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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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8-1. Zweck und Bedeutung des Grund- und Hypothekrnbuchs. Zu Sicherung sowohl der Eigentumsrechte, als der For derungsrechte an Grundstücken sollen bei allen Gerichtsbehörden, welche Gerichtsbarkeit über Immobilien auszuüben haben, Grund- und Hypothekenbücher gehalten werden. Im Berichtist hierzu Nichts bemerkt. Stellv. Abg. Kasten: Fürchten Sie nicht, daß ich Sie mit einer langen Rede belästigen werde. Ich habe nur eine kurze Bemerkung zu machen. §. Isagt: Zu Sicherung sowohl der Ekgcnthumsrechte, als der For derungsrechte an Grundstücken sollen bei allen Gerichtsbehörden, welche Gerichtsbarkeit über Immobilien auSzuüben haben, Grund- und Hypothekenbücher gehalten werden. In Bezug auf diese Bestimmung muß ich mir eine Anfrage erlauben, meine Herren.' Wie soll es gehalten werden, wenn über ein und dasselbe Grundstück zwei Behörden die Gerichts barkeit auszuüben haben? In Vasallenstädten, namentlich im Voigtlande, kommt der Fall vor, daß dem Stadtgericht di- Cmsirmation der über Grundstücke abgeschlossenen Ver- äußerungsverträge zusteht; dahingegen dem Patrimonialge- richt die Bestätigung der Hypotheken. Beide üben sonach die Gerichtsbarkeit über ein und dasselbe Grundstück aus. Welche Behörde soll in einem solchen Falle das Grund - und Hypothe kenbuch führen? Daß ein besonderes Grundbuch getrennt von dem Hypothekenbucke nicht geführt werden darf, geht aus dem Gesetze hervor. Es kommt später §. 125, wo es heißt: „Die Grund - und Hypothekenbücher werden von denjenigen Gerichten geführt, welchen die Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechts sachen zusteht." In dem von mir erwähnten Falle sind zwei Richter vorhanden, denen die Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen über ein und dasselbe Grundstück zusteht. Welcher Richter soll da das Grund - und Hypothckenbuch führen? Referent Abg. Braun: Jedenfalls wird durch dieses Ge setz die Competenz nicht abgeändert, welche einzelnen Behörden bezüglich der Käufe und Consense zusteht, und in die Ausfüh rungsverordnung würde es gehören, eine Bestimmung für den Fall zu treffen, welchen der Sprecher erwähnt hat. Nach mei ner Meinung kann dieselbe Einrichtung wie jetzt bleiben. Die Anlegung doppelter Hypothekenbücher würde nicht nothwen- dig sein. Uebrigens überlasse ich es der hohen Staatsregierung, ihre Ansicht über den speciellen Fall, den der Abgeordnete erwähnt hat, abzugeben. Königl. Commissar Hänel: Bei Beantwortung der vom geehrten Abgeordneten gestellten Frage dürste es auf §. 125 ankommen; diese §. ist die erste des dritten Abschnittes, wo als die Grund- und Hypothekenbehörde diejenige Gerichtsbehörde be zeichnet ist, welcher die Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechts sachen über Grundstücke zusteht; der Begriff der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen über ein Grundstück steht aber wohl fest, er ist schon früher festgestellt durch das Gesetz über pri- vilegirte Gerichtsstände rc. vom 28. Januar 1895. Ich erlaube mir aufS.119 fg. der Motive zu verweisen und auf die zu dieser H. 125 gehörenden Worte. Eine doppelte gerichtliche Bestäti gung von Veräußerungen und Verpfändungen durch zwei ver schiedene Gerichte ist, soviel mir bekannt, an keinem Orte des Landes üblich, wenn auch hier und da die Lehnsgerichtsbarkeit, die Belehnung getrennt ist von der gerichtlichen Bestätigung. Stellv. Abg. Kasten: Es werden allerdings in dem spe- ciellen Falle, den ich erwähnt habe, besondere Kaufbücher gehal ten beim Stadtgericht, und besondere Conscnsbücher beimPatri- monialgericht. Es wird in verschiedene Bücher eingetragen, die ganz getrennt sind. Es üben also beide die nicht streitige Ge richtsbarkeit über ein und dasselbe Grundstück aus. Referent Abg. Braun: Ich glaube demungeachtet, es würde besonderer Bücher nicht bedürfen, sondern blos die Com- munication zwischen den verschiedenen Behörden nolhwendig sein, so daß eine Behörde die Eintragung des einen Theils, und die andere die Eintragung des andern Theils zu besorgen haben würde, sollen nicht dieCompetenzverhaltnisse eine nicht unwesent liche Aenderung erleiden. Aber eine doppelte Anlegung von Hypothekenbüchern würde deshalb nach dem Gesetze nicht nöthig werden. Ich wiederhole, das scheint mir sicher zu sein, daß es mehr der Ausführungsverordnung angehört, diesen Fall mit zu berühren. Es ist übrigens dem geehrten Abgeordneten Dank dafür zu wissen, daß er den Fall erwähnt hat, der nicht so häu fig vorkommt, und für welchen eine Vorsicht wohl zu treffen sein möchte. Stellv. Abg. Kasten: Ich begnüge mich, daß ich diesen Fall in Anregung gebracht habe, und daß meine Bemerkung im Protokoll ausgenommen wird. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer §. Ian? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: Z. 2 lautet: Das bürgerliche Eigenthum an Grundstücken als dingliches Recht wird nur durch Eintragung in das Grund- und Hypo thekenbuch erlangt. Der Uebergabe des Besitzes bedarf es nicht noch nebenher zur Uebertragung des Eigenthums an Grundstücken. Der Bericht sagt: Uebergehend hiernächst zu dem speciellen Th eile der Vorlage und zwar zum Isten Abschnitte, welcher die Einführung der Grund- und Hypothekenbücher, ihren Zweck, ihre Bedeutung, ihren Inhalt und den Grundsatz ihrer Oeffentlichkeit nebst den daraus sich ergebenden Consequenzen zum Gegenstände hat, so hat die Deputation zu §. 2. erlauterungsweise zu bemerken, daß durch diese §. die Vor schrift der ersten Decision vom Jahre 1746 in keiner Weise ab geändert wird oder abgeändert werden soll, und daß das Vor handensein der in dieser Decision ausgesprochenen Voraus setzungen dem Besitzer einen Rechtstitel zur Eintragung seines Besitzthums in das Grund- und Hypothekenbuch gewährt. Die §. selbst wird zur Annahme empfohlen.
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