Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
weil die Entscheidung der Frage, ob dem Appellanten unter den vorliegenden Umständen eine Verbindlichkeit > der Abentrichtring jenes Armenproccnts obliege, von welcher wiederum die Statthaftigkeit des mittelst Beru fung devolvirten Buzzi'schen Widerspruches abhänge, auf Ortsstatuten sich gründe, und sonach nach §.11. des Gesetzes vom 28. Januar 1835 unter zur Compctenz der Administrativbehörde gehöre; woraus der Petent den Schluß zieht, daß, obwohl die hohe Staatsrcgierung in den bei vorigem Landtage über diesen Gegen stand statrgefuttdenen Verhandlungen wiederholt und umständlich anerkannt habe, daß die fragliche Angelegenheit eine Justizsache sei und als solche vor die Justizbehörde gehöre und von derselben auszumachen sei,' dennoch in praxi der Justizweg geradezu ver kümmert werde, indem man diese Angelegenheit in völligem Widerspruche mit der gedachten Erklärung dennoch für eine Administrativjustizverwalrungssache erkläre, und lediglich als solche behandelt und entschieden wissen wolle. Könnte es nun diesemnach zweifelhaft scheinen, ob diese Buzzi'sche Eingabe nicht vielmehr als eine Beschwerde zu be trachten und demnach, da sie noch nicht zum Erkenntnisse der höchsten Ministerialbehörde gediehen, nach §.111 der Verfassungs urkunde formell abzuweisen sei, so charakterisirt sie sich doch durch die Auseinandersetzung der dem Befugnisse der Stadt Dresden überhaupt entgegenstehenden Rechtsgründe und insonderheit den Schlußantrag, die Ständeversammlung wolle bei der hohen Staats regierung sich dahin verwenden, daß dieser Abschoß als ein verfassungs- und gesetzwidriger anerkannt und dem gemäß die deshalb noch obschmebenden Differenzen so fort niedergeschlagen, die dadurch erwachsenen Kosten aber als onus juriscliotioms getragen werden möchten, auch zugleich als eine Petition, auf welche näher einzugchen, sich die Deputation um so mehr berufen halten mußte, als diese An- gelegenyeic schon beim vorigen Landtage als eine wahre Landes beschwerde bezeichnet und deren Erledigung auf dem nächsten Landtage erwartet wurde. Landtagsmittheilungen der ersten Kammer, S. 1475 ff. Demzufolge mag zuvörderst folgender ststus causae hier Platz greifen. In den im Jahre 1660 landesherrlich bestätigten Statuten der Stadt Dresden heißt es sub Oap. VII. §. 3: „Von allen erledigten Erbfällen, so von Unseren Bür gern und Schutzverwandten außerhalb dieser Stadt Weichbildes an andere Orte gerichtet und gegeben wer den, ist von jedem Hundert Ein Gülden zu Unterhalt der Armen zu entrichten. So aber die Erbnehmer an denen Orten gesessen, da man'ein Mehreres, als oftmals den zehnten, auch vierten oder fünften Pfennig mehr oder weniger abzeucht, oder auch gar Nichts folgen lassen will, gegen dieselben haben Wir Uns hinwider des j,i8 retor- »ionis zu gebrauchen und lassen dahin ein Mehreres, als . hierher gegeben wird, nicht folgen;" und es war dieses Recht bis dahin unbestritten ausgeübt wor den, wo das die Aufhebung des im Königreiche Sachsen bestan denen Abschosses innerhalb'Landes betreffende Patent des dama ligen russischen Generalgouvernements vom 24. Mai 1814, Generalgouvernementsblatt für Sachsen von 1814, Nr. 5'6. S. 475, erschien, und allen Abschoß, ohne irgend eine Ausnahme zu ma chen, aufhob. Unrrachtet nun dieses Gouvernementspatent nach der Rück kehr des höchstseligen Königs Friedrich August durch eine Verordnung der Landesregierung vom 30. August 1819 (Ge setzsammlung 1819, S. 192), sogar einer ständischen Erklärung entgegen, seinem ganzen Inhalte nach Bestätigung erhielt, und demzufolge der Abschoß im ganzen übrigen Lande, oft unter be deutendem Verlust der dazu Berechtigten, aufhörte, so wurde doch die Forterhebung dieses Armenprocentes der Stadt Dresden im mer noch »erstattet, wie sich dies daraus ergibt, daß in einem von Sr. Majestät eigenhändig unterzeichneten, an die Landesregierung ergangenen Cabinetsrescripte vom 16. November 1825 ein dem Generalkriegsgerichtscol- legio beigcgangcner Zweifel dahin entschieden wurde, daß dieses Armenprocenr zwar in der Regel von allen außer halb des Bezirkes der dresdner Armenverforgung zu ver abfolgenden Erbschaften der Militairpersonen ebenfalls zu entrichten sei, hiervon jedoch die Verlassenschaften der jenigen ausgenommen werden sollten, welche während ihres in Folge eines besonderen Befehles stattfindenden temporairen Aufenthaltes zu Dresden, wie z. B. von den alljährlich zum Garnisondienste in die Residenz com- mandirten Jnfantcrieregimentern und Bataillons und von den zur Wacht bestimmten Cavalleriecommando's verstorben seien; wie denn darin auch zugleich die Dis position enthalten ist: „Hiernächst finden Wir allerdings für angemessen, daß nicht das eigentliche Stadtweich- bild, sondern vielmehr der Bezirk der hiesigen Armenver sorgungsanstalt, als Grenze, außerhalb deren eine Erb schaft nur gegen Erlegung des mehrerwähnten Abzuges exportirt werden möge, festgestellt werde;" hierauf aber L) in einem Rescrivte der Landesregierung vom 14. Decem- ber desselben Jahres die Armencommission zu Dresden in derselben Maße beschieden wurde; ferner 0) in einem Rescripte derselben Landesbehörde 6e vollem (lato an die Beamten die Weisung enthalten ist: „Wenn Wir es nun, soviel die euch der Armencommission bei- - gelegte Competcnz in den Fällen, wo sich ein Erbnehmer der Verbindlichkeit zur Erlegung sothanen Beitrages ent ziehen will, betrifft, bei der diesfallsigen von der Armen commission euch unter dem 24. August 1821 eröffneten Erwiederung bewenden lassen: Als begehren Wir hier nächst, ihr wollet in allen denjenigen Erbfällen, bei wel chen eine Einmischung der Behörde nicht erfolgt, und mithin der für die zu exportirende Erbmasse zum hiesigen Almosenfonds zu entrichtende Beitrag von Ein Procent ohne vorgängige gerichtliche Constatirung von dem Erb nehmer zu leisten ist, ein gleiches Verfahren, wie bei Ein bringung des Erbestempels in Unserem diesfallsigen Mandate »ub verb. Erbschaften vorgeschrieben ist, beob achten, jedoch anstatt der daselbst bei entstehendem Ver dachte unrichtiger Angaben angeordneten Berichtserstat tung zu Unserem Obersteucrcollegio euch mit der Armen commission vernehmen, übrigens aber auch von den au ßerhalb desStadtweichbildcs gehenden Legaten den an geordneten Abzug von einem Procent einbringcn, welcher zwar in der Regel von allen außerhalb des Bezirkes der hiesigen Armenversorgung zu verabfolgenden Erbschaf ten der Militairpersonen ebenfalls zu entrichten ist, von welchem jedoch die Verlassenschaft derjenigen ausgenom-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder