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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident V. Haase: Nimmt die Kammer §. 2 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.3 lautet: Ebenso werden Hypotheken und andere nach den in §. 14 und 15 folgenden Bestimmungen zur Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch an sich geeignete dingliche Rechte an frem den Grundstücken als solche nur durch Eintragung in dasGrund- und Hypothekenbuch erlangt. Hierzu sind keine Motive gegeben, und auch der Be richt hat darüber Nichts bemerkt. Präsident V. Haase: Es scheint, daß Niemand bei §. 3 Etwas bemerken wolle; ich frage daher: Nimmt die Kammer §. 3 unverändert an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §.4 lautet: So lange diese Eintragung in das Grund- und Hypothe kenbuch nicht erfolgt ist /besteht nur erst ein Rechtstitel zur Er langung des bürgerlichen Eigenthums, oder der Hypothek, oder des andern dinglichen Rechts. Der Bericht sagt zu §. 4: Die Worte: „des andern dinglichen Rechts" auf der letzten Zeile beziehen sich auf die in tz. 14 und 15 gedachten, zur Eintra gung in das Grund- und Hypothekenbuch geeigneten dinglichen Rechte, wovon schon §. 3 spricht. Um nun die Fassung der §. 4 mit der der §. 3. mehr in Einklang zu bringen und anzudeuten, daß die in ersterer erwähnten Rechte dieselben seien, wovon §. 3 spricht, schlägt man unter Einverstandniß mit den königl. Herren Commissarien der Kammer vor: die Worte: „des andern dinglichen Rechts" mit den Worten: „der andern dinglichen Rechte" zu vertauschen, im Uebrigen aber die §. anzunehmen. Präsident 0. Haase: Nimmt die Kammer §. 4 mit der von der Deputation anempfohlenen Veränderung der Worte: „des andern dinglichen Rechts" in die Worte: „der andern dinglichen Rechte" an? — EinstimmigJa. Referent Abg. Braun: tz. 5. lautet: Als bürgerlicher Eigenthümer eines Grundstücks, sowie als Inhaber einer hypothekarischen Forderung wird jedesmal der jenige angesehen, welcher als solcher im Grund- und Hypothe kenbuch eingetragen ist. Hierzu ist Nichts bemerkt. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer diese §. 5 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg- Braun: §.6 lautet: Eine gerichtliche Konfirmation der Veraußerungsverträge über Grundstücke, sowie bei Besitzveränderungen an Allodial- grundstücken eine Beleihung mit vorheriger Lehnsauflaffung, (Verreichung, Zuschreibung) findet nicht weiter statt, sondern an die Stelle dieser Handlungen tritt mit allen Wirkungen und Erfordernissen derselben die Eintragung des neuen Besitzers in das Grund- und Hypothekenbuch des Richters der gelegenen Sache. Das Befugniß zu Erhebung eines Lehngeldes, wo solches hergebracht oder sonst auf rechtsgültige Weise erworben ist, wird aber hierdurch nicht aufgehoben. §.7. Ebenso findet bei Bestellung von Hypotheken und Sessio nen hypothekarischer Forderungen eine gerichtliche Confirmation und eine Consensertheilung des Richters oder des Gerichtsinka- bers als solchen nicht weiter statt, sondern an deren Stelle tritt die Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch des Rich ters der gelegenen Sache. Doch wird hierdurch das Befugniß zu Erhebung eines Gunstgeldes oder Gönnegeldes, falls ein solches irgendwo in rechtlicher Gültigkeit bestünde, ebenfalls nicht aufgehoben. In den Motiven ist zu den 6 und 7 bemerkt: Nach dem in 2, 3, 4 enthaltenen Satz, daß das bürger liche Eigenthum an Grundstücken, sowie Pfandrechte an Grund stücken' nur durch die Eintragung in das Grund- und Hypothe kenbuch begründet und erlangt werden, kann es künftig bei Grundstücksveräußerungen keine Confirmation und keine soge nannte Allodialbeleihung nach vorhergegangenerLehnsauflaffung, sowie bei Hypothekenbestellungen keine Confirmation und keinen richterlichen Consens mehr geben, sondern nur Eintragungen in das Grund- und Hypothekenbuch. Damit fällt namentlich auch der in der zeitherigen Gesetzgebung begründete Unterschied zwi schen consentirten und annotirten Hypotheken bei Allodialgrund- stücken weg. Indem aber die Eintragung in das Grund- und Hypothe kenbuch ganz an die Stelle jener nun wegfallenden gerichtlichen Handlungen tritt, so liegt darin zugleich, daß die nämliche cognitio, welche jetzt der Richter vor der Confirmation der Allo dialbeleihung, der Consensertheilung anzustellen hat, künftig der Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch vorausgehen muß. So werden denn alle rechtlichen Wirkungen, welche jetzt att die Konfirmation von Grundstücksveräußerungen, die Lehnsrei- chungen und Zuschreibungen von Allodialgrundsiücken geknüpft sind, und alle nach der bisherigen Gesetzgebung dabei zu beobach tenden Voraussetzungen künftig in gleicher Maße für die an die Stelle jener Handlungen tretende Eintragung eines neuen Be sitzers in das Grund- und Hypothekenbuch gelten. Dieses ist im Entwurf §. 6 durch die Alles in sich begreifen den Worte: „mit allen Wirkungen und Erfordernissen derselben" ausgedrückt und äußert sich untern Andern in Bezug auf den vor der Confirmation der Käufe zu verlangenden Nachweis der Ab tragung der Lehns- und Zinsstücke, sowie beziehendlich der Ent richtung des Lehngeldes, wozu die Verbindlichkeit für den Er werber durch die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch^ künftig ebenso begründet wird, wie sie bisher durch die Lehnsrei-. chung begründet wurde. (Generalverordnung vom 14. August 1767. Verordnung, die Mittheilung der Bcräußerungscon- tracte über Immobilien vor der gerichtlichen Confirmation an die Einnnahmebehörden betreffend, vom 28. September 1832. Be kanntmachung, die Abgabe von Patrimonialgerichten betreffend, vom 26. April 1838, Beilage D, §. 7.) Gleich dem Befugniß zu Erhebung eines Lelmgeldes, wo solches besteht, wird auch das manchen Gerichtsherrschaften vermöge speciellen Rechtstitels zu stehende Recht auf Erhebung gewisser anderer, unter verschobenen Namen, wie Siegelgeld, Schreibegeld u. s. w. vorkommenden
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