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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Hierzu komme, daß die neuangestellten städtischen Beamten zu Freiberg nur erst kürzlich mit einem ähnlichen auf Befreiung von Besoldungsabzügen gerichteten Gesuch von der Ständever sammlung zurückgewiesen worden seien, und daß die Freisprechung der Petenten von dieser Verpflichtung nur eine widerrechtliche Be günstigung derselben vor Anderen, die mit ihnen in gleichen oder ähnlichen Verhältnissen sich befänden und den Bcsoldungsab- zügen unterworfen seien, enthalten würde. Mit diesen Ansichten hat sich auch die vierte Deputation der zweiten Kammer in ihrem Bericht vom 31. October 1833 voll kommen einverstanden erklärt, und auch die unterzeichnete Depu tation ist der Meinung, daß das Unhaltbare der von den Recla- manten aufgestellten Gründe von derDeputation der ersten Kam mer klar und überzeugend dargethan worden ist und die von den Petenten angeführten Verhältnisse eine Befreiung derselben von den gesetzlichen Besoldungsabzügen nicht begründen können; sie vermag sich von dieser Ansicht um so weniger zu trennen, da das Staatsdienergesetz, welches nach §. 11 den Wegfall der Besol dungsabzüge ausspricht und alle Officianten, die denselben bis her unterworfen waren, dieser Verpflichtung enthebt, erst unter dem 7. März 1835 erlassen wurde, und zu der Zeit, wo die An stellung der Reclamanten beider neuorganisirtenstädtischen Po lizeibehörde zu Dresden erfolgte und mithin ihre Verpflichtung zu jenen Abzügen eintrat (und welche Anstellungszeit nach den die Petition berichtigenden und vervollständigenden Eingaben der Petenten vom 23. November 1839 und 8. März 1843 in die Jahre 1830 bis 1834 fällt) die älteren gesetzlichen Bestimmun gen über die Besoldungsabzüge noch in voller Gültigkeit wa ren und auch durch die Verfassungs-Urkunde vom Jahre 1831, welche nach Z. 37 keinen Staatsbürger seiner gesetzlichen Leistun gen enthebt, nicht alterirt wurden, die bloße Berathung jenes, die Besoldungsabzüge aufhebenden Gesetzes aber, welchem den Jahren 1833 und 4834 erfolgte und worauf die Petenten wie derholt Hinweisen, auf das vor Eintritt dieses Gesetzes, dem eine rückwirkende Kraft nicht beigelegt werden kann, bestandene Rechtsverhältniß und auf die daraus zu ziehenden Folgerungen ohne Einfluß bleiben mußte. Noch hatte aber die vierte Deputation der ersten Kammer in ihrem Berichte vom 19. Juli 1833 sich dahin ausgesprochen: „sie habe bei Abweisung der Petenten vorausgesetzt, daß diese eine feste Anstellung hätten und nicht auf Kündigung stünden, indem sie dafür hielte, daß jene Gesetze über die Besoldungsabzüge, auf Officianten, die auf Kündi gung angenommen seien, eine Anwendung nicht leiden, daß sie aber von diesem Umstand bei ihrem Gutachten habe absehen müssen, weil in der Beschwcrdeschrift von einer Anstellung auf Kündigung Etwas nichtgedacht sei?' Hatte nun die erste Kammer in ihrer Sitzung vom 30. Juli 1833, wo der Deputationsbericht zur Berathung kam, nicht für nöthig erachtet, sich über die Frage: ob die Imploranten auch dann zurückzuweisen sein würden, wenn sie nachwiesen, daß sie nur auf Kündigung angestellt seien, zu entscheiden, und hatte sie um deswillen davon abgesehen, weil die Imploranten davon in ihrer Beschwerdeschrift Etwas nicht erwähnthatten, und sich eben daher für Zurückweisung der Petenten überhaupt entschieden, so schien doch der ehemaligen vierten Deputation der zweiten Kammer, an welche die Angelegenheit der Petenten auf dem Land tage 1833 zur Erörterung überwiesen worden war, nachdem die Reclamanten immittelst ein Zeugniß der Stadtpolizeibehörde zu Dresden des Inhalts: daß die daselbst angestellten Actuarien, Registratoren und Cassirer ohne