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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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8>ck 1 und 2 wiederum nur die Nachsteuer- und Abzugs freiheit als Gegenstände der beschlossenen allgemeinen Frei zügigkeit, und wenn sub 3 jede Abgabe für aufgehoben erklärt wird, welche die Ausfuhr des Vermögens aus einem zum Bunde gehörigen Staate in den andern, oder den Uebergang des Ver mögenseigenthumes auf Angehörige eines andern Bundesstaates beschränkt, so sind unbezweifelr hier, wie unter Punkt 6, nur die in vkiium peregrinorum bestandenen Abschoßgerechtsame gemeint, da Punkt 3 im zweiten Satze alle Abgaben, welche mit einem Erbschaftsanfalle rc. verbunden sind, undohneUnterschied, obdas Vermögen im Lande bleibt, oder hinausge zogen wird, ob der neue Besitzer ein Inländer oder ein Frem der ist, bisher entrichtet werden mußten, von der Freizügigkeit eximirt werden. Wenn weiter unter Punkt 4 die zum Besten der Commun- schuldentilgung in einzelnen Staaten oder Gemeinden eingeführ ten Abzüge von auswanderndem Vermögen für aufgehoben er klärt werden, so gibt gerade diese specielle Erwähnung einer ein zelnen, zum eigentlichen Abschosse nicht gehörenden Abgabe den Beweis, daß andere Abgaben, wie die für plas causas, Armen anstalten u. s. w. für aufgehoben nicht zu achten seien, weil sonst auch ihrer besonders zu gedenken gewesen sein würde. Es ist nicht unerwähnt zu lassen, daß auch nach Erlassung der vorerwähnten bundesgesetzlichcnBestimmungenüberAbschoß- freiheit der Unterschied zwischen Ab schoß und gewissen, neben demselben bestehenden Abgaben für milde Zwecke in einzelnen, mit außerdeutschen Staaten abgeschlossenen Abschoßverträgen fortwährend festgehalten wurden sei, weil daraus zu folgern ist, daß man auch bei den erwähnten Bundesbeschlüssen und der Zu stimmung zu selbigen jenen Unterschied nicht aus den Augen ver loren habe. So wird in der Convention über die Abschoßverhältnisse mit dem Königreiche Polen vom 27. April 1820 1) aller Abschoß, soweit er zu fiscalischen Caffen fließt, aufgehoben, hiernächst 2) das einzelnen Patrimom'alobrigkeiten erweislich zu stehende Abschvßbefuaniß salvirr, und außerdem 3) noch überdies die Beibehaltung der an einem oder dem anderen Orte außer dem eigentlichen Abzugsgelde etwa hergebrachten Abcntrichtungen zu milden Zwecken oder sonstigen Abgaben ausdrücklich ausgesprochen. Der Freizügigkeitsvertrag mit der schweizerischen Eid genossenschaft vom 5. October 1820 ist noch geeigneter, jeden Zweifel zu beseitigen. Es wird darin sub 1 bestimmt, daß von keinem ausgehenden Vermögen irgend ein Abschoß oder Abzugsgeld erhoben werden solle, weder vom Fiscus, noch von Stavträthen und Patrimonialgerichtsobrigkeiten. Dagegen soll sich nach tz- 4 die Freizügigkeit dennoch nicht erstrecken: s) auf die auch von eigenen Unterthanen zu entrichtenden, von der Exportation unabhängigen Abgaben, d) auf Vas dresdener Armenprocent und ähnliche be stehende oder einzuführende Abentrichtungen. Diese letztere Bestimmung ist, da sie später, als das General gouvernementspatent vom 30. August 1819, auch unter höchst eigener königlicher Vollziehung gegeben worden ist, sonder Zwei fel als eine authentische Interpretation des Gesetzgebers anzuer kennen. Endlich nimmt auch der unterm 5. Dccember 1825 mit der sardinischen Regierung abgeschlossene Freizügigkeilsvertrag, obschon er den Abschoß und andere ähnliche Abgaben, welche von Erbschaften wegen der Exportation aus einem Staate in den andern erhoben werden, aufhebt, alle Gefälle aus, welche von der