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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gierung vom 3s). August 1819, dein zur Publikation des Bun desbeschlusses vom 8. Juni 1815 unterm 24. Januar 1818 er lassenen Mandate und der Verfassungsurkunde 27, 29 und 154, wonach allenthalben die Erhebung eines Abschosses nicht weiter zulässig sei, im Widerspruche stehe, künftig in Wegfall gelange. Zu Beleuchtung dieser Petition wird es hinreichen, den Nachweis zu führen, daß sich die vom Petenten angezogenen Ge setze insgesammt nur auf das eigentliche Abschoßbefugniß beziehen, nun aber die in den unter allerhöchster Genehmigung errichteten Statuten der Stadt Dresden Oap. VIl. §.3 begrün dete, und durch später, ebenfalls unter allerhöchster Genehmi gung ergangene Verordnungen regulirte Abentrichtung eines Procentes von den aus dem Armenversorgungsbczirke hiesiger Stadt exportirten Erbschaften und Vermächtnissen unter den Be griff des Abschosses nicht subsumirt werden könne und von letzte rem sowohl vor, als nach Publikation der angezegcnen Gesetze ausdrücklich eximirt und unterschieden worden sei. . Unter Abschoß, Abzugsgeld, Erbsteuer, Ver- exbungsabzug (gabella bereäitaria) verstand man von jeher eine, durch mehrfache Rescripte Rescript vom 1. Februar 1764, Handbuch der kursächs. Gesetze lom. III. S. 17. Rescript zu Publikation der Taxordnung vom 20. Fe bruar 1764, Oocl. 6out. II. lom. I. S. 495, man vergleiche übrigens Curtius Handbuch des in Kursachsen geltenden Rech tes, 1. Kheil S. 206 und die dort citirten Autoritäten Berger, Hommel, Junghanns re. als Nutzung derObergerichtsbarkeit bezeichnete Abgabe, welche von Erbschaften, Legaten und dergleichen, insoweit sie Fremden zufallen, zu entrichten, und deren Ursprung zunächst in den persönlichen Unterthänigkeits - und Patrimonialgerichls- verhältnissen zu suchen ist, und die, nächst dem census ewigra- tionis (Nachsteuer), die speoies des Detractes im weiteren Sinne bildet. Das Abschoßbefugniß stand nun und steht resp. nicht bloß dem Fiscus zu, sondern es konnte auch von Stadträthen und an deren Patrimon ialgerichtsobrigkeiten durch gültige Rechtstitel erworben und ausgcübt werden. Immer aber wurden noch vom Abschüsse sonstige zu gemei nen Bedürfnissen und für piss causas oder andere Anstalten be stimmte Abgaben besonders unterschieden und die seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts mit einer Menge auswärtiger Staa ten abgeschlossenen Freizügigkcitsverträge halten diesen Unter schied durchgehends fest. Ein Lhcil dieser Verträge, (mit D ä - n emarkvom Jahre 1772, Braunschweig vomJahre1775, Schweden und Preußen vom Jahre 1778, Mecklen- burg-Strelitz vom Jahre 1780, Hessen-Kassel vom Jahre 1783, Rußland vom Jahre 1801, Baden vom Jahre 1805,) beschränkt sich auf den fiskalischen Abschoß und enthält deshalb nur die Bestimmung, daß kein Abzugsab- fchoß, Zehnt- oder Nachsteuergeld gefordert und eingetrieben werden solle, insofern cs zu landesherrlichen Cassen ge stossen sein würde. Andere Conventionen, wie die mit Sach - sen-Weimar von 1792, Gotha und Altenburg 1802, Ysenburg 6. a. 1811, Waldeck 1812, Hildburghau sen 1812, erkennen bei Aufhebung des landesherrlichen Ab schosses das fortdauernde Recht der Patrimonialobrigkeiten, Ab schoß zu fordern, insoweit ihnen ein erweisliches Bcfugni'ß zusteht, an; verweisen aber noch überdies auf ein drittes schon oben erwähntes genas von Abgaben, solche nämlich, welche außer dem eigentlichen Abzugsgelde noch für andere gemeine Bedürfnisse und für xias causa« oder