Aufkündigung, die übrigen Expedienten und Officianten aber gegen drei- und beziehendlich einmo natliche Aufkündigung angestellt seien, beigebracht hatten, die Berücksichtigung dieses Umstandes beider Entscheidung nothwendig. Sie glaubte sich nunmehr für eine Modificirung des Deputa tionsgutachtens und des Beschlusses der ersten Kammer aus sprechen zu müssen und entschied sich dahin: daß die nicht auf Kündigung gestellten Petenten abzuwei sen, die Beschwerde derer aber, die auf Aufkündigung ständen, anzunehmen und sich im Einverständniß mit der ersten Kammer für ihre Befreiung von Besoldungs abzügen bei der bohen Staatsregierung zu verwenden sei. Sie motivirre dieses Gutachten durch Rücksichten der Bil ligkeit, indem sie annahm, daß die auf Kündigung stehenden Officianten sehr gering dotirt und den vermehrten Aufwand bei ihrer Anstellung und Versetzung zu bestreiten außer Stande seien, die Contrahirung von Schulden aber, als wozu sie sich in Fällen dieser Art gezwungen sähen, die so nothwendige Unabhängigkeit dieser Officianten gefährden müsse. Es ist indeß, wie schon früher erwähnt wurde, eine defini tive Erklärung der zweiten Kammer über dieses Gutachten ihrer Deputation so wenig, als ein hauptsächlicher Beschluß in der Sache erfolgt. Es ist nicht zu verkennen, daß durch den zur Sprache ge brachten Aufkündigungspunkt die Erörterung über das Befrei ungsgesuch der Petenten auf ein anderes Feld gebracht und daß dadurch ein neues von ihnen in ihrer ersten Petition völlig unbe rührt gewesenes Verhältniß in Frage gestellt worden ist, und es bleibt nunmehr noch zu untersuchen übrig: „ob alle Petenten ohne Unterschied mit ihrem Gesuch ab zuweisen , oder ob diese Abweisung nur auf diejenigen, welche ohne Kündigung und unwiderruflich angestellt sind, zu beschränken, dagegen das Befreiungsgesuch der auf Kündigung gestellten für gerechtfertigt zu achten und zu bevorworten sein möchte. " Sieht man auf die Bestimmungen der die Besoldungsab züge verordnenden Gesetze, namentlich der Generalvcrordnungen vom 4. August 1721 und vom 12. August 1722, so sprechen sich diese dahin aus, daß alle im königlichen Civildienst befindliche Beamte, sowie alle städtische Officianten, gleichviel, ob es höhere oder niedere sind, wenn sie nur eine fixe Besoldung ge nießen, einen einmonallichen Abzug ihrer jährlichen Be soldung für die Armenhaushauptcaffe im ersten Dienst jahre erleiden sollen. . Das Generale vom 22. Februar 1730 wiederholt diese Be stimmungen und nimmt nur solche Officianten aus, die eine jähr liche Besoldung unter 12 Lhlr. genießen, und in dem Generale vom 23. August 1*756 wird den Stadträthen die Einrechnung der Besoldungsabzüge eingeschärft. In allen diesen gesetzlichen Dispositionen ist eines Unter schiedes zwischen Officianten, die auf Kündigung stehen, und denen, die nicht auf Kündigung, sondern unwiderruflich ange stelltsind, nicht ausdrücklich gedacht, und es lag auch nicht in der Voraussicht des Gesetzgebers, ob der Neuangestellte das ihm übertragene Amt aus eine längere oder kürzere Zeit verwalten, ob er es durch seine Schuld oder ohne seine Schuld verlieren würde. Gleichwohl scheint die Voraussetzung, daß der Neuange- stellte sein Amt auf längere Zeit verwalten, ja es lebenslänglich, oder so lange er nur immer dienstfähig sein würde, behalten und die ihm einmal ausgesetzte jährliche Besoldung fortwährend ge nießen werde, von einer rationellen Interpretation der betreffen den Gesetze unzertrennlich zu sein. Bei der Annahme des Gegen- theils würde man folgerecht anerkennen müssen, daß auch ein Neuangestellrcr, der in dem ersten Jahre oder schon nach den er sten Monaten seiner Anstellung durch bloße Willkür der Anstel-
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