Regierung, oder für Rechnung von Gemeinheiten, Stif tungen oder einzelnen Personen nach schon bestehenden oder künf tigen Bestimmungen unabhängig von dem Falle der Exportation und ohne Unterschied von den eigenen Unterthanen wie von Frem den zu erheben sind. Dieselbe Exemtion befindet sich in der mit Spanien unterm 3. Mai 1831 ausgewechsellen Freizügigkeils declaration. Die in der vorliegenden Petition (des v. Held reich) alle- girten Paragraphen der Verfassungsurkunde können auf den Ge genstand der letzteren keinen Einfluß äußern, da ß. 29 nur von der Auswanderung handelt, HZ. 27 und 154 aber die Erhebung zulässiger Abentrichtungen für Zwecke der Localarmencaffen keineswegs ausschließen. Dürfte vielmehr aus dem Vorbcmerkten so viel hervorgehett, daß der in Dresden localstatutarische Abzug von einem Procenke von ausgehenden Erbschaften durch die angezogcnen Gesetze über Beseitigung der Abschoßbcfugnisse in keinem Falle sti llschwei- gend für aufgehoben zu betrachten sei, so bedarf cs nur noch der Bemerkung, daß im Gegentheil durch mehre seit dem Jahre 1820 bis in die neueste Zeit unter allerhöchster Cognition ergan gene Verfügungen der Landesbehörden das der Stadt Dresden zuständige Befugniß ausdrücklich vom Landesherrn anerkannt worden und dieses Anerkenntnis außer allem Zweifel als eine authentische Interpretation der Gesetzbestimmun gen über die Freizügigkeit in und außer Lande anzusehen sei. Dergleichen Verordnungen sind unterm 8. Juni 1820, 14. De- cember 1825 und 16. Januar 1826 ergangen. Es ist dadurch dem Stadtweichbilde, auf welches die Abgabe des Armcnproccnts nach Oap. VII. §. 5 der Statuten beschrankt war, der hiesige Armenversorgungsbezirk substituirt, jeder Unterschied des Gerichts, standes der Erblasser in der fraglichen Hinsicht anstatt der frühe ren Beschränkung auf Bürger und Schutzverwandte gänzlich aufgehoben und die Bestimmung getroffen worden, daß die Ab gabe nicht blos von eigentlichen Erbschaften, sondern auch von zu exportirenden Legaten erhoben werden solle. Endlich heißt es in einem unterm 23. October 1830 an den Geheimen Rath ergangenen allerhöchsten Specialrescripte: „Nun tragen zwar Seine Königliche Majestät und des Prinzen Mitregenken Königliche Hoheit den Cap. VII. h. 3 der dresdener Statuten von auszuführcnden Erb schaften geordneten Abzug eines Procentes gänzlich jn Wegfall zu bringen Bedenken; lassen es auch bei der durch Rescripr vom 20. Mai und 10. November 1825 bcstimmtenModisication dieserAbzugserhebungim Haupt werke bewenden" rc. Weiter heißt cs dann: „Ob auch wohl der Bundesbeschluß vom 23.Juni 1817 der Erhebung des fraglichen Abzuges von den in andere Bundesstaaten ausgehenden hiesigen Erbschaften und Erbantheilen, da solcher auch bei der Exportation in einen andern Ort des Inlandes stattsindet, und nicht blos gegen die Verabfolgung ins Ausland gerichtet ist, nicht entgegegenstehen würde, so finden Wir es doch der bei Errichtung des oberwähnten Beschlusses obgewalte ten Tendenz allerdings entsprechender, daß mehrbrsagte Abentrichtung von den in fremdes deutsches Bundesgebiet gehenden Erbschaften und Erbantheilen nicht erhoben, und ein Gleiches auch gegen andere auswärtige Staaten, mit denen unbeschrankte Freizügigkeitsverträge bestehen, beobachtet werde." rc. Aus allem diesem wird sich hinreichend zu Tage legen, daß das statutenmäßige Procent für das hiesige Armuth noch heut zu Tage vollkommen fundirt und die Heldreich'sche Petition, aufUn- kenntniß der Verhältnisse beruhend, nicht geeignet sei, dasselbe zweifelhaft zu machen.
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