Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ger, als lutherischer Christ und als Geistlicher an der wechsel- burger Gemeinde dreifach zu dem Anträge verpflichtet: die Ständeversammlung wolle im Vereine mit der hohen Staatsregierung eine Bestimmung treffen, unter welchen Voraussetzungen und Verhältnissen, also auch bei welcher Anzahl von Staatsbürgern, die auf einem weiten Raume vertheilet seien, öffentlicher Gottesdienst in einer Kirche für sie gehalten werden dürfe. Die Kammer hat auch diese Petition der dritten Deputa tion überwiesen, und diese fasset, nach vorgängiger Vernehmung mit einem Herrn Regierungscommissar, ihr Gutachten über beide Petitionen, die Wi elandt'sche und die Ka l b'sche, da sie ein gleiches Interesse zum Gegenstände haben, in folgendem Be richt zusammen. Zunächst aä 1. ist die Beschwerde sorgfältig geprüft, die angeführten That- sachen sind für richtig befunden und deren Wahrheit auch von dem Herrn Regierungscommissar keineswegs in Abrede gestellt worden. Nun ist zwar die Deputation der Ansicht, welche in den ihr vorgelegten Acten hie und da aufgetauchet, als wenn die 53. und 54. §. des Mandats vom 19. Februar 1827 dermalen und nach dem Erscheinen des Gesetzes vom 1. November 1836 einige fak tische und rechtliche Geltung nicht mehr habe, durchaus nicht. Vielmehr ergibt sich aus dem Eingänge des zuletzt angezogenen Gesetzes vom Jahre 1836, wo es heißt: „Wir haben— mit Aufhebung der in §. 47, 50,51,52 und 55 des Mandates, die Ausübung der katholisch-geistlichen Gerichtsbarkeit in den hiesigen Krcislanden und die Grundsätze zur Regulirung der gegenseitigen Verhältnisse der katholischen und evangelischen Glaubensgenossen betreffend, vom 19. Februar 1827 — Folgendes festgesetzt," von selbst, daß lediglich die hier namhaft gemachten Paragraphendes Mandats vom Jahre 1827 haben aufgehoben werden sollen und aufgehoben worden sind, der ganze übrige Inhalt des mehrer wähnten Mandates aber und somit auch dessen 53. und 54. tz. noch bestehen, noch in Kraft sind. Es darf demnach auch jetzt noch „unter keinerlei Vorwande Personen verschiedener Confessionen, die sich zu ehelichen geson nen sind, ein Angelöbniß wegen der künftigen religiösen Erzie hung der in ihrer Ehe zu erzeugenden Kinder abgefordert wer den" (§.53), und es sind mithin auch jetzt noch „Unregelmäßigkei ten, welche, vorstehenden Vorschriften zuwider, dieVerlobten, oder die sie aufbietendcn und trauenden Geistlichen sich zu Schulden bringen, ernstlich zu ahnden." Als eine solche Unregelmäßigkeit scheint es aber nicht an zusehen sein, wenn der katholische'Geistliche die Einsegnung einer Ehe von Personen gemischter Confessionen aus dem Grunde ver weigert, weil die Verlobten erklären, daß sie ihre etwaigen Kinder in der protestantischen, nicht in der katholischen Confession erziehen lassen würden. Eine solche Weigerung erscheint nämlich insofern nicht als gesetzlich so schlechterdings unzulässig, da nach tz. 4 des Gesetzes vom 1. November 1836, „wenn der katholische Pfarrer, dem die Trauung gebühret, ohne einen nach den Landesgesetzen statthaf ten Grund Aufgebot oder Trauung verweigern sollte, das Aufge bot aufSeitendes katholischen Theiles in der evangelischen Kirche seines Wohnortes oder in der nächsten evangelischen Kirche, die Trauung aber ebenfalls von einem protestantischen Geistlichen, auch ohne die gewöhnlichen Demisson'ales des Pfarrers des ka tholischen Theiles, und ohne daß es der Bezahlung der Stolge- bühren an diesen bedarf, bewirkt und die Ermächtigung hierzu auf Ansuchen aus dem Ministerio des Cultus ertheilt werden soll", daneben aber ein etwaiges Strafverfahren gegen den katholischen Geistlichen nicht vorgeschriebcn ist. In Erwägung dieser gesetzlichen Bestimmungen, der Sach lage, insoweit diese der Deputation bekannt, und der von dem Herrn Regierungscommissar gemachten Mittheilungen, sowohl bei der Nothwendigkeit, lediglich an die erwiesenen Lhatsachen sich zu halten, indem die Deputation die Tendenzen, welche in dem gegebenen Falle vorgewaltet haben können, in ihren Bereich zu ziehen nicht vermag, hat die letztere nicht geradezu die Ueberzeu- gung aussprechen können, daß der Pater Hofmann in dem gerüg ten Falle direct und positiv gegen die tz. 53 des Gesetzes vom 19. Februar 1827 sich vergangen habe. Dieselbe rächet daher der Kammer an, den specicllen unter 1 bemerkten Beschwerdefall auf sich beruhen zu lassen, erlaubt sich aber weiter unten, in Bezug darauf den am Schlüsse dieses Berichtes gestellten allgemeinen Antrag der Kammer zur Annahme zu empfehlen. all 2. In Betreff dieses Falles hat der Herr Regierungscommissar versichert, daß die nöthigen Erörterungen bereits eingeleitet, daß dieselben aber noch nicht so weit gediehen, um deren Üntersuchung für geschlossen achten zu können. Die Deputation kann demnach lediglich Vorschlägen: diesen Beschwerdepunkt vorjetztauf sich beruhen zu lassen, im klebrigen aber in der ständischen Schrift die zuversicht liche Erwartung auszusprechen, daß die hohe Staatsre gierung diese Sache nicht aus den Augen verlieren, und wenn solches auf dem Landtage nicht möglich, doch der nächsten Ständeversammlung weitere Mittheilungen dar über zugehen lassen wolle. Ueberden 3. Beschwerdepunkt sind von dem hohen Cultusministerio schon, als er in dieser Kammer zuerst erwähnt wurde, Erläuterungen gegeben, vgl. Mittheil, von den Verhandlungen des Landtages II. Kammer S. 1155 ff. und der Deputation noch umständlicher mitgetheilt worden. Bestehet zwar nach denselben eine katholische „Mission" in dem Sinne und nach dem Begriffe, welchen man mit diesem Worte zu verbinden pflegt, nicht; wird vielmehr diese sogenannte Mission blos als eine Einrichtung erklärt,wonach in Gegendendes Landes, wo Katholiken weit entfernt von den Parochialkirchen wohnen, bisweilen ein katholischer Geistlicher von der Behörde abgesandt wird, um die Seelsorge daselbst auszuübcn und Messe zu lesen, so dürfte doch diese Einrichtung allerdings mit einem unpassenden Namen bezeichnetworden sein, da man unter confes- sionellen Missionen allgemein solche Sendungen versteht, welche bezwecken, Andere, der Confession des Missionairs nicht Zuge thane, der Confession desselben zuzuführen. Dergleichen Missio nen darf keine Confession in unserm Vaterlande sich erlauben. Das hohe Cultusministerium hat auch, nach der der Deputation von dem königlichen Herrn Regierungscommissar ertheilten Ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder