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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gesetzen einzuschärfen, wozu sie verpflichtet ist, und dies einzige Mittel ist die Entziehung der Geldmittel aus Staatskassen. Ich muß bemerken, daß ich mich nicht für verpflichtet halte, demjeni gen aus der Staatscasse Etwas zu bewilligen, welcher die Landes gesetze nicht beobachtet, und namentlich die Rechte der Majo rität, der Confessionsverwandten andern Glaubens, mißachtet. Wenn die geehrte Deputation vorschlägt, es solle die hohe Staatsregierung allen Uebergriffen aufs Strengste begegnen, so frage ich, welche Mittel sie haben soll, dies zu thun. Wenn Sie auch noch so strenge Gesetze geben, so werden Sie zugestehen müssen, daß diese zu keinem Resultate führen können; schon des halb nicht, weil die Grenzen weltlichen und geistigen Uebergriffs so eng mit einander verschwimmen, daß es schwer sein wird, sich vom Gewiffenszwange frei zu erhalten; allein zu viel ist es ver langt, daß protestantische Untcrchanen den Geistlichen, welcher ihre Religion nicht achtet, dagegen predigt, oder durch anerkannt unerlaubte, wenn auch vor dem weltlichen Richter nicht absolutzu ahndende Mittel davon abwendig zu machen sucht, annoch Geld gewähren sollen, und ihn dadurch in den Stand setzen, seine Zwecke zu erreichen. Ich halte es daher für ein gerechtes und billiges Mittel, aus Staatskassen die Zahlungen zu versagen in allen Fallen, wo die katholische Geistlichkeit die Landesgesetze der prote stantischen Kirche gegenüber verletzt, und werde einen derartigen Antrag stellen. Zweitens glaube ich, daß in dem Anträge der Deputation noch die Ausdehnung desselben auf die Schulen fehle. Ich glaube nämlich, daß die geehrte Deputation sehr richtig be merkt habe, daß es von Interesse für den Staat ist, ob Schulen errichtet werden dürfen, die künftig der Staatscasse zur Last fal len. Die Art und Weise, wie man hierbei verfahrt, ist bereits angegeben, man etablirt eine Schule, wo vielleicht 10,15,20 Kinder vorhanden sind, unterstützt dieselben von Seiten der ka tholischen Geistlichkeit durch Gewährung unentgeltlichen Unter richts, bis sich eine genügende Anzahl Kinder vorfindet, um die Unterstützung der Staatscasse in Anspruch nehmen zu können. Was die geehrte Deputation hinsichtlich der Kirchen angeführt hat, führe ich hinsichtlich der Schulen an. Gleichheit vor dem Gesetz ist das Erste, was wir verlangen können; es kann keine protestantische Schule errichtet werden, wenn nicht eine genügende Anzahl Kinder vorhanden ist. Aus der Großmann'schen Pe tition ersieht man, daß Schulen angelegt werden, wo die ge nügende Anzahl von Kindern nicht vorhanden ist. Nun, meine Herren, wie rechtfertigt das Cultusministerium die ertheilte Con- ccssion zu Anlegung von katholischen Kirchen und Schulen in Fällen, wo es den Protestanten nicht gestattet sein würde, derglei chen zu errichten? Die geehrte Deputation hat hinsichtlich der Kirchen bemerkt, es fei eine nicht zu billigende Cvnnivenz; ich glaube, daß diese nicht zu billigende Cvnnivenz von Niemand ande rem als von dem Cultministerio ausgegangen sein kann, welches die Concession nachträglich ertheilt hat. Wenn protestantische Schulen nicht errichtet werden können ohne die erforderliche Kin- deranzahl, so kann es auch nicht von den katholischen verlangt werden, und ich werde mich dem Herrn Referenten sehr verbun- d.n erachten, wenn er mir Auskunft darüber ertheilen will, ob und welche Grundsätze das Ministerium des Cultus hierüber der geehrten Deputation als dasselbe leitend angegeben habe. Ich erlaube mir, den Antrag zur Unterstützung bringen zu lassen, nämlich daß hinter den Worten: „auf das Strengste begegnen," eingeschaltet werde: „Und eintretenden Falls bei Kir chen oder einzelnenGeistlichen, welch eUnterstützung aus Staatscassen genießen, deren Auszahlung zu suspendiren." Präsident v. Haase: Der Antrag des Abg. v. Lhiclau , schließt sich dem letzten Anträge der Deputation an. Nämlich-die Deputation hat den Antrag gestellt: „im Vereine mit det Hoheit ersten Kammer" gegen die hohe Staatsregierung die zuversichtliche Erwartung in der ständischen Schrift auszusprechen: dieselbe werde inzwischen fürderhin alle den §tz. 53 und 54 des Mandats vom 19. Februar 1827 "zuwiderlaufenden Uebergriffen auf das Strengste begegnen." Nach dem Anträge des Abg. v. Zlhielau soll Folgendes hinzugefügt werden: „Und eintretenden Falls bei Kirchen oder einzelnen Geistlichen, welche Unterstützung aus Staatscassen genießen, deren Auszahlung zu suspendiren." Ich frage: ob die Kammer diesen Antrag unterstützt?— Wird zahl reich unterstützt. Referent stellv. Abg. Baumgarten: Dem geehrten Abg. v.Thielau ist selbst bekannt, daß die Fundatkon einer katho lischen Kirche und Schule nach allgemein katholischem und prote stantischem Kirchenrechte davon abhängt, ob genügende Dotatio nen vorhanden und ob eine hinlängliche Anzahl von Confessions- verwandten vorliegt. Daß dasErstere da sei, ist durch die Errichtung von Kirchen und Schulen selbst factisch belegt; daß über den letz teren Punkt eine speckelle gesetzliche Disposition in Sachsen nicht besteht, wird dem Abgeordneten ebenfalls bekannt sein, und vor nehmlich weil dies der Fall ist, fand sich die Deputation veran laßt, die Anträge, wie sie sie gestellt hat, an die geehrte Kammer zu richten. Gleichwohl kann die Deputation nicht verhehlen, daß namentlich in dem einen Falle, den sie im Berichte erwähnt hat, wo eine Kirche in Wechselburg zu einer katholischen Kapelle her gegeben worden ist, es ihr, der Deputation, hat scheinen wollen, als wenn das auf eine hinreichende Anzahl von Confessionsver wandten sich gründende Bedürfniß dazu nicht vorhanden sei. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir hier auf zu bemerken, es könnte fast scheinen, sowohl nach dem Be richte der ehrcnwerthen Deputation, als insbesondere nach der Großmann'schen Petition, als ob die Errichtung von Kirchen und Schulen zeither den katholischen Behörden willkürlich freigestan den habe. Was die Schulen betrifft, so enthält das Schulgesetz darüber ausdrücklich die Vorschrift, daß die Genehmigung des Cultusministerii dazu erforderlich ist; was die Kirchen betrifft, so fehlt es zwar an einer gesetzlichen Bestimmung, daß in solchen Fällen allemal angefragt werde, doch das Anführen in der Groß mann'schen Petition, daß dergleichen Unternehmungen entweder gar nicht oher nachträglich genehmigt worden wären, kann sch nicht für richtig anerkennen. Es ist ein einziger Fall angeführt, worüber ich die betreffenden Acten nicht habe Nachsehen können; ! ich vermuthe, daß er aus früherer Zeit herrührt. Während mei-
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