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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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absolvirt werden, m'thin kann sie auch nicht für den Einzelnen auftretcn. Käme mir eine solche Klage zur Entscheidung vor, ich würde sie abweisen, ob angebrachtermaßen oder schlechterdings, bleibe jetzt dahingestellt. Und wenn selbst der Fall unglücklich abliefe, wollten wir denn durch diese Procedur dem Einzelnen das Recht noch abschneiden, sich zu wehren, wenn sie zur Be zahlung angehalten werden? ReferentAbg. Jani: Die Deputation hat allerdings den Staat als eine große Cvmmun angesehen und gewissermaßen auch nach denselben Grundsätzen beurtheilt. Sie Hut geglaubt, sowie ein einzelnes Mitglied der Commun, welches ein Recht ge gen dieselbe geltend machen will, von ihr verklagt und zum Er weise des Rechts angehalten werden kann, so müsse dies auch in gleichem Falle von Seiten des Staats geschehen können. Ich will z. E. anuehmen, es werden Laudcmialgelder in einer Stadt gefordert von einer Behörde, die dazu berechtigt zu sein glaubt, so wird Niemand dem Stadtrath das Recht absprechen können, sich seiner Bürger annehmen zu können. Jndeß hat sich die Deputation darüber selbst Zweifel gemacht; es ist auch ein Mit glied der Deputation gewesen, das sich ganz für den Antrag aus gesprochen hat: „Die hohe Staarsregierung zu crsuchm, diesen Abschoß für gesetzlich aufgehoben zu erklären. Es haben aber die Gründe, welche die Mehrzahl der Dcputationsmitglicder bei Stellung dieses Antrags geleitet haben, darin bestanden, daß, wenn die hohe Staatsrrgierung darauf nicht eingcht, der Zweck allerdings ganz verfehlt wird. Staarsminister v. Kö nneritz: Von Seiten des Justizmi- sterii muß allerdings der Ansicht, welche der geehrte Abg. Klien gegen das Deputationsgutachten ausgesprochen hat, beigepflich tet werden. Der Weg, den die verehrte Deputation vorgeschla gen hat, kann durchaus nicht zum Ziele führen. Es kommt dar auf an: kann der Zweifel über die Rechtsbeständigkeit jener Ab gabe Gegenstand eines Privatrechtsstreites zwischen der Regie rung und dem Stadtrathe zu Dresden vor der Justizbehörde sein? Dieses ist nicht der Fall. Allerdings wird, nachdem das Ministerium des Innern sich dahin erklärt hat, daß die Differen zen den Einzelnen gegenüber, welche diese Abgabe zu bezahlen sich weigern, auf den Justizweg gewiesen und durch die Justizbehör den entschieden werde, die Lösung jener Frage eine privatrecht liche Angelegenheit zwischen der Armenversorgungsbe hörde und den einzelnen Betheiligten. Die Frage aber, ob das Privilegium noch besteht, als eine Streitfrage zwi schen der Regierung und der Stadt selbst, ist eine Frage des öf fentlichen Rechts und hierüber kann ein Privatrechtsstreit vor den Justizbehörden nicht stattsinden. Das Competenzgesetz nimmt ausdrücklich die Fragen des öffentlichen Rechts von dem Wir kungskreise der Justizbehörde aus. Wie der geehrte Abg. Klien sehr richtig bemerkt hat, nur in dem Falle könnte darüber ein Pri vatrechtsstreit zwischen dem Stadtrathe und der Regierung vor den Justizbehörden entstehen, wenn die Regierung sagte, cs solle die Abgabe nicht mehr erhoben werden und das Recht sei aufgeho ben. In diesem Fall würde allerdings der Stadtrath nach §. 7. des Competenzgesetzes eine privatrechtliche Klage vor den Justiz behörden anstellen können, jedoch nicht auf Anerkennung und Fortbestehen des Rechts, sondern nur auf Entschädigung. Dir Negierung ihrerseits kann nicht als Kläger auftreten. Was nun aber die fernere Frage anlangt, ob die Regierung der Stadt die Ausübung jenes Rechts untersagen, dasselbe für aufgehoben er klären soll? so kann dies nach den Vorgängen nicht geschehen. Mag die Frage über die Rechtsbeständigkeit jenes Localstatuts oder Privilegii auf dem Justizwege zwischen den Privatbetheilig- ten vor den Justizbehörden entschieden, mag sie von den Gerich ten verneinet werden, mag die Justizbehörde erklären, daß sie nur als Abschoß zu betrachten sei, die Negierung als Regierung kann das Privilegium nicht für aufgehoben erklären, nachdem sie lange, nachdem der Abschoß gesetzlich aufgehoben worden war, jenes Privilegium durch mehre Rescripte und landesherrliche Verord nungen anerkannt, erneuert und sogar ausgedehnt hat. Es würde vie Regierung das Privilegium nicht zurücknehmen können, ohne mit sich selbst in Widerspruch zu kommen. Ohne mich übrigens auf die Gründe für oder wider die Rechtsbeständigkeit dieses Pri vilegii weiter verbreiten zu wollen, erlaube ich mir nur noch Ei niges zu bemerken. Es ist im Berichte aus den Entscheidungs gründen des Appellationsgerichts zu Zwickau hervorgehoben wor den, daß auch bald Statuten mindestens in dem Orte publicirt werden müßten. Die neuesten landesherrlichen Bestimmungen, meine Herren, sind publicirt worden. Die Deputation hat dies nicht wissen können, weil es nicht mitgethcilt worden ist; das Ju stizministerium hat sich aber überzeugt, daß die landesherrlichen Verfügungen vom Jahre 1831, welche nähereModisicationen ent halten, auf ausdrückliche Anordnung der Regierung durch die hie sigen Obrigkeiten dem Justizamte und dem Stadtrathe im Jahre 1831 öffentlich bekannt gemacht worden sind, theils durch einen an Gerichtsstelle ausgehängten Anschlag, theils, und zwar zu zwei verschiedenen Malen, durch das Localblatt, den dresdner Anzeiger. Referent Abg. Jani: Da muß ich Sr. Exccllenz doch ent gegnen: daß allerdings die Entscheidungsgründe des zwickauer Erkenntnisses sagen, es hätten die Rescripte, auf welche die Fort dauer des dresdner Abschosses begründet werden soll, wenigstens an dem Orte selbst publicirt werden sollen, dadurch aber nicht ausgeschlossen ist, daß sie nach demjenigen, was bei Einrichtung der Gesetzsammlungpublicirtworden ist, auch in dieser hätte publi cirt werden müssen, wenn man ihm allgemeine Geltung hätte beilegen wollen. Staatsminister v. Könneritz: Es mag in der Verordnung von 1818 wohl ausgesprochen worden sein, daß das Gesetzblatt dazu dienen solle, die Gesetze zur öffentlichen Kcnntniß zu brin gen , schwerlich aber ist hierbei ausgesprochen, daß nur das, was hierin*publicirt worden, Gültigkeit habe. Abg. Sachße: Ich hatte gleich anfangs die Absicht, den Herrn Rest reuten zu ersuchen, mir die Gründe anzugeben, wor auf der Antrag der Deputation sich stützt, weil ich mir nicht ec- klären konnte, warum er von dem Anträge der früheren Stände versammlung abg^gangen ist. Was er deshalb angeführt hat, befriedigt mich keineswegs. Dieser auf den Vorschlag der von
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