Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ficherung, darüber seine Mißbilligung gegen die kakholisch-geist- liche Oberbebörde bereits ausgesprochen. Dadurch dürfte der etwaigen Besorgnis; vor ähnlichen Jnconvcnienzen für die Zukunft zur Genüge begegnet worden sein, weshalb die Deputation der Kammer vorschlagt: diesen Beschwerdepunkt als erledigt zu betrachten. Anlangend den Punkt unter 4., so führt derselbe zu nicht unwichtigen Fragen und Resultaten. Es handelt sich hier nicht um einen einzelnen Fall, sondern um weit mehr. Die Deputation geht dabei im Allgemeinen von den Grundsätzen aus, welche bereits auf dem Landtage 18ZH bei Be- rathung eines Regulativs wegen Ausübung des weltlichen Ho heitsrechtes über die katholische Kirche im Königreiche Sachsen von Regierung und Standen anerkannt worden, daß nämlich kraft des dem Staate über die katholische Kirche, wie über jede von ibm aufgenommene Religionsgcsellschaft zuständigen weltli chen Hoheitsrechtes der Oberaufsicht neue Einrichtungen, welche in polizeilicher, nationalökonomischer oder finanzieller Hinsicht den Staat oder dessen bürgerliche Einrichtungen ganz oder theil- weise in irgend einer Art berühren, insbesondere aber die Errich tung katholischer Kirchen, sowie die Bestimmung oder Verände rung der Parochialgrenzen, ingleichen die Errichtung von Schu len und anderer geistlichen Anstalten, ohne königliche, nach dem vorhandenen Bedürfnisse zu bemessende, auf Vor trag des Ministern des Cultus und öffentlichen Unterrichtes er- theilte Genehmigung nicht getroffen werden dürfen, und über haupt die Bildung neuer katholischer Kirchen- und Schulgemein den nur dann zu gestatten, wenn dieselben zu Unterhaltung der Kirchen- und Schuldiener, zu Herstellung und Erhaltung der Kirche und geistlichen Gebäude, sowie zu den nöthigen Ausgaben für den Gottesdienst die erforderlichen Mittel nachwei sen. Bemißt man hiernach den gegebenen Fall und ist es gegründet, daß nicht nur in Wechselburg überhaupt vier katholische Glaubensgenossen wohnhaft, sondern auch die Abhaltung jenes Gottesdienstes in der Schloßkirche zu Wech selburg erst nachträglich zur Kenntniß d^!s hohen Cul- tusministerii gelangt, auch von diesem erst nachträglich ge nehmigt worden, was als Lhatsache in einer von einem Mit- gliedc der ersten hohen Kammer bei dieser vor kurzer Zeit wegen Uebergriffen der römisch-katholischen Priesterschaft im König reiche Sachsen eingereichten Petition behauptet wird, so stellt sich in dem bemerkten Falle allerdings auf der einen Seite eine Ueber- schreimttg der richtigen Grenze ebenso wie auf der anderen eine nicht zu billigende Connivenz heraus. Die Bekenner einer Con- fession in Sachsen, wenn sie, wie hier, auf wenige Individuen sich beschränken, haben ihre Kirche aufzusuchen, um darin ihren öf fentlichen Gottesdienst zu feiern, keineswegs aber mag die Kirche zu diesen hingetragen werden. Der letztere Fall enthält aber nicht nur ein Aufsuchen ihrer Bekenner- sondern auch zugleich ein unzulässiges Bestreben, Glaubensgenossen aus andern Con- fessionen sich zu erwerben, sich auf Kosten der letzteren zu verstär ken. Eine jede der in Sachsen aufgenommenen Confessionen und deren Geistlichkeit ist gesetzlich verbunden, sich der Proselyten macherei zu enthalten, mag dies durch offene oder versteckte Mit tel bewirkt werden wollen. In Böhmen müssen die protestanti schen Unterthanen, wenn sich an ihrem Wohnorte keine Kirche ih rer Confession befindet, und sie nicht zahlreich genug sind, eine ei gene Gemeinde zu bilden, und ihre Kirche zulänglich zu dotircn, die