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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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mehr rechtfertigen lassen dürften/ da ihnen der Grund nicht ent gegenstehe, welchen der Ursprung des den Obrigkeiten zufließenden Abzuggeldes gegen dessen fernere Zulässigkeit darbiete, so beweist gerade die oben hervvrgehobene.Faffung des benannten Patents, sowie der Umstand, daß der angedeuteten Ausnahmen darin nicht gedacht ist, gegen die Annahme, als ob der Gesetzgeber selbige Ausnahmen getroffen wissen wollte; denn außerdem würde der selben im Gesetze gedacht worden sein. Hat dagegen nach Er lassung des Patents die Landesregierung in einem unter dem 22. October 1814 über das dresdner Localstatut erstatteten Be richte den Procentabzug zur dresdner Armencasse unter dem Bei fügen erwähnt, wie sie glaube, daß diese Abgabe ihrerBestimmung nach unter dem im Patente aufgehobenen Abschosse nicht begriffen, und daß daher dem hiesigen Stadtrathe die fernere Erhebung dieser Abgabe zu dem oberwähnten Behufe nachzulassen und er dessen zu bescheiden sei, so findet sich zwar keine Spur in den Acten, daß diese Ansicht gemißbilligt worden sei, aber ebenso wenig .ein Nachweis, daß sie höhere Genehmigung erhalten, und daß daher der dresdner Stadtrath wirklich demgemäß beschieden chorden wäre. Dazu kommt, daß hier eine bloße Ansicht in Frage steht, dieseÄnsicht aber, selbst wenn sie von der damaligen Lan desregierung ausging, hier um soweniger entscheidend sein möchte, als spater dieselbe Behörde das mehrangezogene Gouvernements patent seinem ganzen Inhalte nach einer ständischen Erklärung entgegen im Jahre 1819 durch die Verordnung vom 30. August 1819 bestätigt hat. Anlangend 5. die fernere Behauptung der Staatsregierung, daß die diesfalls einschlagenden bundesgesetzlichen Vorschriften nur die eigentliche Nachsteuer im Auge hätten, so möchte dies keinenfalls zu er weisensein. Denn der Bundesdeschluß vom 23. Januar 1827 (Protokolle der Bundesversammlung, Bd. Ul. S. 20), welcher den ^rt. 18 der Bundesacte, insoweit er über die Freiheit von Nachsteuer handelt, erläutert und ergänzt, dehnt diese Freiheit auf jede Art von Vermögen, wie auf jeden Eigenthumsübergang, geschehe er durch Erbfall, Verkauf, Tausch rc. aus, läßt zwar solche Abgaben, welche unabhängig vom Wegzuge jeder Inländer nach allgemeinen Landesgesetzen zu leisten hat, als Collateralerbschaftssteuern, Stempelgebühren oder Zölle bestehen, hebt aber jede die Ausfuhr des Vermögens aus dem einen in den anderen Bundesstaat betreffende, oder auch denUebergang des Eigenthums auf Angehörige eines anderen Bundesstaates beschränkende Abgabe, insonderheit alle zum Vortheile der Staats- oder Communalschuldentilgungscassen oder überhaupt wegen der Communalschuldcn eingeführten Abzüge auf, und zwar, mögen diese Abgaben zeither an den landesherrlichen Fis cus, die Standesherrn, Patrimonialgerichte, Commu- nen oder Privatberechtigte zu entrichten gewesen sein, so daß auf die Art der bisherigenVerwendung gar nichts ankommen und keiner der bisher zu Erhebung solcher WegzugsgeldcrBerech tigten irgend eine Entschädigung dafür zu beanspruchen befugt sein soll. Diese Bestimmungen sind in dem Mandate vom 24. Januar 1818 (6.L.6. lll., Abth. 2, S. 79) für Sachsen publicirt und gültig. Hieraus, und zwar zunächst aus der im letztgedachten Man date ausdrücklich enthaltenen Bestimmung sub 2: „Jede Art von Vermögen, welches von einem Bundes staate in den andern übergeht , es sei aus Veranlassung einer Auswanderung, oder aus dem Grunde eines Erb ¬ il. 102. : schaftsanfalles, eines Verkaufes, Tausches, einer Schett- . , kung, Mitgift, oder auf andere Weise, ist unter der bunhesvertragsmäßigen Abzugsfreiheit begriffen," erhellt zur Genüge, daß daselbst nicht blos von dem eensüs ewi- gr-ationis, von der Nachsteuer, sondern auch von der gabellL bcrcclitatis, also von dem Abschosse überhaupt die Rede ist, was auch aus Punkt 6 des Mandates vom 24. Januar 1818 hervor geht, wo gesagt ist, daß durch die Bundesacte die Nach steuer und der Abzug aufgehoben sei. Verweist die hohe Staatsregierung zu Unterstützung ihrer diesfallsigen Meinung auf den zweiten Abschnitt des gedachten Mandates, wo alle Abgaben, welche mit einem Erbschaftsanfalle verbunden sind, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Fremder ist, bisher entrichtet werden mußten, von der Freizügigkeit ausgenommen sind, so ist zu erinnern, daß diese in das Mandat vom 24. Januar 1818 aufgenommene Disposition des Bundesbeschlusses vom 23. Januar 1817 hier offenbar blos allgemeine Landesabgaben, deren Wegfall die Bun desversammlung ohne Gefährdung der Souveränitätsrechte der einzelnen Bundesglieder nicht beschließen konnte, im Auge hat, was schon aus den der fraglichen Bestimmung beigefügten Bei spielen, als „Collateralsteuer, Stempelabgabe, Zoll abgaben" hervorgeht. Aber das Bestehenlassen einer Abgabe, wie die in Rede stehende ist, möchte aus den Worten oder dem Geiste jenes Bun desbeschlusses um soweniger zu folgern sein, je mehr theils da selbst festgesetzt ist, daß die Art der Verwend» ng des Abzug gefälles keinen Grund abgeben soll, dasselbe gegen die Be stimmung der Bundesacre bestehen zu lassen, theils Abgaben, die mit dem dresdner Armenprocent Ähnlichkeit haben, als die zum Vortheile der in einzelnen Staaten oder Gemeinden bestehen den Schuldentilgungscassen oder überhaupt wegen der Com- munalschulden eingeführten Abzüge aufgehoben sind. Will die hohe Staatsregicrung gerade in dieser speciellen Erwähnung einer einzelnen, zum eigentlichen Abschosse nicht gehörenden Abgabe den Beweis finden, daß andere Abgaben, wie die für pias causa-;, Armenanstalten rc. für aufgehoben nicht zu achten seien, so wider spricht dies einmal der vorangezogenen Bestimmung, daß die Art der Verwendung des Abzuggefälles deren Bestehen nicht rechtfertigen soll, und zweitens dem Eingänge der Vorschrift sub 3 des mehrerwahnten Mandates^ wo jede Abgabe, welche die Ausführung des Vermögens aus einem zum Bunde gehörigen Staate in den andern vor dem Uebergange des Vermögenseigcn- thumes auf Angehörige eines andern Bundesstaates beschrankt, für aufgehoben erklärt wird. Hieraus dürfte denn mit aller Gewißheit anzunehmen sein, daß das von der Stadt Dresden beanspruchte Abzugsrecht, als bundesverfassungsmäßig aufgehoben, gegen ausländische Bun desstaaten nicht geltend gemacht werden kann, eine Ansicht, die auch die hohe Staatsregierung zu theilcn scheint, da von Erb schaften und Legaten, welche aus Dresden in das Bundesgebiet verführt werden, der Abzug untersagt ist. Soll nun auch daraus, daß der Abschoß innerhalb der deutschen Bundesstaaten untersagt ist, nicht, wie eine bewährte Rechtsautorität, Eichhorn a. a. O. not. o., thut, geschlossen werden, daß diese Abgabe es ipsn auch innerhalb Landes aufgehoben sei, so bedarf es doch dieses Schlusses zu der obenberegtenAnnahme gar nicht, wenn man sich vergegenwärtigt, daß für das Inland in Sachsen die Vorschriften des obenbemerk- 4
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