andere Anstalten bestimmt seien > ukd-wegen deren den sonstigen Zuständigkeiten Nichts benommemwerden solle, wie denn die nach den Grund sätzen der Retorsion zu bemessende Zulässigkeit derartiger zu den Armenkassen zu ziehender Abzüge in dem Rescripte vom 6. Juli 1790 ebenfalls besonders anerkannt ist. . Daß nun aber hierzu das localstatutarische dresdner Armen procentgehöre, und mit dem Abschoßbefugnisse niemals confundirt worden sei, geht ganz deutlich aus einem Rescripte vom 4. März 1788 hervor, welches sich auf die gegenseitige Abschoßfreiheit der Lausitz und der Erblande bezieht, nichts desto weniger aber dis- ponirt, daß von einem nach der Lausitz ausgehenden Vermächt nisse das nach den hiesigen Statuten dem Armuthe gewidmete eine Procent innebehalten werden solle. Das Generale vom 16. Februar 1811 zu Erledigung zweifelhafter Rechtsfragen in Abschoßfällen bezieht sich nur auf den Abschoß ill specic und die Nachsteuer, wie dessen Inhalt ergibt. Dasselbe gilt von dem Generalgouvernemenlspatente vom Mai 1814, worin ausdrücklich nur „der Abschoß" bei Veränderung des Wohnortes oder bei Erbschaften innerhalb Lan des aufgehoben worden ist, und von der Verordnung der Landes regierung vom 30. August 1819, wodurch unter Zustimmung der Stände die Aufhebung des Abschoßbefugniffes innerhalb Landes sanctionirt worden ist. Ließe aber ja die Fassung des Patentes einen Zweifel zu, so geht doch die Ansicht, von welcher die Landesregierung im Jahre 1814 geleitet worden ist, unzweideutig aus dem von ihr damals zum geheimen Consilio erstatteten Vortrage hervor. Es heißt darin unter Erwähnung des dresdener Armenprocents, daß die Beibehaltung derartiger Abgaben zu milden Zwecken sich durch ihre Verwendung als Ausnahme um so mehr rechtfertigen lassen dürfte, da ihnen der Grund nicht entgegenstehe, welchen der Ursprung des den Obrigkeiten zufließenden Abzugsgeldes ge gen dessen fernere Zulässigkeit darbiete, und in einem späteren, nachErlassungdes Patentes unterm 22. Oktober 1814 über das dresdener Localstatut erstatteten Berichte erwähnt dieLandes- regierung anderweit den Procentabzug zur Armencasse unter dem Beifügen, wie sic glaube, daß diese Abgabe ihrer Bestimmung nach unter dem im Patente aufgehobenen Abschoffe nicht begriffen, und daß daher dem hiesigen Stadtrathe die fernere Erhebung die ser Abgabe zu dem oberwähnten Behufs nachzulasscn, und er dessen zu bescheiden sei. Es findet sich in den Acten keine Spur, daß diese Ansicht gcmißbilligt worden sei. Wie das ungezogene Gouvernementspatent und die dasselbe anerkennende Verordnung, so hatten auch die auf die Gründung des deutschen Bundes bezüglichen diplomatischen Verhandlungen im Jahre 1815 nur die eigentliche Nachsteuer im Auge. Im wiener Tractate vom 18. Mai 1815 heißt es von den gegen seitigen Verhältnissen der Unterthanen der Kronen Sachsen und Preußen: „IIs pourront egalemcnt exporter leurs Kiens saus etre sujets a aucun clroit ck'issue ou cle lletrsotion" (Abzugs geld), und nach Art. 18 der deutschen Bundesacte kommen die deutschen Fürsten überein, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten folgende Rechte zuzusichern: rc. ,,c) die Freiheit von aller Nachsteuer (jus lletractus, gabella emigratiom's), insofern als Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freizügigkeitsverträge be stehen." Das Mandat zur näheren Erläuterung und Vollziehung dieses Bundcsbeschlussesvom24.Januar 1818, welches aufeincmwei teren Bundesbeschluffe vom 23. Juni 1817 beruht, erwähnt
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