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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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rem königliche Behörde gewesen sei, habe aufgehört, die gegen wärtige im Monat Juli 1831 in Wirksamkeitgetretene Polizeibe hörde aber sei eine städtischeCommunalbehörde, die aber vomStadt- rathe nicht abhängig und kein integrirender Lreil derselben sei, und die die Polizei selbstständig, ohne Mitwirkung des Stadtraths, wiewohl unter Oberaufsicht einer königlichen Behörde und im Auftrage der Staatsregierung verwalte. An dieser Verwaltung nehme die Commun durch eine bestimmte Anzahl ihrer Repräsen tanten,.die von deren Gesammiheil erwählt würden, Antheil; sie, die Petenten, würden auch nicht vom Nathe, dem sie gar nicht verantwortlich seien, sondern lediglich von der Polizeibehörde, in deren Diensten sie ständen, angestellt, auch erhielten sie ihre Be soldung nicht aus Rathscassen, sondern es würden diese durch Communanlagcn aufgebracht, mithin aus einem von dem eigent lichen Raths- und Communvermögen abgesonderten Fonds be stritten. Wenn daher die Generalverordnung vom Jahre 1721, die ursprünglich nur die königlichen Beamten angehende Verpflich tung, den zwölften Theil der Besoldung zur Armenhaushaupt- caffe zu entrichten, auch auf die Nathspersonen, Syndicen, Stadtschreiber und sammtliche Rathsbediente extendire, so könne sie dies nicht tangiren, denn sie seien keine Nathsofsicianten, alle gesetzlichen Bestimmungen über diese Abzüge, namentlich die Ge neralverordnung vom Jahre 1721, die Generalien vom Jahre 1722 und 1786 bezögen sich ausschließend nur auf königliche und Rathsbeamten, die erwähnten Gesetze seien auch als krivl- legia und Iura sinAiiIaria und zwar als ocliosa zu betrachten, und ebendaher der strengsten Interpretation unterworfen, und ließen eine analoge Anwendung nicht zu, daher auch sie, die Petenten, in die Kategorie der Beamten, welche Besoldungsabzüge zu ent richten hatten, nicht gehörten. Hierzu komme, daß die ursprüngliche gesetzliche Bestim mung, die alle königliche Diener dem Gehaltsabzug unterwerfe, durch spätere Verordnungen modisicirt worden sei, und durch diese für gewisse Classen königlicherDiener Befreiungen ausgesprochen würden. Denn in einem an die Oberrcchnungsdeputation ergangenen höchsten Rescriptvom 18. April l8<>5 sei ausgesprochen, daß allen denjenigen, welchen ihre Gehalte aus der Armenhaushaupt- casse, oder der Brandversicherungscasse, ingleichen aus dem Armenfonds der ehemaligenPolizeicommission zu beziehen hätten, ein Gehaltsabzug nicht angesonnen werden solle, daher auch die Ofsicianten bei der Armencommission, welche daher ihre Besol dungen bezogen hätten, von dem Gehaltsabzug frei geworden seien, ebenso verordne ein späteres Rescript vom 2. November 1820, daß die bei dem Stadtpolizeicollegio angestellten Ofsician ten nlir dem Besoldungsabzug zur Armenbaushauptcasse unter worfen seien, mit dem Abzug zur Prämiencasse aber verschont bleiben sollten, und es ergebe sich daraus, daß man den Gesetzen über die Besoldungsabzüge stets die möglichste Einschränkung habe geben wollen, daß man sie den odiösen Gesetzen beigezählt, und ihre Anwendung nicht habe extendiren, sondern vielmehr restringiren wollen. Beziehe sich nun aber die Disposition der Gesetze über die Besoldungsabzüge blos auf königliche Diener oder Rathsofsici- antcn, uno sei dies nur buchstäblich zu nehmen, so seien sie auch als bldße Communofsicianten dahin nicht zu zählen und den Be- soldungsabzügcn nicht unterworfen, vielmehr die,Restitution des Bezahlten zu fordern berechtigt. Als Gründe der Billigkeit führen die Beschwerdeführer an, daß ihre Besoldung sehr unverhältnißmaßig und gering sei, daß sie die Vortheile, die die ehemaligen Pollzeiofsiciancen, während die Stadtpolizei eine königliche Behörde gewesen sei, namentlich die Aussicht auf eine günstigere Stellung und auf Pension ver loren hätten, daß ihre Dienstverrichtung in der unruhigen und kritischen Periode der Jahre 1830 bis 1833 für sie anstrengend und beschwerlich gewesen sei, daß aber auch das Staatsdiener gesetz, welches den Wegfall der bisherigen Besoldungsabzüge für die Armenhaushauptcaffe ausspreche, bereits zur Kammerbera- thung gelangt sei, und daß, wenn man von ihnen, den Petenten, die bloS zufällig vor Eintritt des neuen Gesetzes angestellt seien, den Besoldungsabzug verlange, von den künftigen Polizei- vfsicianten, aber nicht dadurch eineUngleichheit zwischen ihnen und letztem entstehe, die aller Billigkeit widerstrebe. Die vierte Deputation der ersten Kammer hat nun in ihrem Bericht vom 19. Juli 1833 den von den Petenten vorgebrachten Rechtsgründen entgegengestellt, daß, wenn schon die Gesetze, welche die Besoldungsabzüge anordneten, nur von königlichen und Nathsofsicianten sprächen, doch unter dem Ausdruck „Raths bedienten" nichts Anderes, als städtische Ofsicianten zu verstehen seien, indem Alles, was sonst die Stadtgemeinde angegangen sei, -nur mit dem Namen des Stadtraths, den man nach der alten Verfassung gleichsam als alleinigen Träger aller Rechte der Stadtgemeinde betrachtet habe, bezeichnet worden sein, und daß, wenn von Rathskämmereien, Rathsbauen, Rathsdienern, Raths gewerken die Rede sei, doch alle diese Gegenstände und Personen der Stadt angehörten, daß daher auch die Beschwerdeführer, die nach ihrer eigenen Erklärung städtische Communalbeamten seien, als solche vom Gesetze getroffen würden, und den Besoldungs abzug zu erleiden hätten, auch könne darauf, ob die Polizeibehörde vom Stadtrathe abhängig sei oder nicht, Etwas nicht ankommen, denn sie seien jedenfalls als städtische Beamte anzusehen, ebenso wie die von dem vormaligen Stadtrathe angestellten Beamten. Das von den Beschwerdeführern angezogene Rescript vom 18. April 1805, nach welchem alle diejenigen von den zweimo natlichen Abzügen befreit bleiben sollten, welche ihre Besoldung aus der allgemeinen Armenhaushauptcaffe, der Brandversiche rungscasse und dem bei der Polizeicommission zu Dresden befind lichen besondern Armenfonds erhielten, beweise zu viel und eben darum Nichts, denn alle diese Beamten seien königliche Diener und als solche nach der Generalverordnung vom 4. August 1721 beitragspflichtig, ihre Freisprechung beruhe auf keinem haltbaren Grund, indem die Casse, aus welcher sie ihre Besoldung bezogen hätten, keinen Unterschied machen könne, dieser Unterschied auch in der erwähnten Generalverordnung nicht gemacht sei; aus dem angezogenen Rescript vom 2. November 1820 aber ergebe sich nur so viel, daß man die bei der damaligen Polizeiverwaltung zu Dresden angestellten Officianten, obgleich ihnen ein königlicher Beamter vorgestanden habe und ihre Anstellung nur mit Geneh migung der königlichen Oberbehörde erfolgt sei, doch nur als städtische, oder, wie man sich damals ausgedrückr habe, nur als Nathsofsicianten betrachtet und daher den Gesetzen über die Be soldungsabzüge eine mildere Auslegung gegeben, gleichwohl aber sie zu denjenigen mit gerechnet habe, welche einen einmonatlichen Besoldungsabzug zur Armenhaushauptcaffe zu erleiden gehabt hätten. Seien daher die von den Petenten für sich angeführten Nechtsgründe nicht geeignet, eine Befreiung von den gedachten Besoldungsabzügen von der Armenhaushauptcaffe für sie zu be gründen, so kö nne auf die von ihnen erwähnten Billigkeitsgründe, für deren Unstatthaftigkeit schon die von den Beschwerdeführern angezogene Ministerialverordnung sich erkläre, so lange die Ar menhaushauptcaffe aus die Besoldungsabzüge gewiesen sei, keine Rücksicht genommen werden, indem ein sehr großer Theil der Neuangestellten ähnliche Gründe für sich anzuführen vermöchten und die Unverhältnißmäßigkeit der Besoldungen nur bei den Be hörden geltend zu machen sei, die diese Besoldungen zu reguliren hätten.
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