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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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auf diesen Gegenstand zu sprechen wünscht. Es scheint dies nicht der Fall zu sein. Die Deputation hat in Hinsicht auf die von der hohen Staatsregierung durch deren Cominissar abgege bene Erklärung angerathen, unter diesen Umstanden die Petition an die hohe Staatsregierung abzugeben, in der festen Erwartung, daß eine dergleichen Vorlage, wie sie gewünscht wird, der näch sten Standeversammlung vorgelegt werde, und ich frage: ob die Kammer der Deputation beitreten wolle? — Es wird ein stimmig beigetreten. Präsident v. Haase: Wir können nun weiter übergehen auf den Bericht der zweiten Deputation über die Petition der confirrnirten Kirchner und Organisten der Ephorie Annaberg und der Städte Wolkenstein, Marienberg, Zöblitz und Lengefeld rc. um Aufnahme in die allgemeine Schullehrerwittwen- und Wai- senpensionscasse und um Gewährung einer achtwöchentlichen Gna denzeit für ihre Hinterlassenen. Ich ersuche den Abgeordneten Sachße, uns den Vortrag zu geben. Referent Abg. Sachße: Der Berichtder zweiten Depu tation über die Petition der consirmirten Kirchner und Organisten der Ephorie Annaberg und der Städte Wolkenstein, Marienberg, Zöblitz und Lengefeld, Karl Friedrich Weiser und Genossen, um Aufnahme in die allgemeine Schullehrerwittwen- und Waisen- pensionscaffe und um Gewährung einer achtwüchentlichm Gna denzeit für ihre Hinterlassenen lautet, wie folgt: Petenten haben auf ihr an das hohe Cultministerium berich tetes Gesuch um Aufnahme in die allgemeine Schullehrerwittwen- und Waisenpensionscasse und um Gewährung einer achtwöchent lichen Gnadenzeit für ihre Hinterlassenen die Bescheidung erhal ten, daß dasselbe sich zu eincrderartigen Ausdehnung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ebenso wenig für ermächtigt gehalten, als sich veranlaßt gefunden habe, eine Abänderung derselben in Gemäßheit der von den Petenten gestellten Anträge im Wege der Gesetzgebung einzuleiten. Sie suchen nun in ihrer wegen des darin berührten Finanzpunktes von der ersten an die zweite Höhe-Kam mer abgegebenen, der unterzeichneten Deputation zur Begutach tung zugewiesenen Petition vom 22. März dieses Jahres darzu- thun, daß ihr Gesuch rechtlich sowohl als billig sei. Anlangend die Rechtlichkeit, so befänden sich unter den Mit gliedern der allgemeinen Schullehrerwittwen- und Waisenpen- sionscaffe sämmtliche Kirchschullehrer; diese aber seien ur sprünglich Generalartikel 37, 38,39 und 40. Oorp. für. 8ax. S. 71 — 84. alle aus Kirchendiensten entstanden, denn das Schulamt sei den Küstern oder Kirchnern Kirchenordn- S. 235. v. Hoffmann practisches Handbuch, 1. Abth. S. 57,60, Note 5, Seite 320. Schlegel, der legale Schulmann, S. 1. später gleichsam als Nebensache übertragen, der Kirchendienst aber als ihr Hauptgeschäft betrachtet und in früherer Zeit vor zugsweise den Directoren der lateinischen Schulen der Titel: „Schulmeister" beigelegt worden. Gleichen Beweis lieferten die Matrikeln von den Jahren 1539, 1555 und 1575 der Super- intendur zu Annaberg. In den Einkommenregistern der Orte, wo jetzt Kirchenschullehrer, sei nirgends von Schulmeistern, nur von Kirchnern und Küstern, auch nicht von Schulwohnungen, son dern von Kirchnereien die Rede. Die Immunitäten der Kirchen schullehrer seien ihnen fastnurals Kirchner bewilligt. Der Letzteren Wohnungen würden aus den Kirchenärarien unterhalten, die der Schullehrer hingegen von den'Gemeinden. Petenten ziehen dar aus den Schluß, .daß-sie noch den Kirchenschullehrern gleich seien. Wie den Küstern auf dem Lande nach und nach der Schul unterricht, so seien den Küstern in den Städten dagegen Geschäfte kirchlicher Art, die auf dem Lande die Geistlichen besorgten, über tragen worden, als: а) das Fertigen der Abkündigungen, i>) der Präsentations- und LedigkeitSzeugnisse, c) das Einträgen der Aufgebote in das Aufgebotbuch, б) das Fertigen der kirchlichen Zeugnisse, Geburtsscheine, und Kirchenstuhlzettel, e) der Kirchenzettel für den statistischen Verein, l) der Listen behufs der Recrutirung, g) der Listen behufs der Impfung, K) der Tabellen zur Aufnahme der Schulkinder, i) der Verzeichnisse behufs der Bestätigung von Vor mündern für die unehelichen Kinder, K) das Führen des Communicantenverzeichnisses, sowie das Fertigen einzelner Anzeigen rc. Ebenso müsse jeder Organist bei seiner Anstellung über seine mit ansehnlichen Kosten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Orgelspielcn öffentlich Probe ablegen. Besonders aber sei die den Kirchnern obliegende Führung der Kirchenbücher, der wichtigsten Urkunden für die menschliche Gesellschaft, eins der wichtigsten Geschäfte, wovon so häufig das irdische Glück ganzer Familien abhange. Stünden nun diese besondere Kenntnisse erfordernden Verrichtungen mit der Kirche in eng ster Verbindung, so hofften sie auch den Kirchschullehrcrn gleich gestellt zu werden, zumal sie, wie diese durch das Schulamt, in den Ephoralorten als Expedienten bei den Superintendenten ihre Kräfte dem Staate mit widmeten. Anlangend die Bestandtheile des Fonds der fraglichen Casse, so seien die Gelder der Bußtags- collectencasse gesammelt in den Kirchen, deren Diener sie gleich den Kirchschulmeistern seien, und von den Parochianen, deren kirchliche Angelegenheiten sie mit besorgten. Ebenso stamme der Fonds der Strafgeldercasse des vormaligen Consistorü zu Leipzig wohl nur von Kirchensachen her, und die Dispensalionsgebühren, wovon ein Theil der Schullehrercasse zugesprochen worden, seien in Kirchensachen zu entrichten. Auch seien die Gelder des Super intendenten v. Am Ende im Allgemeiucn nur zu einer pia causa bestimmt, mithin glaubten sie auch darauf Anspruch machen zu können, und 0. Am Ende, von welchem sich ein Verwandter un ter den Kirchnern befinde, würde gewiß, wenn er noch über diese bedeutenden Stiftungsgelder verfügen könnte, sie vorzugsweise den Kirchendienern zusprechen, wodurch sie allein schon ohne Rücksicht auf die erwähnten andern Zuflüsse- auf eine sehr-an sehnliche Pension für ihre Wittwen und Kinder hoffen dürften. Dem Vernehmen nach sei auch der Kirchner in Döbeln nicht nur Mitglied der allgemeinen Prediger-., sondern auch der Schulwitt- wencasse, und was dem Einen recht, sei dem Andern billig. Eben so gerecht sei ihre Bitte um den den Hinterlassenen der Schulleh rer §. 51 des Schulgesetzes zugespröchenen Gnadengenuß von acht Wochen, da nach dm vaterländischen Kirchengesetzen I). v. Webers Kirchenrecht Th. H. Abth. 2. S. 465 flg. 514 füg. - Apelß.2flg.
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