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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
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MO Referent Abg. Br - Un: Zuvörl erst sagt die D e p u t a t i o n in ihrem Bericht«: . Ehe die unterzeichnete Deputation zur Vortragserstattung über die einzelnen Bestimmungen I. des Gesetzentwurfs, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, übergeht, glaubt sie sich zuvörderst mit der Frage der Nothwendigkeit und Nützlichkeit dieses Gesetzes beschäftigen zu müssen, und will, um eine Unterlage für Beant wortung dieser Frage zu gewinnen, folgende allgemeine Bemer kungen vorausschicken: Pfand und Hypothek sind sich ihrem Zwecke nach völlig gleich, beide wollen und sollen einem Gläubiger Sicherstellung seiner Forderung gewähren. Nur darin unterscheiden sie sich, daß dieser Zweck bei dem Pfände durch Uebergabe der ver pfändeten Sache an den Gläubiger zu erreichen gesucht wird, während diese Uebergabe bei der Hypothek zur Erreichung ihres Zweckes nicht erforderlich ist. Diese Unterscheidung ent sprang aus der Natur der Sachen, aus deren Emtheilung in be wegliche und unbewegliche. Die Uebergabe der Ersteren an den Gläubiger zur Erreichung seines Zweckes ist in der Regel ohne Schwierigkeit, wogegen bei allen Völkern, deren innere Ver kehrsverhältnisse die Stufen der Kindheit überschritten hatten, die Uebergabe der verpfändeten unbeweglichen Sachen, der Grund stücke, weil theils weit über den Zweck des Pfandvertrags hinaus gehend, theils die Eigenthumsverhältniffe störend und über die Gebühr beengend, sich alsbald verlor und einer Einrichtung Platz machte, welche die Rechte des Gläubigers an dem ihm verpfän deten Grundstücke mit den Rechten des Schuldners an seinem Eigenthume in Einklang stellte. Wenn bei dem Pfände dieUeber gabe der verpfändeten Sache an den Gläubiger das äußere Zeichen ihrer Verpfändung war, so entstanden bei dem ver pfändeten (hypothecirten) Grundstücke Zeichen, welche dessen stattgefundene Verpfändung beurkundeten. Solche Zeichen fin den sich schon bei den Griechen. Dort deutete eine auf dem ver pfändeten Grundstücke errichtete Tafel oder Säule die Thatsache seiner Verpfändung an *). Die Römer nahmen mit Aufnahme griechischer Gesetze jedenfalls auch diese Einrichtung an; eine Ein richtung, in welcher die Anfangspunkte der im Hypothekenwesen «benso nothwendigrn, als einflußreichen Grundsätze der Ocffent- lichkeit (Publicität) und Specialität erkennbar sind. Allein mehre Umstände wirkten in Griechenland wie in Rom auf den Unter gang dieser Institution hin, die Tafeln und Säulen verschwan den von den hypothecirten Grundstücken, die Sache aber, als nothwendiges Mittel im innern Verkehr, überlebte den Untergang jener Form. Hypotheken erhielten fortan, ohne ein für Kund machung ihres Daseins auf einem Grundstücke nothwendiges äußeres Zeichen, durch den bloßen Vertrag zwischen Gläubi ger und Schuldner Geltung und Wirksamkeit. Diese Veränderung in der römischen Hypothekengesetzgebung war die folgenreichste. Sie erzeugte den Uebelstand, daß aus einem bloßen Ver trag, der doch der Natur der Sache nach bloße persönliche Rechte unter den Contrahenten zu begründen geeignet war, ein ding lich es Recht an dem verpfändeten Grundstück entstand, welches *) v. Gbnner's Commcntar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern, 1 Bd., S-13. Desselben Motive zu dem Entwurf der allgemeinen Hypothekenvrdnung für das Königreich Bayern, (München 1819) S. 