entfernteren Kirchen ihrer Confession, welche oft mehre Mei len weit entlegen sind, aufsnchm, und mit Recht, da die Aufrich tung und Errichtung der Kirche auf dem Communalprincipe be ¬ ll. 103. ruhet und daneben durch Bedürfniß bedingt wird. Das katho lische wie das protestantische Kirchenrecht erkennt diese Grund sätze an, da nach solchen nur dann eine Kirche an einem Orte auf zurichten, wenn sie gehörig dotier worden und das Bedürfniß dazu durch eine wirklich vorhandene Gemeinde sich hcrausstellet. Verläßt man diese Grundsätze, so ist die unausbleibliche Folge davon, daß nicht nur der Staat mit Unterhalrung dieser unausgestatteten und überflüssigen Kirchen beschwert, sondern auch, was ein ungleich größeres Nebel ist, ein wuchernder Saame zu Mißvergnügen und kirchlichen Reibungen zum Nach theile des bürgerlichen und kirchlichen Friedens mit vollen Hän den ausgestreut wird. Im Interesse des Staates und seiner steuerpflichtigen Angehörigen ebenso wie im Interesse und der Würde der verschiedenen Confessionen in Sachsen, welche nur dann, wenn sie alle auf dem Boden der Rechtsgleichheit sich bewe gen, und fern von offener oder versteckter Ueberhebung und An maßung in gegenseitiger Achtung und Anerkennung auf den ne beneinander gehenden Bahnen den gemeinschaftlichen Zweck, die Förderung des wahren Christusglaubens in ächt christlicher Liebe und Duldung verfolgen, ist es daher zu wünschen, daß auf dem gesetzlichen Wege allen Bestrebungen, welche jenen Grund sätzen entgegen, ein starker Damm entgegengesetzt werde. Die sen aber findet die Deputation einzig und allein in einem gesetz lichen Regulative, welches die Ausübung des weltlichen Hoheits rechtes über die katholische Kirche in unserem Vaterlande ordnet und feststellet, und das als ein Bedürfniß der Zeit auch von der hohen Staatsregierung anerkannt worden. Landtagsact. v. I. I8-ZH, I. Abth. 2. Bd. S. 476. Die Deputation rathet dabei der Kammer an, dieselbe wolle im Vereine mit der ersten hohen Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, ein die Ausübung des weltlichen Hoheitsrechres über die katholische Kirche betreffendes Regulativ der nächsten Ständeversammlung vorzulegen geruhen, Zugleich aber verbindet die Deputation damit den durch Vorstehendes gerechtfertigten anderweilen Antrag: im Vereine mit der hohen ersten Kammer gegen die hohe Staatsregierung die zuversichtliche Erwartung in der ständischen Schrift auszusprechen: Dieselbe werde inzwischen förderhin alle den 53 und 54 des Mandats vom 19. Februar 1827 zuwi derlaufenden Uebergriffen auf das Strengste begegnen und die Eröffnung oder Errichtung von Kirchen und Capellen irgend einer Confession nur dann gestatten, dafern solche durch deren ausreichende Dotation, in gleichen das Bedürfniß zu deren Eröffnung oder Er richtung durch das Vorhandensein einer solchen An zahl von Confcssionsverwandten, die auf den Namen einer Kirchengemeinde Anspruch zu machen befugt ist, zur Gnüge gerechtfertigt worden. Wenn sich somit die Deputation im Wesentlichen mit der Petition des Pfarrers LI. Kalb einverstanden, so hat sie auf den voy dem Abgeordneten Wieland unterm dieses Jahres an die Kammer gebrachten Nachtrag zu seiner Beschwerde um deswillen nicht besonders eingehen können, lveil dieser Nachtrag eine Abschrift der Großmann'schen, bei der ersten Kammer übergebenen Bcschwerdeschrift ist, welche dort zuerst zur selbst ständigen Berathung kommen wird. Beide Petitionen, dieWieland' sche und dieKalbffche, sind übrigens noch an die erste Kammer abzugeben. 2 *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder