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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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lungsbrhörde und ohne seine Schuld des Dienstes w'eder entlas sen und seiner Stelle verlustig würde, unter die Abzugspflichti- gen zu rechnen und ihm sonach ein voller Monat seiner Besoldung zu entziehen sei. Ein Verfahren dieser Art, ob es gleich nach dem Buchsta ben des Gesetzes gerechtfertigt scheint, würde aber eine übertrie bene Härte involviren, mit dem natürlichen Sinn und der ei gentlichen Absicht des Gesetzes unvereinbar sein und diesem eine ihm fremde Tendenz unterlegen. Eine permanente Besol dung und lebenslängliche Verwaltung der Stelle, oder doch das Verbleiben des Neuangestellten in derselben, so lange er nur im mer dienstfähig war, ist die natürliche Voraussetzung, unter welcher das Gesetz gegeben wurde. Aber auch der Rückblick auf dieZeit und auf die Verhältnisse, unter welchen die ältesten Gesetze über die Besoldungsabzüge er lassen wurden, rechtfertigt düse Voraussetzung. Denn es ist nur zu bekannt, daß in früherer Zeit, und namentlich in der er sten Hälfte des 18. Jahrhunderts, in welche Periode die bei dem ältesten Gesetz über die Besoldungsabzüge fallen, bei Anstellung königlicher Diener mit fixer Besoldung der Vorbehalt der Kündi gung ungewöhnlich war, daher auch der Glaube: ein öffentlicher Beamter könne nur in Folge einer Untersuchung, nur durch Ur- ttnl und Recht seine Stelle verlieren, bei dem Volke feststand. Es ist aber auch ebenso gewiß, daß, wenn später dieser Vorbe halt den Anstellungsurkunden inserirt wurde, doch davon selten oder nie Gebrauch gemacht, viel weniger der Sinn einer will kürlichen Entlassung damit verbunden werde. Es fand vielmehr, jenes Vorbehalts ungeachtet, ein still schweigendes Einverständniß zwischen der Staatsbehörde und den Neuangestellten statt: daß eine Kündigung ohne die drin gendste Veranlassung, die die längere Beibehaltung des Ange stellten geradehin unmöglich machte, nicht stattfinden würde; ihrer praktischen Bedeutung nach war daher jene Clausel eine Re solutivbedingung, deren Eintritt nur der Tod oder die völlige Dienstunfahigkeir des Angestellten oder dessen eigene Schuld her- beifükren konnte. Die Staatsbehörde sah bei der Anstellung ihrer Diener von der Geltendmachung jener Clausel ab, und der den Slaalsdienst Suchende nahm keinen Anstoß daran; denn er hatte die gew'fse Aussicht, lebenslänglich, oder doch so lange er dienstfähig sein würde, in dem Genuß der Stelle zu bleiben. In demselben Sinne handelten aber auch die städtischen Behörden. War in den altern Zeiten auch bei diesen Behörden eine An nahme ihrer Officianten auf Kündigung ungewöhnlich, so sah man, wenn auch später die Kündigung bei der Anstellung Vorbe halten und diese den Bestallungsurkunden inserirt wurde, Loch von einer willkürlichen Geltendmachung derselben völlig ab, und es blieb jedem städtischen Offieianten, auch dem niedcrn Grades, vorausgesetzt, daß er nicht für ein vorübergehendes Verhältniß, sondern zu fortwährender Dienstleistung und mit einer jährlichen fixen Besoldung angestellt war, die gewisse Aussicht, in dem Besitze und Genuß der ihm einmal übertragenen Stelle lebens länglich, oder doch so lange er dienstfähig sein würde, zu bleiben. Die Praxis blieb immer dieselbe, und sie hat sich auch bis auf die neueste Zeit und bis nach Einführung der Stävteordnung erhalten. Aber auch dieStadtpolizeibehörde zu Dresden, welche übri gens, wie in Hinsicht ihres Organismus zu bemerken ist, vom Jahre 1814 bis zum Jahre 1830 als königliche Behörde anzu sehen war, vom Jahre 1830 aber als ftadüsche Behörde (an fangs unter dem Namen SiHerbeitsdepulation, nachher unter der Benennung Stadtpolizeideputalion) zu betracht.» ist und ihre neueste Organisation durch das Regulativ vom Jahre 1831 laut Bekanntmachung vom U. Juni dieses Jahres-erhall« verfuhr nach denselben Grundsätzen. Denn wenn auch hier bei der Annahme niedererOfficianten, namentlich der Expedienten , Wachtmeister und Aufwärter eine unbedingte und unwiderrufliche Anstellung nicht stattfand, viel mehr die Kündigung der Stelle ausdrücklich Vorbehalten wurde, so lag doch diesem Vorbehalt nicht die Tendenz einer willkürli chen Entlassung der Angestellten zum Grunde; er war nur eine Sicherungsmaßregel für Verhältnisse, die die Beibehaltung des Angestellten im öffentlichen Interesse unmöglich machten. Daß dieser Vorbehalt keinen andern Zweck hatte, hat auch die erwähnte Behörde thatsächlich bewiesen. Won sämmtlichen Petenten, soweit sie auf Kündigung standen, wurden eingezogencr Erkundigung zufolge nur zwei, der eine wegen geistiger Unfähigkeit, der andere in Folge eigner Verschuldung verabschiedet, zwei andere verstorben im Dienst und die übrigen befinden sich seit 8 und beziehendlich 10 Jahren und langer in ihren Functionen und habrn die begründete Aus sicht, in dem Genuß ihrer Stellen lebenslänglich, oder doch sisi lange sie dienstfähig sind und ihre Pflichten erfüllen, zu bleibmp keiner hat eine willkürliche Entlassung zu beklagen oder zu er warten. Die Deputation hat daher auch bei Beurtheilung der Dienst verhältnisse der aufKündigung stehenden Petenten und der Dauer ihrer amtlichen Wirksamkeit nicht die Clausel der Aufkündigung, sondern die faclischen Verhältnisse zur Basis genommen, sie hak jene Clausel nicht nach ihrer grammatischen Auslegung, sonder» nach ihrer praktischen Bedeutung auffaffen zu müssen geglaubt, und sie findet ebendaher, und bei der festbegründelen Voraus setzung, daß die aufKündigung stehenden Petenten lebensläng lich, oder doch so lange sie dienstfähig sind, in dem Genuß ihrer Stellen verbleiben, und in Erwägung, daß diese Petenten auch sämmtlich in fixer Besoldung stehen, keinen Grund, diese Classe der Petenten, den ohne Kündigung und unwiderruflich Ange stellten gegenüber, verschieden zu beurtheilen und Letztere den B.soldungsabzügen zu unterwerfen, Erstere aber nicht; sie findet vielmehr eine vollkommene Gleichstellung der Petenten in dieser Hinsicht ebenso angemessen, als gerecht; die vor Erlassung des Gesetzes über den Wegfall der Besoldungsabzüge stattgefundene Praxis, nach welcher alle Officianten, ohne Unterschied, obste auf Kündigung standen oder nicht, den Besoldungsabzug für die Armenhaushauptcasse zu erleiden haben, stimmt damit eben falls überein, auch kann die Deputation nicht und. merkt lassen, daß eine verschiedenartige Beurtheilung der Officianten in Be treff der Besoldungsabzüge und die Freisprechung der aufKün digung stehenden davon, zu Consequenzen führen müßte, die für die S.aatscasse nicht anders als belästigend werden und Ansprüche Hervorrufen dürsten, deren Umfang und Bedeutung außer aller Berechnung liegen. So wenig übrigens die Deputation die drückenden Verhält nisse der meisten der Petenten, ibreAufopferungen in einer schwe ren Zeit und die verdiente Erleichterung ihrer Lage verkennt, so liegt doch die Berücksichtigung dieserVechältnisse außer den Gren zen ihrer Competenz. Vermag nun die Deputaion aus den eben deducirtcn Grün den die Ansicht der Deputation der ersten Kammer, die Abwei sung der Beschwerde blos auf die ohne Kündigung und unwider ruflich angest llten Polizeiofficianten zu beschränken und die auf Kündigung gestellten von jenerVerpflichtung zu libcriren und de ren Beschwerde für gerecht anzuerkennen, nicht zu theilen, und ebenso wenig die Meinung der vormaligen vierten Deputation der zweiten Kammer, welche jener Ansicht beirrat, zu der ihrig n zu machen, so kann sic sich nur für unbedingte Abweisung der
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