8. sogar gegen jeden dritten Besitzer desselben, der von diesem Ver trage keine Kenntniß hatte oder haben konnte, rin Klagrecht ge währte; sie verhalf durch den Umstand, daß die verpfändeten Sa chen nicht speciell bezeichnet zu werden brauchten, den General hypotheken, vermöge deren Jemand sein ganzes Vermögen einem Gläubiger verpfänden konnte, zu ihrem Entstehen; sie rechtfer tigte das Gesetz, wenn es gewissen Personen kn gewissen Verhält nissen auch ohneVertrag ein Unterpfandsrecht an dem Eigenthume Dritter zusprach, und schuf dadurch, die stillschweigenden Hypo theken; sie zog die Gesetzgebung zu der Maßregel, gewissen Hy potheken ein besonderes Vorzugsrecht vor andern einzuräumen, und brachte so die privilegirten Hypotheken und Streitigkeiten unter ihnen hervor; kurz sie stürzte das römische Hypothekenrecht in ein Chaos, welches die Quelle vielfacher Processe war, welches die Sicherheit der Hypotheken wesentlich beeinträchtigte und in Folge dessen den Reälcredit lähmte und erdrückte. Treffend schildert dies einer unsrer ersten Civilisten, Thi lo aut*), wenn er darüber sagt: „Am ärgsten aber hat das römische Recht ohne allen Zweifel in der Lehre von dem Pfandrecht und der Rang ordnung der Gläubiger im Concurse gesündigt. Wer nur eine Ahnung von dem Segen eines freien, völlig gesicherten bürgerlichen Verkehrs hat, dem kann es nicht zweifelhaft sein, daß alle Privilegien, welche frühere, wohl erworbene Rechte brechen, oder willkürlich beschränken, eine wahre Pest sind, daß also das wohlerworbene ältere Pfandrecht stets dem jünger« vorgehen sollte, soweit das letzte durch seinen Vorzug das erste wirklich beeinträch tigen würde. Allein was ist unter den Kaisern gesche hen und bis zu welcher grenzenlosen Unverschämtheit ist die Sache getrieben! Der Fiscus erscheint vor allen Dingen höchst begünstigt. Freilich ist es nun sehr be quem, wenn die Rechner des Fiscus nicht viel Kopfbre chen haben, und Alles so ohne Umstände abaeschnitten werden kann, wie es vor die Hand kommt. Mein das ist nicht erwogen, daß der einzelne Bürger nie zum Mär tyrer für das Ganze gemacht werden soll, und daß es ein himmelschreiendes Unrecht ist, bei Cvncursen einzelne Familien in das Unglück zu stoßen, damit der Fiscus un gestört fernen Raub davon tragen könne. Zu jener Schaamlosigkeit sind denn noch allerlei läppische Müdig keiten hinzugekommen, wohin ich namentlich das Privile gium tlotis der Ehefrauen rechne. Denn wenn man auch den Ehefrauen herzlich alles Glück zu wünschen hat, so sollen sie doch nicht von fremdem Gut gemästet wer den. Tausend Menschen sind es, welche unglücklicher sind, als sie, und einen Verlust noch weit weniger ertra gen können. Allein so sollte es nun einmal sein, ein Privilegium hinter dem andern, eines wieder über das andere, und das ganze Sicherheitssystem so durchlöchert, daß die Gesetzgebung am Ende sich selbst ein testimonium paupertatis ausstellen mußte. Denn so kann man doch wohl die Vorschrift der Novelle 72 c. 6 nennen, daß in der Regel, wegen der Gefährlichkeit des Ausleihens, Mündelgelder ruhig in dem Kasten des Vormundes lie gen bleiben sollen. So stockt bei einem schlechten Hypo thekensystem das Blut kn allen Adern des Staates." — Das römische Recht zerstörte zwar nach seiner Aufnahme in Deutschland die alte Einrichtung, nach welcher eine Verpfän dung selbst unbeweglicher Sachen nur durch deren Uebergabe *) Civilistische Abhandlungen, Heidelberg 1814, Abhandl. XHI.
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