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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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men werdön fallen, welche während ihres" rc. Hierauf aber dieselbe Bescheidung, wie »6 8 erfolgte; nicht weniger V) in einem Rescripte an die Kirchen - und Schulinspcction zu Dresden vorn 16. Juni 1826 der Befehl zu befinden: „Vermöge einer aus Unserer Landesregierung unter dem 8. Juni 1820 an den Beamten, den Stadtrath und die Armencommission allhier ergangenen Verfügung ist in der hiesigen Residenz die Einrichtung getroffen worden, daß von allen aus dem Stadtweichbilde an andere Orte verabfolgten Erbschaften Ein Procent an den Almosen fonds entrichtet werden muß. Da nun der gedachte Ab zug von Einem Procent auch auf die auswärts gehenden Erbschaften geistlicher Personen erstreckt werden soll, und übrigens für angemessenerachtet worden ist, daß nicht das eigentliche Stadtweichbild, sondern vielmehr der Be zirk der hiesigen Armenversorgungsanstült als Grenze, außerhalb deren eine Erbschaft nur gegen Erlegung des erwähnten Abzuges exportirt werden mag, festgesetzt werde, so lassen Wir euch solches hierdurch unverhalten sein, mit dem gnädigsten Begehren, ihr wollet euch in vorkommenden Fällen darnach gehorsamst achten, so wohl die vermöge der euch zustehenden Kirchen- und Schulinspection unter euch gehörigen consirmirten Geist lichen und Schullehrer resp. in der hiesigen Stadt, den Vorstädten und Neustadt, sowie in Friedrichstadt von so- thaner Einrichtung in Kenntniß setzen"; und es endlich L) in einem'unterm 23. October 1830 an den Geheimen Rath ergangenen allerhöchsten Specialrescripte folgen dermaßenheißt: „Nun tragen zwar Se. Königl. Majestät und des Prinzen Mitregenten Königl. Hoheit, den Osp. VII. h.3der dresdner Statuten von auszuführenden Erb schaften geordneten Abzug Eines Proc. gänzlich in Weg fall zu bringen Bedenken, lassen es auch bei den durch Re- script vom 20. Mai und 10. November 1825 bestimm ten Mvdificationen dieser Abzugserhebung im Haupt werke bewenden" rc., und weiter: „Ob auch wohl der Bundesbeschluß vom 23. Juni 1817 der Erhebung des fraglichen Abzuges von den in andere Bundesstaaten aus gehenden hiesigen Erbschaften und Erbantheilen, da sol cher auch bei der Exportation in einen andern Ort des In landes stattfindet, und nicht blos gegen die Verabfolgung ins Ausland gerichtet ist, nicht entgegenstehen würde, so finden Wir es doch der bei Errichtung des oberwahnten Beschlusses obgewalteten Tendenz allerdings entspre chender, daß mchrbesagte Abentrichtung rwn den in frem des teutsches Bundesgebiet gehenden Erbschaften und Erbtheilen nicht erhöben, und ein Gleiches auch gegen andere auswärtige Staaten, mit denen unbeschränkte Freizügigkeitsverträge bestehen, beobachtet werde" rc. Als nun die damalige vierte Deputation über diese Held- reich'sche Petition mit einem königlichen Herrn Commissar in Vernehmung trat, erhielt dieselbe die s»b (7) beigedruckce Schrift, in welcher die Gründe naher auseinandergesetzt sind, aus wel chen die hohe Staatsregierung jenes Abschoßbefugniß der Stadt Dresden als noch fortdauernd ansieht. Sie bestehen im Wesent lichen darin, daß das dresdner Armenprocent I) überhaupt nicht unter die Kategorie desjenigen Ab schosses gehöre, welcher nach den oben angegebenen Ge setzen für aufgehoben zu betrachten sei, und H) dessen Fortbestehen jedenfalls nach obigem Rescripte aus dem Willen des Gesetzgebers gefolgert werden müsse. Da der hierauf von der damaligen Deputation erstattete Bericht eine so gründliche Widerlegung der guosä I. ausgestellten Gründe enthält, daß sich der unterzeichnete Referent nicht für befähigt hält, diese Aufgabe auf gleich genügende Weise zu lösen, so erlaubt sich die jetzige Deputation, dieselbe in Nach stehendem wörtlich zu adoptiren. Landtagsacten von 1840, Beil, zur III. Abth. 2. Samml. S. 499. 1. Der Behauptung der hohen Staatsregierung, daß das in Rede stehende dresdner Procent unter den Begriff des Abschosses nicht zu subsumiren sei, stehet der Ursprung des fraglichen Rech tes entgegen. Denn gehet schon aus dem Inhalte jener obener wähnten Paragraphe der dresdner Statuten, namentlich aus der Andeutung des Abzugs und des Gebrauchs des juris retorsioms nicht undeutlich die Statur des Rechts hervor, um welches cs sich hier handelt, so charakcerisirt sich dasselbe unverkennbar noch durch §. 4 derselben Statuten, wo zu Sicherung des Effects der vorstehenden Bestimmung der Export von Erbschaften aus der Stadt Dresden ohne höchstes Vorwissen verpönt wird und dieses Verbot sofort mit den Worten anhebt: „Wegen gehörten Abzugsrecht ordnen und setzen Wir" rc. Es ist also hier ausdrücklich das Befugniß, das in §. 3 der Statuten der Stadt Dresden zugestanden ist, als Abzugs- recht bezeichnet. Unter Abzugsrecht aber versteht man sowohl das Recht der Nachsteuer (census emiAi-ationis), als das der Erb- steuer, des Abschosses (gabella kortzclitatis), Curtius Handbuch des in Sachsen geltenden Civilrech- tes, I.THeil Z. 193. Kind, tzlM6st.forens.il. 69, fecl. II.) so wie auch der Begriff „Abschoß" häufig im weitern Sinne verstanden, mit Abzugsgeld identisch gebraucht wird. Haubold's Lehrbuch des königlich sächsischen Civil- rechtes (o<I. Günther.) Z.219. not. 1. Wenn aber unter Abzug die Kürzung eines gewissen Thei- les von Gütern, welche entweder durch Veränderung des Wohn sitzes an andere Orte entführt werden, oder durch Erbschaften oder sonst eines eingetretenen Todesfalles halber, Personen, die an anderen Orten wohnhaft sind, zufallen, zu verstehen ist, Bauer's Erläuterung zur 6. Deciston vom Jahre 1746, §.I. so finden sich diese Merkmale zu offenbar in der fraglichen dresd ner Abgabe wieder, als daß die letztere nicht als Abzugsgeld, Ab schoß angesehen und beurtheilt werden sollte. Will dagegen die hohe Staatsregierung ihre vorerwähnte Behauptung durch die Bezugnahme auf den historischen Erhe bungsgrund des Abschosses, als sei dieser eine Nutzung der Ober gerichtsbarkeit, unterstützen, und damit andeuten, daß, da die in dem vorliegenden Falle vorkommende Abgabe offenbar nicht zur Compensarion der Criminalkosten, sondern als eine Abgabe für die Armen gefordert und gegeben werde, die fragliche Abgabe nicht unter den Abschvß zu zahlen sei, so ist zu erwiedern, daß diese Bezugnahme deswegen Nichts beweisen möchte, weil es zweifel-
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