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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Petenten-- .lohne 'UnteLchird,vb sie anfKündigung liehen oder nicht, erklären; sie rathet daher der verehrten Kammer an: die PetenteN'insgesamtUt mit ihrer erhobenen Beschwerde und dem damit verbundenen Gesuch um Restitution der erlittenen Besoldungsabzüge abzuweisen. Präsident v, Haase, Will die Kammer über diesen Be richt sofort berathen?— Einstimmig Ja. Präsident v. Ha a s e: Ich werde nun erwarten, ob Je mand in Bezug auf den eben gehaltenen Vortrag Etwas bemerkt. Abg. Mei sel: Wenn ich recht verstanden habe, so hat die Deputation in ihrem Berichte.gesagt, dadurch, daß erwiesen sei, einige der Petenten wären auf Aufkündigung angestellt, sei die Sache aus einem andern Gesichtspunkte zu betrachten. Gleich wohl hat sie am Schluffe ihres Berichts erklärt, sie könne einen Unterschied,nicht eintreten lassen, sondern beantrage, sämmtliche Peteyten abzuweisen. Ich weiß also nicht, auf was das eigent lich beruhen möchte, blos um dem jenseitigen Anträge beizutre ten , das würde keinen gültigen Grund abgeben; mir scheinen allerdings Gründe der Billigkeit für das Gegentheil stattzusin- dpn» Die Deputation verkennt nicht, daß einige der Petenten esy karges Einkommen haben, sie neigt sich also der Billigkeit hm, sie versagt aber doch den Erfolg, den eine Bevorwortung haben würde. Ich hätte geglaubt, daß das karge Einkommen jener Officianten berücksichtigt und ihnen die gewünschte Be freiung zu Theil werden würde, um so mehr, als der in Rede stehende Abzug für die Staatscaffe nur sehr geringfügig ist. Die befürchtete Consequenz kann ebenso wenig von Belang sein, denn es werden sich sehr Wenige in der Lage der Petenten befinden, und cs wüxde also- keinen so großen Einfluß haben, wenn man sich hier zu Gunsten der auf Aufkündigung Angestellten ausge sprochen hätte. Referent Abg. Blüh er: Ich muß bemerken, daß die ge genwärtige Deputation die Ansicht der früheren gar nicht getheilt hat. Die frühere vierte Deputation der ersten Kammer und die frühere vierte Deputation der zweiten Hammer, welche diesen Gegenstand 1833 und später 18ZA zu bearbeiten gehabt haben, haben allerdings einen Unterschied gemacht zwischen den Ofsi- cianten, die auf Aufkündigung ungestillt waren, und denen, welche.nicht auf Aufkündigung angestellc waren. Allein die ge genwärtige Deputation kann darin keinen Unterschied finden; es ist auch bei Erhebung der Besoldungsabzüge auf die Clausul der Aufkündigung durchaus nicht Rücksicht genommen worden, die Praxis ist bis auf die neueste Zeit immer dieselbe gewesen. Die Deputation hätte sich kurz fassen können, wenn sie überhaupt ge sagt hätte, im Gesetze sei keines Unterschieds gedacht; aber sie hat sich für eine mildere Interpretation der betreffenden Gesetze ent schieden.. Sie hat angenommen, daß der Gesetzgeber vorauSge- setztchabe, daß der neuangestellte Officiant lebenslänglich, oder so lange er nur dienstfähig sein würde, im Genuß der Stelle bleiben und nicht willkürlich, nicht ohne seine Schuld werde entlassen werden. Aber die Deputation konnte demungeachtet keinen Grund finden, die auf Kündigung stehenden Petenten von dem Besoldungsabzuge zu befreien. Sie hat geglaubt, in. den frü- II. 102. Heren Behältnissen des öffentlichen Rechts, in der Praxis der königlichen Und städtischen Behörden, welche sie bei Anstellung und dem Gebrauch ihrer Diener beobachtet haben, den Beweis zu.sinden - daß mit der vorbehaltenen Kündigung die Tendenz ei ner willkürlichen Entlassung ihrer Diener gar nicht verbunden gewesen ist; denn keiner derselben — auch selbst nicht einmal ein Officiant niedern Grades — wurde entlassen, wenn er sich nicht eines Vergehens schuldig gemacht. Ob bei den Officianten Verschiedenheit des Einkommens stattsinde, darüber konnte die Deputation nicht urtheilen, sie konnte das nicht als Grund an nehmen, von ihrer Ansicht zurückzugehen; sie glaubt also, daß sowohl die Officianten, die auf Kündigung angestellt sind, als die, bei denen dies nicht der Fall ist, gleichstehen. Es ergibt sich auch dadurch: Wollte man annehmen, daß ein Officiant, der, auf Kündigung steht, frei wäre, so würden die Erben eines Be amten, der auf Kündigung stand, der 20 Jahre in diesem Con- tractsverhältnisse war, in diesem Contractsverhältnisse starb, auf Restitution des erlittenen Besoldungsabzugs antragen können, und die Staatscaffe würde verbindlich sein, solchen wieder zu rückzuzahlen; gleichwohl sind sich die Beamten gleichgestanden. Das sieht die Deputation nicht ein, warum hier ein Unterschied statuirt werden soll. Zu solchen Inkonsequenzen würde man aber allerdings gelangen, wenn man die Ansicht der ersten hohen Kammer adoptiren wollte. Die Deputation ist in Berücksich tigung der hier vorwaltenden Verhältnisse der Meinung, daß die Petenten insgesammt abzuweisen sein möchten. Vicepräsident Eisenstuck: Es ist mir nicht recht klar geworden, was die Deputation veranlaßt hat, einen königlichen Commiffar bei der Sache nicht beizuziehen. Referent Abg. Bküher: Ich muß dem Herrn Vicepräfl- denten darauf erwiedern, daß hier allerdings einige concrete Ver hältnisse in Frage kamen, daß die Deputation aber nach der Land tagsordnung berechtigt ist, sich diese Erläuterungen auch auf an dere Weise zu verschaffen, und daß sie vcrmuthen mußte, daß der königl. Herr Commiffar über diese concreten Verhältnisse nicht einmal hinreichende Aufklärung ertheilen könnte. Auch muß ich noch bemerken, daß der Herr Staatsminister von Zeschau im Jahre 1833 in einer Sitzung der ersten Kammer über diese Angelegenheit eine Erklärung abgegeben hat. VicepräsidentE i sen stuck: Ich mache die Bemerkung blos deswegen, weil das factische Verhältnis, ganz eigenthümlicher Art ist, und die meisten Gründe, welche im Bericht angeführt find, passen gerade nicht auf den concreten Fall. Die Polizei in Dres den war ein Staatsinstitut und wurde aus der Staatskasse er halten, der Stadtralh von Dresden gab einen jährlichen Zuschuß. Das hatte sich so sortgeführt bis nach 1830, wo die Einführung der neuen Städteordnung erfolgte, da ist die Polizei Stadtpolizei geworden, und nun wurden freilich die bei der Polizei Angestellten, — unleugbar damals Staatsdiener — gleichsam mit überwie sen, sie wurden jetzt städtische Beamte. Das ist das factische Verhältniß, es ist allerdings ganz eigenthümlicher Art, und ich glaube, man wird cs schwerlich nach den allgemeinen Grundsätzen regeln können. Es hat im Laufe der Zeit mehrmals Disft- 3
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