gründen der geehrten Deputation, welche sie für den Beitritt zudem Beschlüsse der ersten Kammer angegeben hat, nicht beipflichten kann. Der Hauptgrund ist unter andern der, daß die geehrte Deputation sagt, es sei ja überhaupt voraus- zusttzen, daß Seilen der hohen Staatsregierung, namentlich Sei ten des Justizministerii zu erwarten stehe, daß diese Frage ohne dem bei Einführung der Grund - und Hypothekenbücher in reif liche Erwägung gezogen werde. Meines Dafürhaltens spricht das gerade entgegen. Wenn dieser Gegenstand ohnedies in be sondere Erwägung gezogen wird, so sehe ich nicht ein, warum nicht eine Gesetzesvorlage erfolgen könne. Wenn ferner durch den neueren Beschluß der Hinzutritt anderer als ritterschastlichcr Grundstücke am Ende mehr als je vorhin in Frage gestellt wor den ist, so sollte ich meinen, daß man mit solchen Privilegien vorsichtiger als vorher sein müsse. Endlich muß ich aufmerksam machen, daß die geehrte Kammer sich einer Beurtheilung aus fetzen würde, die nicht besonders günstig wäre, wenn im Wesent lichen die Beschlüsse der geehrten Kammer über irgend einen Ge genstand, namentlich den vorliegenden, völlig abweichend von ih ren früheren nicht lange erst gefaßten wären. Ich nehme diese Aeußerung als die Regel bezeichnend, als vollkommen gültig an. Allein ich mache auch aufmerksam, daß, wenn sie in einem Falle als Regel aufgestellt wird, sie auch als solche im andern Falle gel ten sollte. Was liegt für ein Grund vor, von dem früheren Beschlüsse der Kammer hier abzugehen? Ich sehe keinen, am wenigsten einen neuen, und wenn wir keinen neuen Grund haben, von unserer früheren Abstimmung abzugehen, so können die frühe ren Gründe nur dafür sprechen, daß wir bei dem früheren Be schlüsse beharren. Abg.v. Thiel au: Der Herr Abgeordnete hat sich auf eine Aeußerung von mir bezogen, indem er gemeint, es würde über haupt keinen günstigen Eindruck machen, wenn die Kammer von früheren Beschlüssen zurückginge. Das habe ich keineswegs gesagt, sondern ich habe gesagt, es würde keinen günstigen Ein druck machen, wenn die Kammer in diesem Falle aus gewissen Ursachen von ihrem früheren Beschlüsse abginge. Abg. Sachße: Es ist keineswegs die Schuld der Depu tation, daß ihr erster Antrag zu unbedingter Aufnahme'des bäu erlichen Grundbesitzes bis zu 10,000 Thlr. Werth nicht die Genehmigung der Kammer gefunden hat. Wenn aber unter 3) die sogenannten Privilegien nicht die Genehmigung erhalten sollen, darum nicht, weil der bäuerliche Grundbesitz nicht schlech terdings und unbedingt mit ausgenommen werden soll, so ge winnt das ein ganz eignes Ansehn. Auch muß ich doch Etwas über das in Frage gestellte Privilegium bemerken. Wem erin nerlich ist, was in den Statuten des Creditvereins des leipziger Kreises enthalten ist, dem wird auch bekannt sein, daß der Cre- ditverein für die erbländische Ritterschaft nur auf erste Hypothe ken leiht, daß aber Staatsabgaben und andere Lasten immer vorausgehen, indem bei Darleihen darauf Rücksicht genommen und dasselbe darnach abgemessen wird. Wenn nun aber nach dem Vorschläge der Statuten und nach dem Vorschläge der er sten Kammer die Renten nicht verlöschen sollen, so schadet daS keinem Dritten; es wird nur aufrecht erhalten, was schon jetzt Rechtens ist. Wer die erste Hypothek besitzt, hat den Vorzug vor allen andern Hypotheken, und Niemand kann Zahlungen aus der Concursmaffe erhalten, bevor er völlig befriedigt ist. Wenn daher statt der Zahlung, wie sie gesetzlich vorgeschrieben ist, Rentenzahlung stattsinden soll, so ist das nur eine andere Form der Zahlung. Wenn die hohe Staatsregierung Bedenken finden sollte, dieses Privilegium zu ertheilen, so laßt sich die Errichtung des Creditvereines auch ohne dieses Privilegium recht gut denken. Es lassen sich Einrichtungen denken, wodurch dasselbe entbehrt werden kann, obschon es nur einen solchen Vor zug betrifft, welcher sich auf das Verhältniß der Bank zu dem jenigen, welcher das Geld leiht, bezieht, aber nicht auf einen Dritten. Insofern könnte ich nicht für billig halten, wenn die Kammer diesen Antrag ablehnte. Abg. v. Gab lenz: Wenn von einem Abgeordneten aus gesprochen worden ist, daß man mit Ertheilung dieses Privi- legii deshalb Anstand nehmen müsse, weil durch den gestrigen Beschluß wiederum ausgesprochen worden sei, daß der bäuer liche Grundbesitz nicht zugezogen werde, wenn anderntheils von dem Eindrücke gesprochen worden ist, den eine veränderte Ab-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder